10-Tages-Regel

  • ... und wieder eine Frage an die Praktiker*innen:


    Ich brauche keine USt-Voranmeldung zu machen, muss aber eine USteuer-Erklärung abgeben (logisch).


    Für das vergangene Jahr habe ich die Rechnung über den Messstellenbetrieb für 2021 und die Abrechnung der Restzahlung der Einspeisevergütung mit Datum vom 8.1.2022 erhalten. Der Saldo wurde dann am 11.12022 ausgezahlt.


    Hier kommt nun die 10-Tages-Regel zum Tragen: Die Gebühren für den Messstellenbetrieb (jährlich wiederkehrend) waren am 8.1. fällig, also innerhalb des 10-tägigen "kurzen" Zeitraums. Sie sind somit m.W. zwingend dem Jahr 2021 zuzuordnen.

    Die Einnahme dieser Restzahlung am 11.1. aber ist, soweit ich weiß, NICHT dem Jahr 2021 zuzuordnen, weder freiwillig noch zwingend, weil es die "Lastschriftregel", dass von einer Begleichung der Fälligkeit auszugehen ist, wenn ein Lastschriftauftrag vorliegt, bei Ausgaben ja nicht geben kann. -- richtig?

    Eine "Lastschrift" hat es aber gar nicht gegeben (ein LS-Auftrag liegt aber trotzdem vor und das Konto war auch hinreichend gedeckt), weil der Betrag ja seitens des Betreibers gegen die Restzahlung verrechnet wurde.


    Nun meldet WISO Steuer (nach manueller Setzung der Wertstellung vom voreingestellten 31.12.2021 auf den 11.01.2022), ich müsste die Ausgabe für den Messstellenbetrieb in der EÜR des gerade anlaufenden Jahres noch einmal eingeben:




    Wenn ich diese Meldung wegklicke, bekomme ich den entsprechenden Hinweis:


    Beim Versuch, die Einnahme zu erfassen, kommt die rote Meldung ebenso, und dann:


    Muss ich also tatsächlich die Ausgabe in die EÜR 2021 buchen (ohne nochmalige Buchung in 2022) und die Einnahme dann nach Datenübernahme in die EÜR 2022 ?


    Dank im Voraus

  • Du übersiehst hier eine Kleinigkeit: die Kosten für den Meßstellenbetrieb gelten für das jahr 2022, nicht für das abgelaufene Jahr 2021. Damit zwingend die Vorsteuer im jahr 2022. Sieh dir die Berechnung des Energieversorgers genau an

  • OK,

    andernorts wurde mir gesagt, dass wegen tatsächliche Zahlung erst am 11.1. BEIDE Beträge (die Restzahlung als Einnahme und die Messtellengebühr als Ausgabe) NICHT mehr in das Jahr 2021 gehören, sondern erst für 2022 zu verbuchen sind. So weit, so gut.

    Wie ist das nun mit der Vorsteuer? De muss ja m.W. doch für 2021 gebucht werden?


    Wenn ich nun also in der EÜR 2021 diese Buchung eingebe - berechnet dass das Programm die Vorsteuer, nicht aber die Beträge selbst? Und werden die dann nach Jahresabschluss und Übernahme in die neue EÜR 2022 automatisch OHNE Vorsteuer für 2022 gebucht - oder wenn ich das (wie die rote Meodung anscheinend suggeriert) neu erfasse (beide Beträge) dann eben dort ohne die Vorsteuer?


    Dank im Voraus.

  • Nein, das glaube ich nicht. Woher entnimmst Du das?

    dann verfolge einmal deine Abrechnungen von Anfang an. Die Gebühr für den Meßstellenbetrieb wurde dir nämlich einmal direkt nach Einrichtung schon belastet (ist bei fast allen Versorgern eine Zahlung im Voraus). Es kann natürlich auch Ausnahmen geben.

    Wie ist das nun mit der Vorsteuer? De muss ja m.W. doch für 2021 gebucht werden?

    Du darfst Vorsteuern erst geltend machen, wenn dir eine Rechnung vorliegt und das war erst 2022! Damit keine Berücksichtigung in der UStE 2021 möglich, auch wenn die Leistung deiner Meinung nach schon 2021 erbracht wurde. Aber beides muss vorliegen - erbrachte Leistung und Rechnung.

  • Danke.

    zu 1. Ja, hier wird der messtellenbetrieb immer nachgelagert abgerechnet (war im Vorjahr auch so).

    zu 2. OK, dass bedeutet die Formulierung "auf das die Rechnung lautet" in der Erläuterung unten nicht "FÜR das die Rechnung gilt", sondern "von wann die Rechnung" ist? Aus https://www.billomat.com/magaz…l-am-jahresende-beachten/ (meine Herv.):

    Code
    Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist bei der 10 Tage Regel besondere Sorgfalt angebracht. Denn die Regelung aus dem Einkommenssteuergesetz findet keine Anwendung in der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass Du die Vorsteuer immer für dasjenige Jahr abziehen musst, auf das die Rechnung lautet. In besonderen Fällen musst Du eine einzige Kontobewegung für das Finanzamt in zwei Teile aufteilen: die Vorsteuer kommt in das Vorjahr, während der Nettobetrag der Ausgabe oder Einnahme im neuen Jahr Berücksichtigung findet.
    Zum Beispiel..
    
    Wenn Deine Telefonrechnung Ende Dezember 2020 bei Dir eintrifft und Du diese bis zum 10. Januar bezahlst, dann musst Du sowohl die Vorsteuer für Deine Umsatzsteuererklärung als auch den Nettobetrag Deiner Ausgabe für die Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 2020 berücksichtigen. Bezahlst Du die Rechnung aber erst nach dem 10. Januar 2021, dann musst Du die Vorsteuer im Jahr 2020 abziehen, während Du die Netto-Ausgabe erst für die Gewinn- und Verlustrechnung 2021 geltend machen kannst.