Falsche Berechnung in "außergewöhnliche Belastungen" bei Einzelveranlagung von Ehepartnern und Antrag auf hälftige Aufteilung

  • Unterstellter (vereinfachter) Sachverhalt:
    Ehemann hat außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 11.000,00 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen beim Ehemann 20.000,00 €, bei der Ehefrau 30.000,00 €.


    Tax 2021 rechnet bei der Einkommensteuer 2020 wie folgt:

    Ehemann:

    Außergewöhnliche Belastungen 11.000,00

    Zumutbare Belastung (nur aus Einkünften des Ehemannes !) -1.046,00

    Überbelastungsbetrag 9.954,00


    Dieser Überbelastungsbetrag wird jeweils zu 50% bei Ehemenn und Ehefrau angesetzt.

    Im Ergebnis wirken sich u.a. die Einkünfte der Ehefrau überhaupt nicht bei der zumutbaren Belastung aus.


    Gemäß BFH-Urteil v. 28.11.2019 (III R 11/18; siehe auch https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/823459/ ) sind die Aufwendungen (hier: 11.000,00 €) jeweils zu 50% auf Ehemann und Ehefrau zu verteilen. Erst danach ist jeweils die zumutbare Belastung zu ermitteln.


    Ich würde mich freuen, wenn der Programmfehler behoben werden könnte.

    Vielen Dank.

  • Ich habe vom Support eine Antwort erhalten:

    "Das von Ihnen genannte Urteil bezieht sich auf die hälftige Verteilung von Sonderausgaben. Ein Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Belastungen kann hier nicht festgestellt werden."



    Richtig ist, dass es in dem Streitfall um Sonderausgaben ging.

    Trotzdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich in dem genannten Urteil vom 28.11.2019 unter den Textziffern 14 und 15 zu außergewöhnlichen Belastungen geäußert:

    "14

    b) Bestätigt wird dies auch durch die ebenfalls in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in Bezug genommenen außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Denn auch hier ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.

    15

    aa) Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich dies aus § 33 Abs. 1 EStG. Denn § 33 Abs. 1 EStG definiert die außergewöhnliche Belastung als Aufwendungen, die noch nicht durch die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gemindert sind. Wenn § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG den hälftigen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen regelt, so muss das heißen, dass die Aufwendungen, die ein Ehegatte getragen hat, beim anderen zur Hälfte anzusetzen sind. Erst nach der Aufteilung wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) der abziehbare Betrag ermittelt."



    Das Urteil wurde auch kommentiert.

    So heißt es bei deubner-steuern.de (https://www.deubner-steuern.de…lagung-von-ehegatten.html) :

    "Darüber hinaus bestätigt der BFH auch die bisher regelmäßig vorgenommene Aufteilung für außergewöhnliche Belastungen (AgB) und Steuermäßigungen gem. § 35a EStG.

    Die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG ist demnach erst nach der Aufteilung für jeden Ehegatten einzeln zu ermitteln."



    Ich frage mich, ob seitens des Supports überhaupt ein Interesse daran besteht, Fehler aufzuklären und zu beheben.