Anrechnung Fahrtkosten-Kindergeld

  • Unsere Tochter nahm eine Ausbildung weit vom Wohnort entfernt auf. Sie nahm sich am Ausbildungsort ein Zimmer und war im Lehrvertrag verpflichtet worden den Hauptwohnsitz dort auch anzumelden. Kann ich/sie trotzdem monatliche Heimfahrten zur Wohnung der Eltern in der Steuererklärung sowie zum Erhalt des Kindergeldes geltend machen?

  • Ihre Tochter kann die Familienheimfahrten als Fahrten zur Arbeit, evt. auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Ihrer eigenen Steuererklärung absetzen. Es ist allerdings für sie nur interessant, eine eigene Steuererklärung abzugeben, wenn Sie überhaupt Steuern bezahlt hat.


    Die Fahrtkosten stellen Werbungskosten zu ihrer Ausbildungsvergütung dar. Da damit die Werbungskosten vermutlich höher ausfallen, als der Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 1.044, fallen, wenn Sie geltend gemacht werden, auch ihre Einkünfte (=Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten) geringer aus. Das kann relevat bei der Prüfung sein, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge Ihrer Tochter die für das Kindergeld maßgebliche Freigrenze von EUR 7.188 übersteigen.


    Wenn Ihre Tochter volljährig ist, bekommen Sie abhängig von den Einkünften und Bezügen Ihrer Tochter möglicherweise auch noch einen Ausbildungsfreibetrag von bis zu EUR 924. Dieser wird gemindert, je nachdem, wie hoch die eigenen Einkünfte und Bezüge sind. Sie sollten die Werbungskosten Ihrer Tochter daher in der Anlage Kind angeben, um hier nichts zu verschenken.