DBA - Arbeitsentgelt an Reisetagen stundenweise auf Ausland/Inland verteilen

  • Ich kann im Steuersparbuch 2015 die Möglichkeit nicht finden, das Arbeitsentgelt auf Ausland/Inland stundenweise zu verteilen. Es gibt nur die Möglichkeit, anzugeben, welche Tage man im Ausland verbracht hat. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Laut dem Schreiben des Finanzministeriums vom 11.12.2014 müssen Reisetage, an denen sowohl im Inland und im Ausland gearbeitet wird, das Arbeitsentgelt an diesen Tagen proportional zur Arbeitszeit aufzuteilen. Hier Absatz 173 (Abschnit 5.4.2, Seite 54):

    Hält sich der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nicht ausschließlich im anderen Staat auf(z. B. an Reisetagen), so ist das Arbeitsentgelt für diesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen.Dies muss ggf. im Schätzungswege erfolgen. Hierbei ist die für diesen Tag tatsächlicheArbeitszeit zugrunde zu legen

    Am einfachsten wäre es, wenn ich angeben könnte, wieviel Prozent der Arbeitszeit ich im ausländischen Staat verbracht habe. Diesen Prozentsatz berechne ich sowieso als Teil meines Reisetagebuchs.


    Für mich ist das ein wesentliches Problem: Ich reise jede Woche für zwei Tage in den ausländischen Staat, arbeite aber sowohl am Abreise- als auch am Anreisetag einige Stunden in Deutschland. Der Unterschied kann also leicht 10 Prozentpunkte für den Anteil im Ausland ausmachen.


    Kann mir jemand sagen, wie ich die Eingabe doch bewerkstelligen kann?


    Danke!

  • Hallo Frequent Traveller,


    hier ergeben sich m. E. nach erst einmal ein paar Fragen, bevor man konkret Angaben zur Eingabe machen kann
    a) welches DBA ist betroffen? Da die DBAs von Land zu Land unterschiedlich sind, können sich hier durchaus Folgerungen für die konkrete Eingaben ergeben
    b) fällt deine Tätigkeit im Ausland unter die 183-Tage-Regel oder gibt es eine Sonderregel wie z. B. bei Berufskraftfahren, auf See etc.?
    c) arbeitest du im Ausland für einen anderen Arbeitgeber? 2 Tage pro Woche sind maximal 104 Tage im Ausland. Nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA läge dann das Besteuerungsrecht voll in Deutschland, eine Aufteilung des Lohnes/Gehaltes käme überhaupt nicht in Frage (mit Ausnahme der in den DBA genannten speziellen Tätigkeiten).
    d) Wo ist entsprechend DBA der Ort deiner Ansässigkeit, d.h. hast du eine Wohnung im Ausland? Das ist häufig auch mitentscheidend für das Besteuerungsrecht.
    e) Wird denn im Ausland auch Lohnsteuer oder eine der deutschen Einkommensteuer ähnliche Steuer erhoben? D.h. hast du eine Steuererklärung im Ausland gemacht oder berücksichtig dein Arbeitgeber die Tätigkeit entsprechend bei der deutschen Besteuerung?
    f) Rechnest du die Reisen nach Dienstreisegrundsätzen mit deinem Arbeitgeber in Deutschland ab? Das würde nämlich gegen die Anwendung des DBA sprechen.


    Erst wenn dies alles geprüft ist, kann beurteilt werden, wo Eingaben im Programm erfolgen müssen. Hast du denn schon einmal mit deinem Arbeitgeber über die Anwendung des DBA gesprochen? Hast du dir fachlichen Rat (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater etc.) geholt?


    Gruß nesciens

  • Hallo Frequent Traveller,


    hier ergeben sich m. E. nach erst einmal ein paar Fragen, bevor man konkret Angaben zur Eingabe machen kann

    Vielen Dank für die Nachfragen.


    a) welches DBA ist betroffen? Da die DBAs von Land zu Land unterschiedlich sind, können sich hier durchaus Folgerungen für die konkrete Eingaben ergeben

    Belgien. Mein Arbeitgeber ist belgisch und hat keine Niederlassung in Deutschland. Ich arbeite in Deutschland im Home Office.

    b) fällt deine Tätigkeit im Ausland unter die 183-Tage-Regel oder gibt es eine Sonderregel wie z. B. bei Berufskraftfahren, auf See etc.?

