Energiepauschale vs. Geringfügigkeit

  • Hallo!

    Ich bin EU-Rentner und übe eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als erstes Dienstverhältnis aus.
    Mein lfd. Steuerbrutto inkl. Weihnachtsgeld bleibt im Rahmen der Geringfügigkeit von 5610€ im Jahr 2022.

    Mein AG hat die Energiekostenpauschale mit dem Lohn ausgezahlt und somit bin ich 210€ über der Geringfügigkeitsgrenze.


    Bei Minijobbern wird die EPP jedoch nicht auf die 450-Euro-Grenze (ab 1.10.2022: 520-Euro-Grenze) angerechnet, denn sie ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

    Tax 2023 widerspricht nun bei der Wahl der Berufsgruppe dem Minijob, obwohl dieser unbestritten vorliegt.


    Was nun? Hinweis ignorieren und ergänzende Angaben machen?


    Für die Hilfe bedanke ich mich im Voraus!

    Ilmstromer

  • Bitte mal bereinigte Screenshots posten.


    Der Minijob taucht normalerweise nicht in der ESt-Erklärung auf, und bei der Frage, ob ein Minijob für die EPP vorgelegen hat, ist der Beruf egal, von daher kann ich das jetzt nur sehr bedingt nachvollziehen.

    • Offizieller Beitrag

    Doch, dafür habe ich ja die Steuerkarte abgegeben.


    Im Bild lohn1 ist Minijob als Berufsgruppe ausgewählt, im Bild lohn2 Arbeiter/Angestellter. Beide Berufsgruppen ergeben jeweils einen Widerspruch.

    Dann hättest Du oben aber auch erwähnen sollen, dass der Minijob eben nicht pauschal versteuert wird, sondern Du über Lohnsteuerkarte/-bescheinigung abrechnest. Und das sind nur Prüfhinweise, die Du, nach nochmaliger Prüfung, ggf. als ok ("ignorieren") markieren kannst.