Studium - Fortb.Kosten - Dopp.Haushaltsführung

  • Nach neuster Rechtssprechnung kann ein Erststudium als vorweggenommene WBK abgesetz werden.


    - Seit WS 2002 studiere ich an einer privaten Fach-
    hochschule:

    1.)Kann ich jetzt noch für 2002 eine
    Steuererklärung einreichen?
    2.)Kann ich auch jetzt noch mit der doppelten
    Haushaltsführung beginnen, obwohl ich schon seit
    2 Jahren den 2. Wohnsitz am Studienort habe und
    hier alle Kosten (auch die Verpflegungspauschale)
    ansetzen?

  • Da sie zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, gilt die Frist für 2002 bis 31.12.2004.



    zum Urteil vom 22. Juli 2003


    VI R 50/02:


    Bislang ungeklärt war die Frage, ob auch typische Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind. Zu dieser Rechtsfrage hat sich der BFH in einem Urteil vom 22. Juli 2003 geäußert.


    Nach Ansicht des VI. Senates des BFH setzt die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen. Darüber hinaus ist nicht zu differenzieren, ob es sich bei dem Hochschulstudium (d.h. Fachhochschulstudium oder Universitätsstudium) um ein Erst- oder ein Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.


    Ungeklärt ist jedoch, wie beispielsweise ein Student in den ersten Semestern nachweisen kann, dass die Aufwendungen im konkreten Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen ......