Liebe Forengemeinde,
ich lebe mit meiner Partnerin (nicht verheiratet, ein gemeinsames Kind seit 2 Jahren) zusammen. Sie befindet sich seit Geburt in Elternzeit und wird erst in einem Jahr wieder arbeiten gehen. Nun bin ich ihr gegenüber offiziell unterhaltspflichtig (Betreuungsunterhalt drei Jahre nach Geburt des gemeinsamen Kindes) mit 3/7 meines verfügbaren Nettoeinkommens. Diesen begleiche ich durch Übernahme der Mietzahlungen, Kosten für Einkäufe, Auto, Taschengeld, Kompensation des Wegfalls ihres Arbeitseinkommens, Altersvorsorge etc. . Ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist nicht starr abhängig von ihrem Vermögen mit einer festen Grenze sondern es wird meist nach Einzelfall entschieden und es gilt in erster Näherung nur das gemeinsame Kind drei Jahre nach Geburt und die Differenz der Nettoeinkommen mit der 3/7 Regel.
Diese Belastung würde ich gerne steuerlich geltend machen. Nun habe ich nach einer Onlinerecherche versucht, meine Partnerin als "bedürftige Person" in der Wiso Steuer-Start-Software 2021 anzulegen, allerdings entfällt dort ihr Unterhaltsanspruch da Sie mehr als die dort angegebenen 15500 € besitzt (u.a. Ihre bereits angesparte private ETF-Altersvorsorge) und sie gilt dort offiziell nicht als "unterhaltsberechtigte Person" obwohl sie das gemäß dem Unterhaltsrecht durchaus ist, wie oben erörtert. Einschlägige Urteile* zum Betreuungsunterhalt rechnen z.B. Vermögen für die Altersvorsorge (Aktiendepots, Eigentumswohnungen) nicht zum verwertbaren Vermögen.
Frage: Sehe ich das richtig, dass ich den Betreuungsunterhalt gar nicht steuerlich absetzen kann? Wieso gibt es in der Wiso Steuer-Start Software diese harte Grenze von 15500 €, wenn dies für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt gar nicht relevant ist? Muss ich den Betreuungsunterhalt unter "außergewöhnliche Belastung" angeben oder habe ich einen anderen grundlegenden Denkfehler?
Herzlichen Dank für eure Zeit und lieben Gruß!
FMA
*Beispiel Urteil:
Expartner muss mehr Betreuungsunterhalt zahlen
Im vorliegenden Fall entsprach der gezahlte Betreuungsunterhalt nicht dem Unterhaltsbedarf der Alleinerziehenden. Die hatte vor der Kindsgeburt schließlich um einiges mehr verdient.
Auch musste sie ihre Eigentumswohnung nicht verkaufen, bevor sie ihren früheren Lebensgefährten auf Betreuungsunterhalt in Anspruch nehmen durfte. Denn die Immobilie hatte sie zum Zweck der Altersvorsorge gekauft; demgegenüber lebte ihr Exfreund in wirtschaftlich guten Verhältnissen und war somit leistungsfähig. Ein Wohnungsverkauf wäre deshalb unzumutbar gewesen. Letztlich war ihr Kind noch keine drei Jahre alt – aus diesem Grund war sie auf keinen Fall zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, sondern durfte sich nach wie vor ausschließlich der Betreuung ihres Sohnes widmen.
(OLG Köln, Beschluss v. 21.02.2017, Az.: 25 UF 149/16)