Naturalunterhalt eheähnliche Gemeinschaft - "nicht anrechenbare Bezüge"

  • Sehr geehrte fleißige und emsige Forumpfleger,



    nach ausgiebigen (und widersprüchlichen) Selbstrecherchen im Internet und dem Kontakt zum Finanzamt, dessen Mitarbeiter nur bedingt auskunftsfreudig erscheinen, wende ich mich in letzter Instanz an Euch, mit Bitte ein wenig Licht in das Dunkel des Steuerrechts für Laien zu bringen ;)


    Ich arbeite mit "tax 2023: Einkommensteuer 2022". Ich lebe mit meiner Partnerin und unserem nichtehelichem Kind (unter 2 Jahren) in einem gemeinsamen Haushalt. Ich bin lohnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer, meine Partnerin ist in (erweiterter) Elternzeit. Sie hat 2022 entsprechende Ersatzleistungen / Bezüge durch die Familienkasse (Elterngeld), sowie die Krankenkasse (Mutterschaftsgeld) erhalten. Im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (die aktuell "ruht") gab es noch Zuschüße zum Mutterschaftsgeld ebenso wie geringe Sonderzahlungen (bsp. bEPP), die ich dem Verdienstnachweis entnehmen kann. Meine Partnerin hat ein (Un-)Vermögen von unter 15.000 €.


    Entsprechend dem geringen Einkommen sowie ihrem Unvermögen mache ich gemäß § 1615l BGB eine Anerkennung des Naturalunterhaltes gegenüber meiner Partnerin geltend. Bei den Angaben ihres Einkommens entnehme ich der "tax-Hilfe" im Bereich der Anrechnung von Einkünften und Bezügen beim Unterhalt an bedürftige Personen, dass es "nicht anrechenbare Bezüge" gibt. Hierzu sollen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung sowie der Mindestbetrag des Elterngeldes(?) gehören.


    Ich habe mir § 33a EStG und entsprechende Verweise auf andere Paragraphen gemäß Absatz 2 durchgelesen. Nirgends wird weder ein Mutterschaftsgeld nach der Entbindung exkludiert noch ein Mutterschaftsgeld vor der Entbindung für eine Anrechnung hervorgehoben.


    Ich freue mich auf Eure geistigen Ergüßen voller Hinweise, Sachverständnis und konstruktiven Ratschläge und verbleibe ...



    mit den allerwertesten Grüßen aus Kiel


    -Henning-

    • Offizieller Beitrag

    Bei den Angaben ihres Einkommens entnehme ich der "tax-Hilfe" im Bereich der Anrechnung von Einkünften und Bezügen beim Unterhalt an bedürftige Personen, dass es "nicht anrechenbare Bezüge" gibt. Hierzu sollen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung ...

    Dann solltest Du den Punkt aber auch ganz lesen:

    Zitat

    10. Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist,


    ... sowie der Mindestbetrag des Elterngeldes(?) gehören.

    Ist mittlerweile durch Einführung des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG überholt.

  • Hey miwe4,



    danke für Deinen ersten "Erguß" und die schnelle Antwort. Nach meiner aufgezeigten Leseschwäche, muss ich mir wohl gleichsam kognitive Ermattungszustände eingestehen. Da meine Fassade ehe schon bröckelt, frage ich einfach weiter an dieser Stelle xD


    "10. Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist,"


    Da das Erziehungsgeld seit mehr als einer Dekade bereits der Geschichte angehört, gehe ich davon aus, dass das Wort "Erziehungsgeld" durch "Elterngeld" eins zu eins ersetzt werden kann. Leider verstehe ich noch nicht in Gänze, wann es soweit ist, dass das Elterngeld "angerechnet" wird. Ich versuche es mal in meiner laienhaften Sprache und hoffe auf Korrektur:


    In den Monaten wo meine Partnerin Mutterschaftsgeld erhalten hat, ist kein Elterngeld gezahlt worden. Gleichsam wird diese Zeit von der Elternzeit abgezogen. Nach meinem Verständnis wird somit das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Hierzu habe ich gefunden:

    Die Elterngeldstelle rechnet dir die Zeit nach der Geburt, in denen du Mutterschaftsgeld bekommst, auf die 12 bzw. 14 Monate Anspruch an. Das Mutterschaftsgeld ist in den meisten Fällen höher als das Elterngeld, somit erhältst du in diesen 2 Monaten effektiv kein Elterngeld. Die Elterngeldstelle behandelt die Lebensmonate so, als ob du Basiselterngeld bezogen hättest. Nach dem Mutterschaftsgeld bleiben dir also praktisch noch 10 bzw. als Alleinerziehende 12 Monate Elterngeld. (vgl. https://www.elterngeld.de/elterngeld-anrechnung/#gref)


    Da im Falle meiner Partnerin der Zeitraum des Erhalts von Mutterschaftsgeldes von der Elternzeit abgezogen worden ist, wurde das Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld angerechnet. Bei der Ermittlung meiner außerordentlichen Belastung (bzw. der Angabe der Bezüge und Einkünfte meiner Partnerin) bleiben die Bezüge der Krankenkasse (Mutterschaftsgeld) außen vor und werden nicht von mir aufgeführt. Wie schauts denn mit der "Aufstockung" des Mutterschaftsgeldes durch den Arbeitgeber aus? Dieser ist ja kein Bezug, sondern vielmehr eine Einkunft ... oder muss ich die Summe auch von dem Jahresbrutto der Lohnsteuerkarte abziehen?

    • Offizieller Beitrag

    Nach meinem Verständnis wird somit das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet.

    Nein.


    Da im Falle meiner Partnerin der Zeitraum des Erhalts von Mutterschaftsgeldes von der Elternzeit abgezogen worden ist, wurde das Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld angerechnet.

    Nein.


    Einfach lesen: § 32b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG. Mittlerweile unterliegt insoweit alles dem Progressionsvorbehalt nach der vorgenannten Vorschrift. Nach der Rechtsprechung ist alles Ersatz für Einkommen. Du bekommst entsprechende Steuerbescheinigungen/Leistungsnachweise, welche auch die maßgeblichen Beträge genau ausweisen. Und genau über diese Beträge bekommt das FA auch elektronische Daten übermittelt.

  • hmpf ... ist also der Fehler, dass die tax-Hilfe überholte Einkommenssteuergesetze berücksichtigt, die schon längst Ihren Rechtsanspruch verwirkt haben?!

    In Bezug auf den Proggressionsvorberhalt gibt es ja de facto kaum noch "nicht anrechenbare Bezüge".


    Vielen Dank an dieser Stelle für Geduld und Auskünfte!!! miwe4