Pauschale Versteuerung des Dienstwagen nach der 1%-Regelung - Ansatz des hälftigen (50%) Bruttolistenpreis - umsatzsteuerlich Behandlung

  • Ich habe unseren Dienstwagen (Plug-in-Hybrid, Baujahr 2020, elektrische Mindestreichweite 47km) zur Versteuerung nach der 1%-Regelung mit nur 50% des Bruttolistenpreises angesetzt. Das Finanzamt widerspricht und besteht bei der umsatzsteuerlichen Behandlung auf dem Ansatz vo 100% des Bruttolistenpreises. Begründet wird dies mit Hinweis auf ESt §6 Abs 1 Nr 4, Satz 2 Nr 1-5.

    Ich habe jedoch in diesem Paragraf keine Hinweise auf die umsatzsteuerlich Betrachtung gefunden.

    Frage: Hat das Finanzamt recht??

    2. Frage: Wenn das Finanzamt recht hat, kann dann wenigstens der sog. Nachteilsausgleich (Kosten des Batteriesystems) umsatzsteuerrechtlich angewendet werden??

  • Ich habe unseren Dienstwagen (Plug-in-Hybrid, Baujahr 2020, elektrische Mindestreichweite 47km) zur Versteuerung nach der 1%-Regelung mit nur 50% des Bruttolistenpreises angesetzt. Das Finanzamt widerspricht und besteht bei der umsatzsteuerlichen Behandlung auf dem Ansatz vo 100% des Bruttolistenpreises. Begründet wird dies mit Hinweis auf ESt §6 Abs 1 Nr 4, Satz 2 Nr 1-5.

    Ich habe jedoch in diesem Paragraf keine Hinweise auf die umsatzsteuerlich Betrachtung gefunden.

    Frage: Hat das Finanzamt recht??

    2. Frage: Wenn das Finanzamt recht hat, kann dann wenigstens der sog. Nachteilsausgleich (Kosten des Batteriesystems) umsatzsteuerrechtlich angewendet werden??

    Umsatzsteuerlich gibt es den Ansatz von 50 oder 25% für Elektro-Firmenwagen bei der 1%-Regel nicht, hier ist immer der volle Preis anzusetzen.


    Der 1%-Rechner aus der Gewinnermittlung funktioniert dafür bestens, es werden dann gleich die entsprechenden Buchungssätze erzeugt, die diesen Sachverhalt korrekt berücksichtigen.


    Das FA hat Recht.

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    netsrot167 und miwe4

    Verständnisfrage: Welche stererlichen Vorteile hat die Sonderregelung für E- und Hybridfahrzeuge (50% bzw 25% Ansatz) dann überhaupt???

    Du kennst den Unterschied zwischen Ertragsteuer (Einkommensteuer und EStG bzw. Körperschaftsteuer KStG) und Verbrauchsteuer (USt und UStG)?


    Steht doch alles im verlinkten BMF-Erlass nachzulesen.


    Kfz Elektro BMF .png

  • Verständnisfrage: Welche stererlichen Vorteile hat die Sonderregelung für E- und Hybridfahrzeuge (50% bzw 25% Ansatz) dann überhaupt???

    Die Vorteile liegen in der Einkommensteuer und ggfs. Gewerbesteuer (geringere Nutzungsentnahme).

    Genau gleich sieht es aus, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses an einen Mitarbeiter überlassen wird (geringerer zu versteuernder geldwerter Vorteil).