Handwerkerleistungen - Bezahlt von Lebensgefährtin

  • Hallo liebe Foren-Mitglieder,


    ich habe bzgl. der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungeneien Frage. Mir ist nicht klar, ob ich eine Handwerkerrechnung in meiner t@x2022-Steuererklärung ansetzen kann.


    Meine Lebensgefährtin und ich haben eine Handwerkerrechnung über 8.000 EUR für unsere eigene Immobilie in 2021 erhalten. Wir sind beide im Grundbuch eingetragen; die Rechnung läuft auf beider Namen. Bezahlt hat die Rechnung meine Lebensgefährtin in 2021 von ihrem Girokonto.


    Ist es möglich, dass ich die Rechnung dennoch in meiner Steuererklärung eintrage und meine Lebensgefährtin trägt nichts ein?

    Bei ihr hat die Eintragung steuerlich kaum Auswirkungen, da sie in 2021 ein sehr geringes Einkommen hatte.


    PaulchenPanther

  • BMF zu § 35a Randnummer 52:

    V. Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge
    1. Ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt


    Die Höchstbeträge nach § 35 a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35 a Absatz 5 Satz 4 EStG). Lebenz.B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Das gilt auch, wenn beideArbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen sind. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrages ist zulässig, wenn beide Steuerpflichtige einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem FA anzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    --

    also am besten auf einem gemeinsam unterschriebenen Schriftstück unter Verweis auf BMF § 35a EStG Randnummer 52 BStBL I S 140 =(also diesen Text hier) die Aufteilung wie gewünscht vornehmen.

    BMF: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG

    Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 (2010/0014334) -; BStBl I Seite 140

    Bundesministerium der Finanzen 10. Januar 2014, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004 (DOK 2014/0023765);


    • Offizieller Beitrag

    also am besten auf einem gemeinsam unterschriebenen Schriftstück unter Verweis auf BMF § 35a EStG Randnummer 52 BStBL I S 140 =(also diesen Text hier) die Aufteilung wie gewünscht vornehmen.

    Was rein gar nichts nützt, wenn er nichts gezahlt hat, denn:

    Die Höchstbeträge nach § 35 a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35 a Absatz 5 Satz 4 EStG).

    Lebenz.B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Das gilt auch, wenn beideArbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen sind. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrages ist zulässig, wenn beide Steuerpflichtige einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem FA anzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

    Die tatsächliche Zahlung durch den Antragsteller ist somit unabdingbar.


    Es bringt auch nichts, den Erlass, den jeder der hier Hilfeleistenden kennt, in möglichst großen Buchstaben darzustellen. Es ändert an dessen Inhalt auch nichts. PaulchenPanther kann ohne nachgewiesene eigene Zahlung nichts ansetzen.


    Und etwas anderes habe ich, trotz erneuter umfangreicher Suche, auch heute nicht gefunden.


    Ich weiß wirklich nicht, was dieses ständige Aufstöbern alter Fälle bringen soll. Es stört lediglich die Forenarbeit der anderen Hilfeleistenden Anwender und macht ihnen unnötige Mehrarbeit.

  • Wenn in einem gemeinsamen Haushalt immer nur der Mitnutzer, der gezahlt hat den Höchstbetrag bekommen würde, wäre diese Verfügung des Finanzminsteriums nicht anwendbar! Eine andere Aufteilung des Höchstbetrages ist zulässig, wenn beide Steuerpflichtige einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem FA anzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Hinweis des BMF wonach Eine andere Aufteilung möglich ist als welche ? Das liegt daran, dass im Innenverhältnis zivilrechtlich ein Miteigentümer der mehr als seinen ME-Anteil zahlt einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen hat. Bei der Nebenkostenabrechnung einer gemeinsam bewohnten Wohnung fragt auch keiner wer gezahlt hat, denn gezahlt hat die Hausverwaltung! Die anderen stört nichts, denn die suchen nach ihrer Fragestellung und haben ein Anrecht auf eine richtige Antwort.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, das steht da mit keinem Wort Und ergibt sich auch aus dem § 35a EStG so nicht. Das interpretierst Du so. Es ist etwas anderes, ob es gleichgültig ist, wer welche Zahlungen geleistet hat oder, ob man den Höchstbetrag willkürlich einvernehmlich verteilen darf. Und eine Interpretation Deinerseits ist vor allem nicht zwingend eine zutreffende Antwort. Und Du solltest auch mal wissen, wann es gut ist mit diskutieren.