    Ist denke ich nicht relevant, da ich deutlich mehr als 183 Tage in Deutschland bin.

    c) arbeitest du im Ausland für einen anderen Arbeitgeber? 2 Tage pro Woche sind maximal 104 Tage im Ausland. Nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA läge dann das Besteuerungsrecht voll in Deutschland, eine Aufteilung des Lohnes/Gehaltes käme überhaupt nicht in Frage (mit Ausnahme der in den DBA genannten speziellen Tätigkeiten).

    Nein, gleicher, belgischer Arbeitgeber. Daher muss auch aufgeteilt werden, da ich einen belgischen Arbeitgeber habe und einen Teil meiner Arbeit in Belgien verbringe.

    d) Wo ist entsprechend DBA der Ort deiner Ansässigkeit, d.h. hast du eine Wohnung im Ausland? Das ist häufig auch mitentscheidend für das Besteuerungsrecht.

    Nur in Deutschland. In Belgien bin ich nicht gemeldet und übernachte im Hotel.

    e) Wird denn im Ausland auch Lohnsteuer oder eine der deutschen Einkommensteuer ähnliche Steuer erhoben? D.h. hast du eine Steuererklärung im Ausland gemacht oder berücksichtig dein Arbeitgeber die Tätigkeit entsprechend bei der deutschen Besteuerung?

    In Belgien wird eine Art Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt werden, aber nur für den belgischen Anteil des Lohns. Der deutsche Anteil wird wohl brutto ausgezahlt, da keine Lohnsteuerpflicht (ausländischer Arbeitgeber), und die Finanzämter bei ausländischen Arbeitgebern wohl auch gar keine Lohnsteuer haben wollen (ich nehme an, dass im Fall der Nichtzahlung die Eintreibung schwieriger ist als von mir).

    f) Rechnest du die Reisen nach Dienstreisegrundsätzen mit deinem Arbeitgeber in Deutschland ab? Das würde nämlich gegen die Anwendung des DBA sprechen.

    Momentan rechne ich die Reisekosten nach Belgien (Fahrt und Hotel) als Dienstreise mit dem belgischen Arbeitgeber ab und bekomme diese ersetzt. Wenn ich diese nicht ersetzt bekommen würde, könnte ich sie wohl nicht von der deutschen Einkommensteuer absetzen, da sie mit dem belgischen Einkommen in Zusammenhang stehen. Möglicherweise könnte ich die Kosten von der belgischen Einkommensteuer absetzen. Erstattung durch den Arbeitgeber ist aber einfacher.


    Erst wenn dies alles geprüft ist, kann beurteilt werden, wo Eingaben im Programm erfolgen müssen. Hast du denn schon einmal mit deinem Arbeitgeber über die Anwendung des DBA gesprochen? Hast du dir fachlichen Rat (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater etc.) geholt?

    Ja, ich habe mit den Beratern, die die Gehaltsabrechnung machen sollen, gesprochen. Ist leider noch nicht alles aufgesetzt.


    Zwei Komplikationen, die ich noch nicht erwähnt habe:


    - Bis Herbst 2015 habe ich in Belgien gewohnt und dort meinen steuerlichen Wohnsitz gehabt, und war auch beim gleichen Arbeitgeber angestellt. Ich muss also auch noch berücksichtigen, dass ich einen Teil des Jahres nicht in Deutschland, sondern in Belgien uneingeschränkt steuerpflichtig war.


