Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugs bei Ehegatten

  • Hallo zusammen,


    meine Frau hat vom 06.02. bis 31.12.2021 in Teilzeit während ihrer Elternzeit gearbeitet. Der jüngst eingetroffenen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen wir, dass sie keine Kirchensteuer bezahlt hat.


    Ich habe das gesamte letzte Jahr in Vollzeit gearbeitet (wir sind beide Beamte im öffentlichen Dienst), Kirchensteuer habe ich allerdings nur für mich gezahlt.


    Im WISO Steuersparbuch 2022 werden mir die 0,00 Euro Kirchensteuer bei meiner Frau als Fehler angezeigt.


    Mir ist unklar, ob wir eine Nachzahlung leisten müssen (wir sind beide kirchensteuerpflichtig). Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

    • Offizieller Beitrag

    Bitte nicht einfach an irgendeinen Thread dranhängen, in dem es letztlich um ein ganz anderes Thema geht. Vielen Dank. Die Frage habe ich entsprechend in ein neues Thema verschoben. Die Überschrift kann gerne angepasst werden.


    Ich habe das gesamte letzte Jahr in Vollzeit gearbeitet (wir sind beide Beamte im öffentlichen Dienst), Kirchensteuer habe ich allerdings nur für mich gezahlt.

    Bei Ehegatten gleicher Konfession ist das doch die Regel.


    meine Frau hat vom 06.02. bis 31.12.2021 in Teilzeit während ihrer Elternzeit gearbeitet. Der jüngst eingetroffenen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen wir, dass sie keine Kirchensteuer bezahlt hat.

    Dann sollte man die beim AG hinterlegten Konfessionsdaten auf Richtigkeit prüfen, sofern tatsächlich eine Zugehörigkeit zu einer hebeberechtígten Kirche besteht.


    Im WISO Steuersparbuch 2022 werden mir die 0,00 Euro Kirchensteuer bei meiner Frau als Fehler angezeigt.

    Dann scheint nach den Angaben zu den Grunddaten der Eheleute in der Software im Veranlagungszeitraum ja eine Zugehörigkeit zu einer Kirche gegeben zu sein.


    Mir ist unklar, ob wir eine Nachzahlung leisten müssen (wir sind beide kirchensteuerpflichtig). Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

    Das ersieht man doch unschwer aus der Steuerberechnung nebst detaillierter Anlagen.

  • Ich müsste vielleicht etwas weiter ausholen: Bis 2020 (Geburt unseres Kindes) haben wir beide jeweils Kirchensteuer bezahlt. Ab Geburt unseres Sohnes (September 2020) war meine Frau in Elternzeit, ehe sie ab 06.02.2021 wieder ihre Arbeit in Teilzeit während der Elternzeit aufgenommen hat.


    Ich habe über Elster die Lohnsteuerbescheinigungen abgerufen und da meldete mir das WISO Steuersparbuch, dass offenbar ein Fehler vorliegt. Auch die ausgedruckte Lohnsteuerbescheinigung meiner Frau weist 0,00 Euro gezahlte Kirchensteuer aus.


    Bedeutet es, dass die Steuersoftware automatisch ermittelt, wenn wir Kirchensteuer nachzahlen müssen?

    • Offizieller Beitrag

    Ich müsste vielleicht etwas weiter ausholen: Bis 2020 (Geburt unseres Kindes) haben wir beide jeweils Kirchensteuer bezahlt. Ab Geburt unseres Sohnes (September 2020) war meine Frau in Elternzeit, ehe sie ab 06.02.2021 wieder ihre Arbeit in Teilzeit während der Elternzeit aufgenommen hat.

    Die Elternzeit und eine Teilzeitarbeit haben doch rein gar nichts mit einer Religionszugehörigkeit zu einer hebeberechtigten Kirche zu tun. Entweder die besteht oder die besteht nicht. Und bei Religionszugehörigkeit und Arbeitslohn auf Lohnsteuerkarte ist ggf. auch Kirchensteuer zu erheben.


    Ich habe über Elster die Lohnsteuerbescheinigungen abgerufen und da meldete mir das WISO Steuersparbuch, dass offenbar ein Fehler vorliegt. Auch die ausgedruckte Lohnsteuerbescheinigung meiner Frau weist 0,00 Euro gezahlte Kirchensteuer aus.

    Dann sollte man die beim AG hinterlegten Konfessionsdaten auf Richtigkeit prüfen, sofern tatsächlich eine Zugehörigkeit zu einer hebeberechtígten Kirche besteht.

    Dann scheint nach den Angaben zu den Grunddaten der Eheleute in der Software im Veranlagungszeitraum ja eine Zugehörigkeit zu einer Kirche gegeben zu sein.


    Bedeutet es, dass die Steuersoftware automatisch ermittelt, wenn wir Kirchensteuer nachzahlen müssen?

    Das Ergebnis der Steuerberechnung des Programms ergibt sich aus den von Dir eingegebenen Daten und Zahlen. Diese sollte, bei zutreffenden Eingaben, mit der Steuerfestsetzung des Programms aufgrund der von Dir erklärten Besteuerungsgrundlagen übereinstimmen. Selbstverständlich überprüft das FA die Besteuerungsgrundlagen und greift im Rahmen der Bescheiderteilung korrigierend ein.