Instandhaltungsrücklage für Sondereigentum

  • Ich möchte gerne eine Frage eines Eigentümers weitergeben, die ich nicht logisch beantworten kann.


    Umbauter Raum erhöht die Miteigentumsanteile (zB eine Garage). Diese sind auch Verteilschlüssel für die Instandhaltungsrücklage. Diese darf aber nicht für Schäden am Sondereigentum eingesetzt werden.


    Kann mir hier jemand aus der gedanklichen „Hürde“ helfen?


    Vielen Dank

  • 1. Was steht in der Teilungserklärung?

    2. Wenn diese nicht aktuell ist, muss sie notariell verändert werden. Solange sie nicht geändert ist, gilt die Teilungserklärung, so wie sie ist. Dafür braucht es jedoch einen Beschluss der Eigentümer.

    3. Die Beschluss-Sammlung regelt ebenfalls Dinge der Eigentümer untereinander. Was steht dort?

    4. Das WEG.

    5. Erhaltungsrücklage (anstatt Instandhaltungsrücklage)


    Man kann auch zusätzlich Erhaltungsrücklagen für Tiefgaragen, Aufzüge oder was auch immer bilden, die unabhängig von der "normalen" Erhaltungsrücklage sind. Dafür braucht man einen Beschluss.


    Just my two cents.

  • Vielen Dank schonmal. In der Teilungserklärung ist die Rücklage auf Basis der MEA gebildet wird. Die MEA sind inkl der Garage.


    Ich hatte auch überlegt eine separate Erhaltungsrücklage für die Garage einzurichten. Aber ohne Änderung der Teilungserklärung kann ich die 33/1000 der Garage ja nicht einfach einer anderen Erhaltungsrücklage zuführen, oder?

  • Die Erhaltungsrücklage, ob mit Garage oder ohne, ist immer für das Gemeinschaftseigentum gedacht. Egal, um was es sich dabei handelt.


    Die Frage ist an der Stelle: Wie ist das mit der Garage. Ist das so wie mit dem Gebäude - dass es sich dabei grundsätzlich um Gemeinschaftseigentum handelt und es ein Sondernutzungsrecht an der Garage gibt? Sprich: Geht es um einen Fassadenanstrich oder geht es um etwas innerhalb der Garage?


    Innerhalb von etwas muss meistens der Eigentümer aufkommen, außerhalb ist es die Gemeinschaft. Das ist jetzt eine ganz grobe Verallgemeinerung.

  • Die Garage ist Sondereigentum und es geht konkret um einen Wasserschaden am Dach. Diese Kosten muss gem Teilungserklärung der Eigentümer des Sondereigentums übernehmen.


    Der fragt nun aber, warum der umbaute Raum seines Sondereigentums (Garage) zu Miteigentumsanteilen führt, die ja auch seinen Anteil an der Erhaltungsrücklage erhöhen. Diese Erhaltungsrücklage aber umgekehrt nicht für die Erhaltung der Garage eingesetzt werden darf.

  • Weil es egal ist. Ohne Garagenanteile wäre sein Anteil am Gemeinschaftseigentum genauso hoch. 100% werden auf etwas verteilt, ob mit oder ohne Garage.


    Dafür gibt es ein Vertragswerk, das solche Dinge regelt. Das ist als Verwalter manchmal nicht einfach, den Eigentümern das zu erklären, doch der Verwalter handelt dann entsprechend des Vertrags - so unangenehm das auch immer sein mag. Ich kenne solche Situationen, der Eigentümer ist erst einmal eine Zeit lang sauer und versteht die Welt nicht mehr. Und ist Abstimmungen innerhalb einer Eigentümerversammlung eher negativ eingestellt.