Ich habe unseren Dienstwagen (Plug-in-Hybrid, Baujahr 2020, elektrische Mindestreichweite 47km) zur Versteuerung nach der 1%-Regelung mit nur 50% des Bruttolistenpreises angesetzt. Das Finanzamt widerspricht und besteht bei der umsatzsteuerlichen Behandlung auf dem Ansatz vo 100% des Bruttolistenpreises. Begründet wird dies mit Hinweis auf ESt §6 Abs 1 Nr 4, Satz 2 Nr 1-5.
Ich habe jedoch in diesem Paragraf keine Hinweise auf die umsatzsteuerlich Betrachtung gefunden.
Frage: Hat das Finanzamt recht??
2. Frage: Wenn das Finanzamt recht hat, kann dann wenigstens der sog. Nachteilsausgleich (Kosten des Batteriesystems) umsatzsteuerrechtlich angewendet werden??