    - Mein Arbeitgeber ist klein und ich bin der erste Angestellte, der ein DBA berücksichtigen muss. Sprich, niemand kennt sich aus und es dauert alles ewig. Die Berater für die Gehaltsabrechnung kommen auch nicht in die Pötte. Ich erhalte seit dem Umzug nach Deutschland nur provisorisch mein belgisches Nettogehalt weiter und habe noch keine Gehaltsabrechnung oder Brutto-/Nettoaufstellung erhalten. Daher muss ich jetzt eine Fristverlängerung beantragen, was aber nur geht, wenn ich gleichzeitig eine nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung für 2015 beantrage. Um dies zu tun, möchte ich eben die Daten so gut es geht in das Steuersparbuchprogramm eingeben, um dann eine Basis für die Einkommensteuervorauszahlung zu haben. Das gleiche gilt für die Einkommensteuervorauszahlung für 2016, die ich auch beantragen soll.


    Gruß nesciens

    Gruß und danke, FT

  • Hallo FrequentTraveller,


    das wird ja richtig kompliziert mit dem Umzug nach Deutschland.


    Pinzipiell würde ich nach OECD-MA sagen, dass das Besteuerungsrecht voll in Deutschland liegt, da hier mehr als 183 Tage Aufenthalt (wobei das mit dem Umzug für 2015 noch geklärt werden müsste, wo die 183 Tage verbracht wurden.


    Ist denke ich nicht relevant, da ich deutlich mehr als 183 Tage in Deutschland bin.

    Genau das ist aber relevant - denn OECD-MA sagt, das Land, in dem man mehr als 183 Tage verbringt, hat das Besteuerungsrecht. Danach dürfte in Belgien unter Umständen keine Steuerpflicht vorliegen. Aber hier ist sicher auch noch der Umstand vor und nach Umzug genau zu prüfen. Und wenn du keinen der Berufe hast, die explizit von den allgemeinen Regeln der DBA ausgenommen sind (so der Text im OECD-MA) würde das Besteuerungsrecht voll nach Deutschland fallen. Insofern kann ich meinen Rat nur wiederholen: hier solltest du dir kompetente Hilfe von den steuerberatenden Berufen holen.


    Eingaben in WISO-Steuersparbuch müssen hier erfolgen (je nach Ergebnis der Beratung) unter den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Anlage N) und ergänzend in Anlage N-AUS für die Einkünfte aus Belgien. Die erforderlichen Unterlagen sind in der Hilfe zu N-AUS genannt.


    In Belgien wird eine Art Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt werden, aber nur für den belgischen Anteil des Lohns. Der deutsche Anteil wird wohl brutto ausgezahlt, da keine Lohnsteuerpflicht (ausländischer Arbeitgeber), und die Finanzämter bei ausländischen Arbeitgebern wohl auch gar keine Lohnsteuer haben wollen (ich nehme an, dass im Fall der Nichtzahlung die Eintreibung schwieriger ist als von mir).

    Das solltest du klären, da dies für die Eintragungen in der Anlage N und N-AUS sehr wichtig ist (Angaben müssen erfolgen, kein Nachweis geht unter Umständen zu deinen Lasten).


    Momentan rechne ich die Reisekosten nach Belgien (Fahrt und Hotel) als Dienstreise mit dem belgischen Arbeitgeber ab und bekomme diese ersetzt. Wenn ich diese nicht ersetzt bekommen würde, könnte ich sie wohl nicht von der deutschen Einkommensteuer absetzen, da sie mit dem belgischen Einkommen in Zusammenhang stehen.

    Aber dann kannst du sie ja unter Umständen in Belgien ansetzen - auch dies wäre für die Anlage N-AUS von Bedeutung.


    Ja, ich habe mit den Beratern, die die Gehaltsabrechnung machen sollen, gesprochen. Ist leider noch nicht alles aufgesetzt.

    ???? Berater deiner Firma oder Angehörige der steuerberatenden Berufe in Deutschland?


    Gruß nesciens

  • Hallo FrequentTraveller,


    das wird ja richtig kompliziert mit dem Umzug nach Deutschland.


    Ich weiß. Ich hatte noch überlegt, an Silvester umzuziehen, nur um dieses Problem zu umgehen...


    Pinzipiell würde ich nach OECD-MA sagen, dass das Besteuerungsrecht voll in Deutschland liegt, da hier mehr als 183 Tage Aufenthalt (wobei das mit dem Umzug für 2015 noch geklärt werden müsste, wo die 183 Tage verbracht wurden.



