Einreichung Verlustvortrag Studium

  • Hallo zusammen,


    ich möchte eine Steuererklärung abgeben und damit ein Verlustvortrag für mein Studium geltend machen und stoße dabei auf zwei Probleme.


    1. Ich habe während meines Studiums als Werkstudent gearbeitet und damit mehr als 450€ im Monat verdient, während ich mich aber in einem Arbeitsverhältnis befunden habe, welches nicht steuerpflichtig war, da ich unter dem Steuerfreibetrag blieb und in welchem ich NUR Abgaben zur Rentenversicherung und keiner weiteren Versicherung leisten musste.

    Nach Durchforsten des Forums, welches leider viele Lösungen enthält, die in der aktuellen WISO Version alle nicht mehr anwendbar sind, komme ich zu dem Schluss, dass es hierfür nur zwei Lösungen gibt.

    A. Ich gebe meine Tätigkeit als Mini-Job an und ignoriere, dass ein höherer Betrag zusammenkommt als 12x450€.

    B. Ich gebe meine Tätigkeit als Angestellter an und ignoriere, dass es keine Beiträge zur Kranken- Pflege und Arbeitslosenversicherung gibt.


    Meine Frage wäre nun, ob ich mich hier eher für A oder B entscheiden soll oder ob es noch eine weitere Lösung gibt?


    2. Unabhängig davon ob ich mich für A oder B entscheide, zeigt mir WISO an, dass ich auf einen Jahresverdienst von 5.700€ (den ich damals in einem Jahr hatte) ein zu versteuerndes Einkommen von 1.497€ hätte und ich damit gar keine Rückerstattung erwarten kann. Wieso es zu diesem Ergebnis kommt ist mir schleierhaft, schließlich gibt es kein zu versteuerndes Jahreseinkommen, da ich die den Freibetrag nicht überschritten habe. Wo ist hier also der Fehler?


    Besten Dank vorab!

    • Offizieller Beitrag

    1. Ich habe während meines Studiums als Werkstudent gearbeitet und damit mehr als 450€ im Monat verdient, während ich mich aber in einem Arbeitsverhältnis befunden habe, welches nicht steuerpflichtig war, da ich unter dem Steuerfreibetrag blieb und in welchem ich NUR Abgaben zur Rentenversicherung und keiner weiteren Versicherung leisten musste.

    Und woraus schließt Du, dass der Arbeitslohn nicht einkommensteuerpflichtig i.S.d § 19 EStG ist?


    A. Ich gebe meine Tätigkeit als Mini-Job an und ignoriere, dass ein höherer Betrag zusammenkommt als 12x450€.

    während meines Studiums als Werkstudent gearbeitet und damit mehr als 450€ im Monat verdient

    Und somit ist es kein Minijob, sondern einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG auf Lohnsteuerbescheinigung.


    B. Ich gebe meine Tätigkeit als Angestellter an und ignoriere, dass es keine Beiträge zur Kranken- Pflege und Arbeitslosenversicherung gibt.

    Nein, Du wählst die zutreffende Alternative aus, die auch vorgegeben ist. Auch sollte Dir zum Thema Werkstudent die erweiterte Forumssuche etwas liefern.


    2. Unabhängig davon ob ich mich für A oder B entscheide, zeigt mir WISO an, dass ich auf einen Jahresverdienst von 5.700€ (den ich damals in einem Jahr hatte) ein zu versteuerndes Einkommen von 1.497€ hätte und ich damit gar keine Rückerstattung erwarten kann. Wieso es zu diesem Ergebnis kommt ist mir schleierhaft, schließlich gibt es kein zu versteuerndes Jahreseinkommen, da ich die den Freibetrag nicht überschritten habe.

    Weil Du keinen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 10d EStG hast, worauf wir bei gleichlautenden Fragen im Forum ebenfalls schon zigmal hingewiesen haben.

  • Hallo,


    danke für die schnelle Antwort.


    Die Berufsgruppe des Werkstudenten ist nur einkommensteuerpflichtig wenn der Jahresfreibetrag überschritten wird. Das ist bei mir nicht der Fall ergo gibt es kein zu versteuerndes Einkommen. Daher ist der Betrag der einbehaltenen Lohnsteuer auf meiner Bescheinigung auch 0.


    Ansonsten gibt es keine zutreffende Alternative die auswählbar wäre:

    1. Angestellter, Arbeiter - meine Option B

    2. Beamter, Richter, Soldat, Geistlicher, DO-Angestellter - nicht zutreffend

    3. Rentenversicherungsfreie Beschäftigung - nicht zutreffend

    4. Mini-Job - meine Option A

    5. Betriebsrentner - nicht zutreffend

    6. Vorruheständler - nicht zutreffend

    7. Pensionär (Beamter, Richter Soldat) - nicht zutreffend

    8. Pensionär (mit aktiver sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit) - nicht zutreffend

    9. GmbH Gesellschafter Geschäftsführer - nicht zutreffend

    10. Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - nicht zutreffend

    11. Ehegattenarbeitsverhältnis - nicht zutreffend


    Demnach bleiben, wie von mir aufgeführt, nur Option A und B übrig, da es keine passende Alternative gibt.


    Ansonsten ergibt sich kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, weil ein zu versteuerndes Einkommen berechnet wird, was es aber nicht gibt.

    • Offizieller Beitrag

    Ansonsten ergibt sich kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, weil ein zu versteuerndes Einkommen berechnet wird, was es aber nicht gibt.

    Es gibt immer einen Gesamtbetrag der Einkünfte und es gibt immer ein zu versteuerndes Einkommen.


    § 10d EStG - Ver­lust­ab­zug

    R2 Absatz 1 EStH 2020

    Zitat

    (1)Das z. v. E. ist wie folgt zu ermitteln:

    1S.d.E. aus den Einkunftsarten
    2=S. d. E.
    3Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
    4Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
    5Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
    6+Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5i EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
    7=G. d. E. (§ 2 Abs. 3 EStG)
    8Verlustabzug nach § 10d EStG
    9Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
    10außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
    11Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
    12+Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
    13+zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStGi)
    14=Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
    15Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
    16Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
    17=z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).