Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer bei Ehegatten/Lebenspartnern

  • Hallo,


    wir sind etwas irritiert, weil uns das Finanzamt bei der Steuererklärung 2021 die Kosten für zwei Arbeitszimmer in einer Mietwohnung nur jeweils anteilig (je zu 50 %) anerkannt hat, da wir beide (Ehepaar) zusammen im Mietvertrag stehen. Wir arbeiten beide komplett im Home Office.


    Im Internet und bei Finanztip findet man zur anteiligen Anrechnung von (mehreren) Arbeitszimmern bei Miteigentum kaum bis keine Informationen. Es wird aber nicht so ungewöhnlich sein, dass Ehepaare zwei Arbeitszimmer haben und gemeinsam im Mietvertrag stehen oder Eigentümer einer Immobilie sind. Selbst in der Wiso-Steuersoftware wird das nicht erwähnt und anders berechnet (100 % Anrechnung).


    Wie sehen Sie den Sachverhalt? Haben Sie dazu Erfahrungen?


    Das Finanzamt beruft sich auf folgende Urteile:


    Urteil des Finanz-Senats Bremen vom 4.11.2019, Abruf-Nummer 215706, und die Kurzinfo des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 8.1.2020).


    Entsprechend des oben aufgeführten Urteils beruft sich das Finanzamt auf folgenden Sachverhalt:


    Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Miteigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden und seines Ehegatten stehen


    Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom

    Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt

    Gemeinschaftskonto der Ehegatten

    Konto des anderen Ehegatten

    => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar

    => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*)

    => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand

    *) begrenzt auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten

    Beispiel:

    Wohnfläche der gesamten Wohnung: 100 m2

    Arbeitszimmer: 60 m2

    Miteigentumsanteil an der Wohnung 50 %

    grundstücksorientierte Aufwendungen: 3.000 Euro

    => Von den grundstücksorientierten Aufwendungen entfallen 1.800 Euro auf das Arbeitszimmer.

    Abziehbar entsprechend dem Miteigentumsanteil: 1.500 Euro (ggf. Begrenzung auf 1.250 Euro gem. § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG)


    Über eine Info, falls das Finanzamt falsch gehandelt hat, würde ich mich sehr freuen.

  • Das Finanzamt hat nach meiner Meinung Recht. Grund: nur die selbst getragenen Kosten können angesetzt werden. Da ihr jeweils die Hälfte der Kosten tragt, kann man auch nur die Hälfte je Arbeitszimmer absetzen.