    Genau das ist aber relevant - denn OECD-MA sagt, das Land, in dem man mehr als 183 Tage verbringt, hat das Besteuerungsrecht. Danach dürfte in Belgien unter Umständen keine Steuerpflicht vorliegen. Aber hier ist sicher auch noch der Umstand vor und nach Umzug genau zu prüfen. Und wenn du keinen der Berufe hast, die explizit von den allgemeinen Regeln der DBA ausgenommen sind (so der Text im OECD-MA) würde das Besteuerungsrecht voll nach Deutschland fallen. Insofern kann ich meinen Rat nur wiederholen: hier solltest du dir kompetente Hilfe von den steuerberatenden Berufen holen.


    Die 183 Tage sind nur ein Teil der Story. Artikel 15 (unselbständige Arbeit) des DBA Deutschland Belgien sagt, soweit ich das verstehe:


    1) Arbeitsentgelt wird in Deutschland besteuert, es sei denn, Arbeit wird in Belgien ausgeführt, dann muss der Teil der Vergütung in Belgien versteuert werden. [Ja, so ist es bei mir, also teilweise in Belgien besteuern]


    2) Wenn die folgenden drei Bedingungen alle erfüllt sind gilt abweichend zu Absatz 1), dass alles in Deutschland versteuert wird:


    - nicht länger als 183 Tage in Belgien [gilt für mich für die Zukunft, für 2015 war ich aber mehr als 183 Tage in Belgien]
    - Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Belgien ansässig ist [gilt für mich nicht, da ich bei einem belgischen Arbeitgeber angestellt bin]
    - eigentlich Last der Vergütungen wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgeber in Belgien getragen [gilt für mich nicht, da die belgische Betriebsstätte meines Arbeitgeber mein Gehalt zahlt]


    Die Antwort ist daher klar, da der 2. und 3. Punkt von Absatz 2) nicht erfüllt sind, gilt die Ausnahme von Absatz 2 nicht. Daher gilt der zweite Teil von Absatz 1 - den Teil meiner Arbeit, den ich in Belgien ausführe, muss ich in Belgien versteuern. Absatz 3 ist die Grenzgängerregelung, die aber für mich nicht zutrifft, da ich weiter von der Grenze entfernt wohne und auch nicht jeden Tag nach Hause zurückkehre.



    Eingaben in WISO-Steuersparbuch müssen hier erfolgen (je nach Ergebnis der Beratung) unter den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Anlage N) und ergänzend in Anlage N-AUS für die Einkünfte aus Belgien. Die erforderlichen Unterlagen sind in der Hilfe zu N-AUS genannt.



    Das solltest du klären, da dies für die Eintragungen in der Anlage N und N-AUS sehr wichtig ist (Angaben müssen erfolgen, kein Nachweis geht unter Umständen zu deinen Lasten).


    Ja, das ist klar, diese Informationen muss ich haben, bevor ich eine Steuererklärung abgebe.


    Aber dann kannst du sie ja unter Umständen in Belgien ansetzen - auch dies wäre für die Anlage N-AUS von Bedeutung.


    Muss ich denn überhaupt etwas absetzen? Mein Arbeitgeber hat mir ja meine Kosten schon ersetzt.


    ???? Berater deiner Firma oder Angehörige der steuerberatenden Berufe in Deutschland?


    Berater meines Arbeitgebers. Die die Gehaltsbrechnung machen. Ist eines der großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen; die machen ihre Aufgabe schon gut, aber langsam...


    Momentan geht es ja auch erst einmal um die nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung, die ich in den nächsten Tagen beantragen sollte. Ich werde für die endgültige Steuererklärung dann wahrscheinlich einen Steuerberater aufsuchen.


    Gruß nesciens


    Vielen Dank für den Input!


    Meine eigentliche Frage ist aber immer noch nicht ganz beantwortet, wie ich Tage, an denen ich teilweise in Belgien und teilweise in Deutschland bin, eingebe. Oder gebe ich das einfach als Tag in Belgien ein, und rechne dann den genauen Prozentsatz nur im Betrag ab?


