Die Vorauszahlungen, die Sie im Laufe eines Jahres zusammen mit Ihren monatlichen oder vierteljährlichen UStVA geleistet haben, werden am Ende des Jahres mit der
Jahresumsatzsteuerschuld abgeglichen. Dafür müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Das müssen Sie in jedem Fall, auch wenn Sie nicht zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Genau wie Ihre Einkommensteuererklärung müssen Sie die Umsatzsteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres in elektronischer Form einreichen.
In der Umsatzsteuererklärung geben Sie sämtliche Umsatz- und Vorsteuerbeträge an, die im jeweiligen Jahr angefallen sind. Ebenfalls angeben müssen Sie dabei die verschiedenen Steuersätze für Ihre Umsätze. Hier sollten sich im Regelfall keine allzu großen Abweichungen von Ihren Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben.
Falls doch, müssen Sie eine eventuelle Umsatzsteuerschuld dem Finanzamt gegenüber innerhalb eines Monats nach Abgabe Ihrer Umsatzsteuererklärung unaufgefordert begleichen.