Bezug der Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

  • Hallo,
    von andere Quelle habe ich erfahren, dass ich die Umzugskostenpauschale beim Bezug der Zweitwohnung zum doppelten Haushalt NICHT ansetzen kann.
    Stimmt das?
    Was gebe ich also beim Posten "Umzugskosten", was beim Posten "doppelte Haushaltsführung" an?

  • Hallo wiesnerc,
    exakt nachgewiesene Umzugskosten aus beruflichen Gründen können steuerlich immer berücksichtigt werden.
    Anders verhält es sich bei den Umzugskostenpauschalen.


    10. Senat - Urteil vom 20.03.2002 - 10 K 1483/99
    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger die Umzugskostenpauschale nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - zustehen.
    Der Senat läßt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, da die Frage, ob ein Steuerpflichtiger die Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG in Anspruch nehmen kann, in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedlich beantwortet wird und deshalb eine höchstrichterliche Klärung erforderlich ist.


    Mit Schreiben vom 5.8.2003 - IV C 5 - S 2353 - 167/03 - hat das Bundesfinanzministerium die Regelungen zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten aktualisiert.
    Danach ändern sich die maßgebenden Beträge für Umzugskosten wie folgt:

    1.Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind
    Umzüge, die beendet werden Betrag
    ab dem 1.1.2002 bis zum 30.6.2003 1 349 €
    ab dem 1.7.2003 bis zum 31.3.2004 1 381 €
    ab dem 1.4.2004 bis zum 31.7.2004 1 395 €
    ab dem 1.8.2004 1 409 €

    2.Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen
    Umzüge, die beendet werden Ledige/Verheiratete Betrag für jede in § 6 Abs. 3
    Sätze 2 und 3 Bundesumzugskostengesetz genannte weitere Person (z.B. ledige Kinder)
    ab dem 1.1.2002 bis zum 30.6.2003 537 €/1 074 € 237 €
    ab dem 1.7.2003 bis zum 31.3.2004 550 €/1 099 € 242 €
    ab dem 1.4.2004 bis zum 31.7.2004 555 €/1 110 € 245 €
    ab dem 1.8.2004 561 €/1 121 € 247 €

    Bei einem beruflich veranlaßten Umzug können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung bis zur Höhe der genannten Beträge als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Beim Nachweis höherer Aufwendungen wird die berufliche Veranlassung der Kosten insgesamt geprüft. Bei Erstattung durch den Arbeitgeber sind vom Arbeitnehmer vorzulegende Nachweise zum Lohnkonto aufzubewahren.
    Aufwendungen für Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung als Umzugskosten abziehbar?
    Beruflich veranlaßte Aufwendungen eines Arbeitnehmers können als sog. Werbungskosten abzugsfähig sein. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen auch die bei einem Umzug angefallenen Aufwendungen gehören. Der Bundesfinanzhof ist jetzt darauf eingegangen, ob Aufwendungen für Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung steuerlich abzugsfähig sind (Urteil vom 17.12.2002, Aktenzeichen VI R 188/98).
    Der Bundesfinanzhof stellte klar, daß Aufwendungen für die neue Familienwohnung grundsätzlich nur steuerlich abziehbar sind, wenn der Umzug beruflich veranlaßt ist. Dies war hier wegen eines Arbeitsplatzwechsels der Fall. Das heißt aber nicht, daß alle im Zusammenhang mit dem Umzug anfallenden Ausgaben geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof beschränkt den Abzug auf solche Aufwendungen, die für sich betrachtet nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt sind (z.B. Transportkosten, Kosten der Wohnungsbeschaffung, pauschale Umzugsnebenkosten, nicht dagegen beispielsweise Aufwendungen für Kleidung oder für den im Rahmen der Eigenheimveräußerung beauftragten Makler).
    Da die geltend gemachten Renovierungs- und Ausstattungsaufwendungen (z.B. Gardinen, Rollos, Lampe, Wasserboiler) in diesem Fall nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im erheblichen Maße durch die private Lebensführung des versetzten Arbeitnehmers mitveranlaßt waren, versagte der Bundesfinanzhof ihren Abzug. Denn die Aufwendungen wirkten auf unbestimmte Zeit in die Zukunft und gingen über die Vorbereitung und die Durchführung des Umzugs hinaus. Das bedeutet, daß nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattbare Aufwendungen nicht ohne weiteres als Werbungskosten abziehbar sind.
    Weitere Hinweise finden Sie hier im Forum:
    Beiträge zu 'Doppelte Haushaltsführung' ( Id:= 6121 )
    Autor: Kerstin Alpen am: 15.05.2002 um: 10:31




    Beiträge zu 'Finanzamt will Gardinen nicht als Umzugskosten anerkennen' ( Id:= 1665 )
    Autor: Werner Wassen am: 10.09.2001



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