    Gruß aus Belgien,


    FT

  • Hallo FrequentTraveller,


    ich habe mir eben einmal das DBA Belgien angesehen (kann man ja im Internet) - ich sehe nichts, was die 183-Regel beschränken würde (Artikel 15 Abs. 2 Nr. 1). Aber ich kann hier nur mein Verständnis des Textes angeben, ich habe keine Kommentare oder ähnliches dazu. Es steht hier auch nichts dazu, wie die Tage zu werten sind, an denen man teils in dem einen Land, teils im anderen ist.


    Ich habe jetzt einmal eine leere Datei für dich angelegt im Steuersparbuch, um zu testen, was eingegeben werden muss.
    Anhand der Angaben zum Wohnsitz (ich habe Belgien eingetragen mit fiktiven Daten und Deutschland ab einem fiktiven Datum) kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland heraus. Dann habe ich um die Fehlermeldung zu vermeiden fiktive Einkünfte in Belgien und Deutschland eingetragen.
    Es wird mir aber keine Anlage N angelegt (obwohl ich dies ausgewählt hatte) und auch nicht Anlage N-AUS. Es ist in der Formularansicht nur der Mantelbogen und leere Seiten bei Anlage N vorhanden. Auf Seite 4 des Mantelbogens werden die fiktiven Einkünfte in Deutschland aufgeführt.
    Da nur nach dem Wohnsitz gefragt wurde, erfolgte keine Aufteilung der Tage - wobei der Eintrag in Zeile 95 so eigentlich nicht stimmt, denn die Einkünfte wurden ja auch während der Zeit in Deutschland erzielt.


    Daher bin ich jetzt am Ende mit meinem "Latein" - wie hier korrekt eingetragen werden muss (auch aus den Formularen ist das nicht klar, denn du kannst ja auch in den Formularen eingeben). Die Formulare sind m. E. nach nicht für solche speziellen Sachverhalte wie deinen gedacht. Einzige Möglichkeit: sprich einmal mit dem für dich zuständigen Finanzamt, wie hier einzutragen ist.


    Gruß nesciens

  • Hallo FrequentTraveller,


    ich habe mir eben einmal das DBA Belgien angesehen (kann man ja im Internet) - ich sehe nichts, was die 183-Regel beschränken würde (Artikel 15 Abs. 2 Nr. 1).


    Das Problem ist meiner Meinung nach, dass alle drei Bedingungen aus Art. 15 Abs. 2 gegeben sein müssen, dass nur in Deutschland besteuert wird, aber bei mir nur Nr. 1 gegeben ist, Nr. 2 und 3 aber nicht.


    Aber ich kann hier nur mein Verständnis des Textes angeben, ich habe keine Kommentare oder ähnliches dazu.


    Meine Ansicht, dass das Arbeitsentgelt nach der Arbeitszeit in Deutschland und Belgien aufgeteilt werden muss, wurde mir so auch durch die Berater meines Arbeitgebers erklärt. Ich lese das DBA auch so.


    Es steht hier auch nichts dazu, wie die Tage zu werten sind, an denen man teils in dem einen Land, teils im anderen ist.


    Stimmt, das steht im Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Absatz 173 (Abschnit 5.4.2, Seite 54) (siehe mein erster Beitrag).



    Vielen Dank für das Probieren. Wichtig ist denke ich, dass man eingibt, dass man einen ausländischen Arbeitgeber hat, der in dem Land ansässig ist, in dem man auch arbeitet.


    Ich muss sagen, dass ich wahrscheinlich noch nicht genug Zeit mit dem Steuersparbuch verbracht habe - ich bin bisher erst noch im Assistenten-Modus, in dem mir verschiedene Fragen gestellt werden (und mit Frau, Kind, häuslichem Arbeitszimmer, etc, gibt es viel einzugeben...). Die Formulare selbst habe ich noch nicht gesehen... Ich werde es am Wochenende noch weiter probieren.


    Gruß,


    FT

  • Hier noch eine späte Rückmeldung. Meine obenstehenden Erklärungen zum DBA waren richtig.


