Ausländische Erträge ohne Auswirkung in KAP

    • Offizieller Beitrag

    Bitte mittels der Forumssoftware bereinigte Screenshots einfügen, da wir Anwender hier ungerne unbekannte PDFs öffnen.


    Damit die Software alles in Deinem Sinne prüfen kann, solltest alle im Veranlagungszeitraum erzielten Kapitalerträge eintragen. Also sowohl die mit ZASt als auch die ohne diese.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Du Dir hinsichtlich der Art der Einkünfte sicher bist, dann klicke mal das Fragezeichen vor der Zeilenbeschreibung an bzw. schaue rechtsseitig nach den Erläuterungen. "Darin enthalten" bedeutet, dass oben mindestens noch ein anderer Betrag einzutragen ist.


    Ggf. gehört das aber auch in die Anlage KAP-INV, was an anderer Stelle einzutragen ist. Das kannst aber nur Du in Kenntnis der Kapitalanlage sowie der Steuerbescheinigung beurteilen.

    • Offizieller Beitrag

    Sorry, da bin ich auch blank. In meinen Augen ist die Steuerbescheinigung falsch bzw. es fehlt etwas. Da müssten auch noch Kapitalerträge bescheinigt sein und ZAST.


    Auch wenn ich Fremdanbieter ansonsten nicht gerne verlinke, ein besseres Beispiel für den wahrscheinlichen Sachverhalt habe ich (leider) nicht gefunden:

    Einkünfte aus Kapitalvermögen / 12.4.2.7 Verkauf/Rückgabe eines ausländischen thesaurierenden Investmentfonds - Quelle: haufe.de


    Hast Du das nicht mal mit der Bank abgeklärt? Würde ich ansonsten mal schnellstens nachholen. Bitte den Thread insoweit auf dem Laufenden halten.

  • Hallo, ich habe jetzt eine Antwort der Bank erhalten:

    Die steuerpflichtigen Erträge im Kalenderjahr 2022 haben EUR 9.174,77 betragen. Durch das Guthaben Ihres Verlustverrechnungstopfes konnten die Erträge freigestellt werden. Aufgrund dessen wurde bei den Erträgen ein Wert von EUR 0,00 bescheinigt.

    Die Ihnen zur Verfügung gestellte Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 ist korrekt.

    Am 20.05.2022 haben Sie Anteile des Fonds ...veräußert.Der Fonds ist ein ausländischer Fonds, der in der Vergangenheit Erträge thesaurierte.

    Da bei einer Ertragsthesaurierung von ausländischen Fonds kein Steuerabzug möglich ist, erfolgt dieser zum Zeitpunkt des Verkaufs auf sämtliche Erträge, die während der gesamten Haltezeit bis 31.12.2017 angefallen sind.

    Die Steuerbemessungsgrundlage wird errechnet, indem der (seit Auflage des Fonds) kumulierte ausschüttungsgleiche Ertrag (KaE) bei Kauf von dem kumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag zum 31.12.2017 abgezogen wird. Die Differenz unterliegt der Abgeltungsteuer.

    Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge waren in den Steuerbescheinigungen (bis 2017) ausgewiesen. Wenn Sie die ausschüttungsgleichen Erträge der Fonds jährlich zur Versteuerung bei Ihrem Finanzamt angegeben haben, liegt bei dieser Vorgehensweise eine Doppelbesteuerung vor. Daher wurden die kumulierten Erträge, die wir bei Verkauf als Steuerbemessungsgrundlage ermittelt haben, in Höhe von EUR 5.348,12 in der Steuerbescheinigung ausgewiesen. Diesen Betrag können Sie von den Kapitalerträgen abziehen, sofern Sie die Erträge bereits versteuert haben.

    Aufgrund dessen, dass die steuerpflichtigen Erträge einen Wert von EUR 0,00 betragen, können Sie daher in Zeile 7 einen Minusbetrag eingetragen.

    • Offizieller Beitrag

    Aufgrund dessen, dass die steuerpflichtigen Erträge einen Wert von EUR 0,00 betragen, können Sie daher in Zeile 7 einen Minusbetrag eingetragen.

    Zumindest diese Aussage halte ich für falsch.


    Wer soll deren Steuerbescheinigung ohne besondere Erläuterung verstehen und den Zusammenhang erkennen?


    Wenn, dann den Betrag als positiven Betrag eintragen, weil dieser dann ja durch den unteren Eintrag wieder auf Null gekürzt wird. Und m.E. in jedem Fall alles in den ergänzenden Angaben erläutern und das Schreiben der Bank neben der Steuerbescheinigung als Anhang zur Erklärung mit versenden.


    @netsrot167

    Würdest Du das ebenso sehen?

  • Ich lasse das jetzt einfach so. Sie haben mir Null Ertrag bescheinigt mit Zeilenangabe und das trage ich ein, also gar nichts. Mehr kann man von einem Normalbürger nicht verlangen. Wenn das Finanzamt etwas will, soll es sich melden. Dann schicke ich ihnen den ganzen Sums.

    Jedenfalls vielen Dank und beste Grüße

    Jochen