Differenz der Nachzahlung bei Prüfung des Steuerbescheids zwischen Programm und FA, § 32d EStG

  • Hallo,
    bei mir gibt es nach der Prüfung des Steuerbescheides für die EInkommenssteuererklärung 2013 eine Differenz. Es hängt wohl mit dem § 32 d EStG zusammen. Das FA will mehr Geld von mir nachgezahlt haben, als das Wiso-Steuersparbuch ermittelt hat. Ich habe Einspruch eingelegt. Nun habe ich gerade telefonisch mit der Bearbeiterin disskutiert, sie meinte alles noch mal geprüft zu haben und sie hätte Recht. Aber was heißt das schon.?
    In der KAP Zeile 7 Kapitalerträge, korrigierte Beträge fordert sie (die Bearbeiterin vom FA) einen ganz anderen Betrag einzutragen, als das Programm ermittelt hat. Ich selbst hab die Eintäge ja über den normalen Programmdialog vorgenommen.
    Das FA arbeitet mit den gleichen Daten, da ich ja alles per ELSTER übermittelt hatte.
    Wie kann denn so ein Unterschied zustande kommen, bei gleichen Daten???


    Vielen Dank für eine Antwort.

  • Hallo PoolData,


    prüfe einmal, ob Sie auch die eingegebenen Beträge für Kapitalertragsteuer und Soli (und eventuell Kirchensteuer) übernommen hat. Bei mir wurden diese Beträge nämlich vollkommen "unter den Tisch gekehrt" und damit eine saftige Steuernachzahlung in vierstelliger Höhe gefordert. Ein Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die nicht berücksichtigten Vorauszahlungen läuft schon - bin gespannt, was dabei heraus kommt.
    Zweite Ursache bei mir: der Sparer-Pauschbetrag war bei mir nur geringfügig in Anspruch genommen. Bei der Ermittlung der Einkünfte wurde aber der Restbetrag überhaupt nicht berücksichtigt. Ich habe schon den Verdacht, dass hier die FA-Software einen Fehler hat!


    Ich hoffe nur, du hast alle Steuerbescheinigungen der Banken beigefügt - sonst darf das FA wegen fehlenden Nachweises der Zahlungen kürzen.


    Für die Zukunft: prüfe, ob es sich für dich überhaupt lohnt, die Anlage KAP abzugeben! Wenn du keine Kapitaleinkünfte hast, die noch nicht versteuert wurden (z. B. aus dem Ausland), die Kirchensteuer abgezogen wurde und der Sparerpauschbetrag voll bei den Erträgen berücksichtigt wurde, ist es häufig günstiger, die Anlage KAP nicht abzugeben. Über den Planspielmodus lässt sich dies gut prüfen ....
    Die Voraussetzungen, wann dies geht, sind im Handbuch gut beschrieben.


    Gruß nesciens

  • Ah, vielen Dank erstmal, nun kommt aber die blöde Frage: wie und wo kann ich das prüfen? Im vollständigen
    Vergleich zwischen FA- und Programmberechnung findet sich nichts dergleichen. Nur eben unter dem Punkt "Steuer nach § 32 d EStG" und den daraus folgenden Punkten, wie zB.: "Festgesetzte EkSt." oder die Berechnung des Soli. Der Punkt "Steuerabzug v. Kapitalertrag" ist auch gleich. Ich hatte außerdem den Antrag auf "Günstigerprüfung" gestellt um den Freibetrag voll ausziuschöpfen. Kann es dort zu Problemen kommen?


    Also wie bekomme ich das von Ditr vorgeschlagende zu prüfende überhaupt raus?


    Gruß PD

  • Hallo PoolData,


    zum Prüfen: die Summe der Erträge aus Kapitalanlagen in der gesonderten Berechnung muss derjenigen entsprechen, die du im Steuersparbuch in der Anlage KAP gemacht hast.
    Die anrechenbaren Steuern vergleichst du als Summe auf dem Deckblatt des Bescheides mit derjenigen, die dir das Steuersparbuch ausgerechnet hast (und du hoffentlich ausgedruckt hast, sonst die Seite noch einmal unter "Abgabe" ansehen).
    Das Kreuzchen bei Antrag auf Günstigerprüfung hat mit dem Sparerpauschbetrag nichts zu tun. Dieser wird unabhängig von allen Anträgen gewährt, sofern Kapitaleinkünfte erklärt werden. Die in der Anlage KAP schon abzgezogenen Beträge werden vom Gesamtbetrag natürlich auch abgezogen, so dass nur noch die Differenz zum Tragen kommt. Diese muss in der gesonderten Berechnung nach "§32 d EStG" ausgewiesen sein.
    Die Günstigerprüfung wirkt sich nur dann aus, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25% liegt - sonst hat es keine Auswirkung.


    nesciens

  • gern geschehen.
    Ich hoffe, du hast die Gründe für die Abweichungen gefunden ...