Steuerermäßigung nach §35 bei Gewerbesteuer in der ESt Erklärung: Nicht nachvollziehbares "Anrechnungsvolumen"

  • Für die gemeinsame Einkommensteuerveranlagung eines Angestellten und einer Ehefrau mit Gewerbebetrieb gibt es eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35.


    Der Betrag der „tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer“ wurde vom Steuerberater in der separat erstellten EÜR bereits ermittelt.


    Für die ESt-Erklärung 2019 wurde nun von mir der Gewerbeertrag in den betreffenden WISO Abschnitt „Einnahmen aus Gewerbebetrieb“ eingetragen.


    Das Problem jetzt: es wird von WISO ohne Erklärung der Berechnung und nicht abzuändern ein "Anrechnungsvolumen" eingetragen. Dieser nicht nachvollziehbare Betrag wird als „Höchstbetrag aus dem 1.Gewerbe“ bezeichnet und als „niedrigerer Wert“ in die Berechnung übernommen.


    Hingegen wird im WISO Ausdruck die Ermittlung des „Ermäßigungshöchstbetrags“ im Rechenweg nachvollziehbar erklärt, der ist aber als „höherer Wert“ nicht relevant.


    Schaut man in WISO in das erzeugte „Formular G“, dann sind die Zeilen 16 und 17 („tatsächlicher Messbetrag / gezahlte Gewerbesteuer“) niedriger und nicht übereinstimmend mit der vom Steuerberater erzeugten Papier-Anlage G: dort sind der höhere Gewerbesteuer-Messbetrag und die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer korrekt eingetragen.


    Wie kommt die Berechnung des „Anrechnungsvolumens“ in WISO zustande: warum wird sie nicht – wie der Höchstbetrag - im Rechenweg erklärt?

    Warum unterscheiden sich bei gleichem Gewinn das WISO Formular G und das Steuerberater Formular G?

    Warum übertragt WISO nicht die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer an das Finanzamt?

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Steuerermäßigung nach §35 bei Gewerbesteuer in der ESt Erklärung: Frage zum nicht nachvollziehbaren "Anrechnungsvolumen"“ zu „Steuerermäßigung nach §35 bei Gewerbesteuer in der ESt Erklärung: Nicht nachvollziehbares "Anrechnungsvolumen"“ geändert.
  • Könnte es sein, dass der Steuerberater bei der Berechnung nur die gewerblichen Einkünfte als Basis genommen hat? In der Einkommensteuererklärung wird der Ermäßigungsbetrag ja nur anteilig gewährt (siehe § 35 Abs. 1 S. 2 EStG)?