Feststellungserklärung Gekaufte Anteile

  • Guten Tag,


    für den Teilverkauf einer Immobilie liegt ein Kaufvertrag mit ausgewiesenen Anteilen (5/10) vor. Wo muss ich den Betrag eingeben, damit Tax richtig die Abschreibungen von 2% in den nächsten Jahren zuordnet?

    Wo werden die Nebenkosten, wie Notar und Grundbuchgebühren eingetragen?

    Ich habe es unter dem Punkt Wirtschaftsgüter versucht - mit Programmgestützter Abschreibung, hier ermittelt das Programm immer den Abschreibungsbetrag mit 0 EUR ?!?

    Bei manueller Eingabe zieht er den vollen Betrag (100%) ab.


    Dann unter dem Punkt Werbungskosten - dies ist jedoch nur für bewegliche Wirtschaftgüter ausgewiesen - und Abschreibungsdauer 50 Jahre, wäre zumindest der Betrag richtig, aber ist das überhaupt an dieser Stelle vorgesehen ?


    MFG

  • Das Ganze passiert in der Anlage V (Menüpunkt Vermietung und Verpachtung). Dort gibt es direkt einen Punkt "Lineare / degressive Abschreibung". Allerdings betrifft das nur den Gebäudewert, der Grundstückswert mus herausgerechnet werden.


    Es hört sich allerdings nach einer Grundstücksgemeinschaft o.ä. an, da ist eine Gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, in der all dies passiert.


    Das kann alles beliebig komplex, deswegen würde ich unbedingt eine zur Steuerberatung befähigte Person konsultieren.

  • Es handelt sich um eine Erbengemeinschaft, zu der jede Partei zunächst 50% der Immobilie besessen hatte. In 2023 hat der eine Erbe seine Anteile an den anderen unterjährig weitestgehend verkauft, bzw. der andere hat ihn ausbezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt jedoch erst in 2024 (1/10 Anteil). Es wurde bisher (bis 2022) stets eine gesonderte und einheitliche Feststellungerklärung erstellt und abgegeben.

    1. Ist für das Übergangsjahr 2023 diese Erklärung nochmals zu erstellen?
    2. An welcher Stelle kann/muss ich dort den Abschreibungsbetrag (2% der Kaufsumme, bzw. Anteil des Gebäudes an der Kaufsumme) eingeben und müsste dann nicht ein Betrag > 0 herauskommen, in Abhängigkeit des Datums des Erwerbs? Oder gehört der Erwerb samt Nebenkosten gar nicht in diese Feststellungserklärung?
    3. Spätestens ab 2025 wäre die Anlage V zu verwenden, oder bereits 2023 bzw. 2024!?
  • Es handelt sich um eine Erbengemeinschaft, zu der jede Partei zunächst 50% der Immobilie besessen hatte. In 2023 hat der eine Erbe seine Anteile an den anderen unterjährig weitestgehend verkauft, bzw. der andere hat ihn ausbezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt jedoch erst in 2024 (1/10 Anteil). Es wurde bisher (bis 2022) stets eine gesonderte und einheitliche Feststellungerklärung erstellt und abgegeben.

    1. Ist für das Übergangsjahr 2023 diese Erklärung nochmals zu erstellen?
    2. An welcher Stelle kann/muss ich dort den Abschreibungsbetrag (2% der Kaufsumme, bzw. Anteil des Gebäudes an der Kaufsumme) eingeben und müsste dann nicht ein Betrag > 0 herauskommen, in Abhängigkeit des Datums des Erwerbs? Oder gehört der Erwerb samt Nebenkosten gar nicht in diese Feststellungserklärung?
    3. Spätestens ab 2025 wäre die Anlage V zu verwenden, oder bereits 2023 bzw. 2024!?

    Eine gesonderte und einheitliche Festetellung muss bis zum Eigentumsübergang erstellt werden, den Rest des Jahres dann Anlage V. Wann der war, lässt sich nicht sagen, wenn man nicht den Inhalt des notariellen Kaufvertrags kennt.


    Der Abschreibungsbetrag kommt an exakt die gleiche Stelle in der Anlage V wie dies auch schon in der Anlage V der GuE Feststellung der Fall war. Notfalls bereingite Screenshots mitschicken, da die Funktion eigentlich zuverlässig funktioniert.


    Es gibt einen Assistenten, der einem viel Arbeit abnimmt:

    2024-03-04 11_26_35.png


    Zu 2: Was meinst du konkret mit "Feststellungserklärung"? Ich verstehe den Post so, dass die Erbengemeinschaft dadurch aufgelöst wurde.

    • Offizieller Beitrag

    Eine gesonderte und einheitliche Feststellung muss bis zum Eigentumsübergang erstellt werden, den Rest des Jahres dann Anlage V.

    Genau, sehe ich ebenso. Bis Eigentumsübergang "F" (Auflösung der Erbengemeinschaft). Ab dem Zeitpunkt (Alleineigentum) Anlage V im Rahmen der ESt-Erklärung mit zwei unterschiedlichen AfA-BMG.


    Zu 2: Was meinst du konkret mit "Feststellungserklärung"? Ich verstehe den Post so, dass die Erbengemeinschaft dadurch aufgelöst wurde.

    Ist doch eigentlich durch den obigen Punkt abgehakt. ?(


    Also:

    Ist für das Übergangsjahr 2023 diese Erklärung nochmals zu erstellen?

    Ja.


    Spätestens ab 2025 wäre die Anlage V zu verwenden, oder bereits 2023 bzw. 2024!?

    Auch schon ab 2023, sofern Übergang Besitz, Nutzungen und Lasten des hinzuerworbenen Anteils in 2023.


    Und der Erblasser hatte seine (vermietete) Immobilie hoffentlich länger als 10 Jahre in seinem Besitz.


    Vielleicht wäre ein Steuerberater, zumindest in den ersten beiden Jahren, die bessere Lösung.