    Meine eigentliche Frage ist allerdings immer noch nicht beantwortet. Ich kann nur ganze Tage im Ausland angeben, obwohl ich in Realität die Stunden berücksichtigen muss. Das Steuersparbuch sagt, dass ich die Tage zu meinen Gunsten runden darf. Dies wurde vom Finanzamt jedoch für 2016 nicht akzeptiert. Nach Abgleich mit dem belgischen Steuerbescheid, in dem nicht gerundet wird, hätte sich sonst ein weder in Deutschland noch Belgien versteuertes Einkommen ergeben (zwar "nur" etwa 0,5% des Jahreseinkommens, aber doch eben deutlich erkennbar). Es wurde dann vom Finanzamt der nicht gerundete Anteil der Tage als Basis für das in Deutschland zu versteuernde Einkommen genutzt.


    Jetzt habe ich das gleiche Problem wieder für 2017, und kann wieder nur ganze Tage eingeben, was letztendlich zu Rückfragen führen wird. Ärgerlich.

  • Ich kenne es nur so, dass tageweise aufgeteilt wird, wobei immer der letzte Ort vor 24 Uhr bestimmt, welches Land dem Tag zugeordnet wird. In keinem mir bekannten DBA wird stundenweise aufgeteilt.

  • Ich kenne es nur so, dass tageweise aufgeteilt wird, wobei immer der letzte Ort vor 24 Uhr bestimmt, welches Land dem Tag zugeordnet wird. In keinem mir bekannten DBA wird stundenweise aufgeteilt.

    Im DBA selbst (in meinem Fall Belgien-Deutschland) steht das natürlich auch nicht, da hier nur die groben Regelungen beschrieben sind. Im Detail wird dies vom Bundesfinanzministerium geregelt. Ich hatte im ersten Beitrag das damals gültige Schreiben verlinkt. Inzwischen gibt es eine neue Version, zu meiner Frage aber noch mit identischem Inhalt.


    Die neue Version ist hier verfügbar: https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=2


    Abschnitt 5.4.2, Absatz 214:


    "Hält sich der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nicht ausschließlich im anderen Staat auf (z. B. an Reisetagen), so ist das Arbeitsentgelt für diesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen. Dies muss ggf. im Schätzungswege erfolgen. Hierbei ist die tatsächliche Arbeitszeit für diesen Tag zugrunde zu legen."


    Ich denke, dass somit klar ist, dass Reisetage, auf denen sowohl in Deutschland und im DBA-Land gearbeitet wird, aufzuteilen sind, und somit sehr wohl eine "krumme" Summe an Tagen herauskommt.


    Für mich wie gesagt, sehr relevant. Typische Woche: Montag in Deutschland, Dienstag 3 Stunden in Deutschland und 5 Stunden in Belgien, Mittwoch 5 Stunden in Belgien und 3 Stunden in Deutschland, Donnerstag/Freitag wieder Deutschland. Und das ca. 45 mal im Jahr. Wie gerundet/zugeteilt/aufgeteilt wird, hat also eine sehr wesentliche Auswirkung für mich, da ich so gut wie nie ganze Tage in Belgien habe, sondern immer nur Reisetage.


    Das mit dem letzten Ort vor 24 Uhr ist für Verpflegungspauschalen relevant, und ich glaube für die 180-Tage-Regel (mit der hatte ich aber noch nichts zu tun).

  • Verwaltungsanweisungen sind rechtlich aber nur bindend für die Finanzämter! Ob hier ein Finanzgericht auch so "spitzfindig" argumentieren wird? Im DBA steht nur etwas von Tagen ....

  • Meinem Finanzbeamten geht es vor allem darum, dass die Summe von in Belgien und in Deutschland versteuertem Bruttoarbeitslohn dem gesamten Bruttoarbeitslohn entspricht. Da in Belgien aber die "krumme" Anzahl Tage genommen wird (dort macht es ein Steuerberater), akzeptiert mein Finanzbeamter die Rundung in Deutschland nicht. Auch wenn man nur ganze Tage in das Formular eingeben kann.

  • Dann kannst du nur eine Berechnung per Excel o.ä. machen und diese Nebenrechnung dem Finanzamt gesondert zu senden.