Fehler beim Sonderausgabenabzug bei Riester-Rente

  • Altersvorsorgebeiträge können im Jahr 2002 zuzüglich der dafür zustehenden Zulage vom zulagenbegünstigten Personenkreis bis zu 525 € abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die Zulage selbst. Bei einem Eigenbeitrag von 441,- € erhält ein Arbeitnehmer zum Beispiel eine Zulage von 38,- € für sich und 46,- € für sein Kind, so dass der Gesamtaltersvorsorgebetrag bei 525,- € liegt. Wenn nun der Sonderausgabenabzug von 525,- € zu einer höheren Steuerersparnis als die Gesamtzulage von 84,- € (38,- + 46,-) führt, dann schlägt das Finanzamt diese 84,- € der tariflichen Einkommensteuer zu. Hat man mehr als ein Kind, dann macht das Programm (V. 10.09 (Build 2648)) offensichtlich einen Fehler. Es schlägt nämlich die Kinderzulagen für jedes weitere Kind ebenfalls der tariflichen Einkommensteuer zu. Das ist aber nicht richtig, da der Sonderausgabenabzug auch bei mehr als einem Kind auf 525,- € beschränkt ist. Oder?

  • Hallo P.Szettele,
    leider ist es doch richtig.


    Die beim Aufbau einer privaten Altersvorsorge gewährten staatlichen Förderungen bestehen aus der Zulage oder aus dem Sonderausgabenabzug. In den meisten Fällen wird die Zulage interessant sein. Der Sonderausgabenabzug kann jedoch von Vorteil sein, wenn der Zulagenberechtigte ein verhältnismäßig hohes Einkommen bezieht.
    Die für die förderungsfähige private Altersvorsorge geleisteten Beiträge und die fiktive zu gewährende Zulagen können als Sonderausgaben im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden. Jedoch ist zu beachten, daß der Sonderausgabenabzug auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist. Es gelten nachfolgende Höchstbetragsgrenzen pro Jahr:
    Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 bis zu 524 €
    Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 bis zu 1.050 €
    Veranlagungszeiträume 2006 und 2008 bis zu 1.575 €
    ab Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 €


    Welche Förderung (Zulage oder Sonderausgabenabzug) für den Zulageberechtigten günstiger ist, prüft das zuständige Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung.


    Der Sonderausgabenabzug wird gesondert festgestellt. Die durch den Sonderausgabenabzug erreichte Steuerermäßigung wird dem Zulageberechtigten ausgezahlt. Eine Überweisung auf das Altersvorsorgevermögen, wie bei der Zulage, erfolgt nicht. Die jeweils auf den Vertrag gezahlten Zulagen sind bereits in diesen Beiträgen enthalten.


    Der Sonderausgabenabzug wirkt sich je nach individuellem Einkommensteuersatz unterschiedlich aus. Es steht dem Vorsorgesparer frei, ob er über die Zulage hinaus den Sonderausgabenabzug geltend machen will, je nachdem, was für ihn günstiger ist.
    Diese so genannte Günstigerprüfung wird - wie bereits erwähnt, durch das Finanzamt vorgenommen und entspricht dem Verfahren bei der Ermittlung des Kindergeldes.


    Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dabei kommt es darauf an, daß auch tatsächlich Kindergeld gezahlt wird. Die Zulage steht dem Elternteil zu, der auch das Kindergeld erhält. Somit ist eine doppelte Berücksichtigung nicht möglich.
    Im Normalfall bezieht das Kindergeld, und folglich auch die Kinderzulage, die Mutter. Nur auf Antrag beider Elternteile, kann der Vater zum Bezugsberechtigten erklärt werden. Wurde das Kindergeld zurück gefordert, da kein Anspruch auf Auszahlung nicht bestand, wird auch keine Kinderzulage gewährt.
    Gleiches ist auch für den Sonderausgabenabzug gültig,
    auch wenn Sie theoretisch 10 Kinder hätten, können nur die 525 € als Sonderausgaben geltend gemacht werden, aber im Gegenzug werden 10x kinderzulage zur Einkommensteuer dazugerechnet.
    Der Staat will doch auch etwas an der ganzen Aktion verdienen - oder?