Vorsteuerabzug bei RE-Eingang 4/3-Rechnung

  • Hallo!

    Der Vorsteuerabzug steht ja generell zu, wenn die Rechnung vorliegt, unabhängig von der Zahlung.

    Wie ist es nun in MEIN Büro zu buchen, wenn die RE vom Dezember 2022 ist, die Zahlung jedoch in 2023 erfolgt.

    Mein Büro erfasst die Vorsteuer in der USTVA erst mit Zahlung in 2023. D.h. zustehende Vorsteuer wird erst später geltend gemacht.

    Hat jemand eine Lösung?

    Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.

    Mfg

  • Ich nehme an, du meinst Eingangsrechnungen wg. Vorsteuer, korrekt?

    Falls du das Finanzen+ Modul hast, kannst du unter "Finanzen > Eingangsrechnungen" vor Zahlung eine Eingangsrechnung anlegen. Mit dem Datum der Eingangsrechnung (in deinem Fall Dezember 22) landet das dann in der Ustva.

    Wenn du das Modul nicht hast, kannst du z.B. im Verrechnungskonto eine manuelle Ausgabe mit dem Datum von Dezember 22 anlegen. Wenn im Januar 23 dann die Zahlung von deinem Konto abgeht, buchst du das gegen Verrechnung, damit die Zahlung am Verrechnungskonto ausgeglichen ist.

  • Ja das meinte ich... Danke dir!


    ABER:

    Ja, ich habe Finanzen +

    Das Programm weist die Vorsteuer aber erst in der USTVA aus, wenn die Zahlung geleistet ist. Erst dann erscheint der Betrag auch im VoSt-Konto.


    Das Modul sollte ja wohl überall gleich funktionieren?!


    Jetzt ist guter Rat teuer...


    Mfg

  • Bei dir ist unter "Stammdaten > Finanzbuchhaltung > Kontenplan bearbeiten" aber nicht zufällig das Häkchen hier gesetzt?



    //Edit:

    Dann kannst du zusätzlich auch noch unter "Stammdaten > Finanzbuchhaltung > Steuer-Einstellungen" schauen, was dort bei "Verbuchung von Eingangsrechnungen" aktiviert ist und ob das entsprechende Eingangs- oder Rechnungsdatum in deiner Eingangsrechnung korrekt hinterlegt ist.

  • Vielen vielen Dank!

    Diese Einstellung habe ich glatt übersehen... Jetzt wird es richtig erfasst.

    Danke!


    Mfg


    //edit:
    Mir ist jetzt auch klar wo der Denkfehler war. Diese Einstellung wirkt sich nur auf die VoSt aus, nicht aber auf die Berechnung der EÜR. Ich dachte, nur dann wird auch in der EÜR die Eingangsrechnung erst nach Zahlungseingang berücksichtigt. Vielleicht sollte hier ein entsprechender Hinweis von BUHL direkt bei der Einstellung erfolgen.