Anpassung der AfA wegen hohen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Überschreiten 15% der Anschaffungskosten innerhalb 3 Jahren nach Kauf)

  • Hallo Zusammen,


    leider finde ich mit der Suche nichts und hoffe Ihr könnt helfen. Ich hätte eine Frage zur Anpassung der AfA (vollvermietetes Haus).


    Grundsätzlich gilt ja: Fallen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf von Wohneigentum an und sind die Kosten höher als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und einheitlich abgeschrieben. Das ist bei mir der Fall (1. Jahr schon ca. 32%).


    Kurz zur Zeitachse:

    • Gekauft in 2021,
    • begonnen mit der Renovierung, Modernisierung & Instandsetzung in 2021,
    • Fertigstellung der Renovierung, Modernisierung & Instandsetzung in 2022.

    Meine Frage wäre nun, wie ich die AfA ab 2022 anpasse. Liege ich mit meiner Rechnung (siehe Tabelle) richtig, dass ich den Restbuchwert aus 2021 nehme, die Kosten in 2022 addiere und dann über die angepasste Restnutzungsdauer von 49 Jahre linear verteile? Vielen Dank für Eure Hilfe....


    • Offizieller Beitrag

    Solange sich die Nutzungsdauer eines Objekts dadurch nicht verlängert, beantwortet sich das doch eigentlich von selber. ;)


    Aber warum nutzt Du dafür nicht die Hilfe eines Steuerprogramms, welchen Herstellers auch immer? Das sollte jede Software schnell und zuverlässig beantworten/lösen. Auch schon in den Testversionen.

  • wobei auch zu klären wäre. ob 2021 vermietet werden konnte (trotz Renovierung etc.), d.h. bewohnbar war.

    • Offizieller Beitrag

    wobei auch zu klären wäre. ob 2021 vermietet werden konnte (trotz Renovierung etc.), d.h. bewohnbar war.

    Warum, wenn soweit runtergewirtschaftet, dass unbewohnbar, dann hätten wir eine ganz andere Fallgestaltung. Und das hätte @MacGyver007 sicherlich erwähnt. Im Übrigen ändert das doch nichts am Übergang Besitz, Nutzungen und Lasten des Objektes, die, angesichts des Kaufpreises, sicherlich auch nicht unbewohnbar war.

  • Hallo Ihr Beiden,


    Lieben Dank für die schnellen Antworten. Ich bin begeistert, wie schnell und unkompliziert es funktioniert. 🙃 Das hilft mir weiter.


    Ich werde für 2022 auch ein Steuerprogramm verwenden. Ich war mir nur nicht sicher, ob dieser Sachverhalt ohne das Vorjahr (2021) ordentlich darstellbar ist. Zudem wollte ich auch gerne einfach die Logik dahinter verstehen. 🤓 War auch nochmal ein guter Hinweis von Dir, ob sich die Nutzungsdauer verlängert. So gravierend waren die Maßnahmen aber nicht…


    Falls interessant für Euch: In 2021 haben wir eine (von 2) Wohnung fertig gemacht und auch in 2021 noch vermietet. Dann mit der 2. Wohnung begonnen, welche im Januar 2022 fertig war. Also nicht runtergewirtschaftet und unbewohnbar 😉.


    Ich markiere das Thema damit als erledigt.


    Habt ein schönes Wochenende!