Hinterbliebenenbezüge

  • Für 2021 habe ich Hinterbliebenenbezug angegeben.
    Das Programm berücksichtigte dann den Hinterbliebenen-Pauschbetrag.


    Bei der Datenübernahme von 2021 nach 2022 ist das Feld Hinterbliebenenbezüge wieder aktiv.
    Bekomme ich den Hinterbliebenen-Pauschbetrag jedes Jahr?
    Ich dachte, dass wäre nur einmalig.

    • Offizieller Beitrag

    Für 2021 habe ich Hinterbliebenenbezug angegeben.
    Das Programm berücksichtigte dann den Hinterbliebenen-Pauschbetrag.

    Du bist Dir aber sicher, dass Dir der Hinterbliebenen-Pauschbetrag i.S.d. § 33b Absatz 4 EStG dem Grunde nach überhaupt zusteht und eine Rente i.S. dieser Vorschrift gezahlt wird?


    Bei der Datenübernahme von 2021 nach 2022 ist das Feld Hinterbliebenenbezüge wieder aktiv.
    Bekomme ich den Hinterbliebenen-Pauschbetrag jedes Jahr?
    Ich dachte, dass wäre nur einmalig.

    Du bekommst nicht zufällig nur eine "normale" Witwen-/Witwerrente und verwechselst das mit dem sogenannten Gnadensplitting im auf das Todesjahr des Partners folgenden Veranlagungszeitraums (§ 32a Absatz 6 Nr. 1 EStG)?

  • Kann sein, dass du mit deiner Vermutung richtig liegst.
    Steuererklärung ist von einer Verwandtschaft. Muss ich noch klären.


    Frage ist aber, ob eine ev. berechtigte Hinterbliebenen-Pauschale nur einmalig oder jährlich beantragt werden kann.
    Wenn das eh nur einmalig möglich ist, könnte ich mir weitere Nachforschungen ersparen.
    Dann verstehe ich aber nicht, warum es WISO aus 2021 übernommen hat.

  • habe ich heute schon mehrmals durchgeackert, finde aber keine Antwort.

    Versteh ich auch nicht immer alles, z.B. „… im jeweiligen Veranlagungszeitraum…“, usw.

    Vielleicht kannst mich ja darauf hinstoßen.

    • Offizieller Beitrag

    Du bist Dir aber sicher, dass Dir der Hinterbliebenen-Pauschbetrag i.S.d. § 33b Absatz 4 EStG dem Grunde nach überhaupt zusteht und eine Rente i.S. dieser Vorschrift gezahlt wird?

    Wenn das erfüllt ist, gibt es den PB. Ist es nicht erfüllt, dann eben nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Hast Du das überhaupt gelesen? Die Art der Rente interessiert, sonst nichts. Eben so, wie es in der Vorschrift steht. Jedwede Voraussetzung muss im Veranlagungszeitraum immer erfüllt sein, da der Besteuerungszeitraum bei der ESt nun einmal das Kalenderjahr ist.

  • Hast Du das überhaupt gelesen?

    oh Mann, hab ich doch geschrieben.

    Das habe ich rausgelesen:
    (1) behandelt das Wahlrecht
    (2) behandelt, wer den Pauschbetrag erhält
    (3) behandelt die Höhe des Pauschbetrag bei Behinderung/Hilflosigkeit
    (4) behandelt den Hinterbliebenen-Pauschbetrag (Antrag, Höhe, Voraussetzungen)
    (5) behandelt die Übertragung vom Kind auf den Steuerpflichtigen
    (6) behandelt den Pflege-Pauschbetrag
    (7) behandelt den Nachweis der Voraussetzungen
    (8) Evaluierung

    Ich hoffe, dass wir hiermit den Punkt mit dem Durchlesen durch haben.


    Hatte ich alles vorher schon gefunden, hat aber nichts mit meiner Frage zu tun.

    Ich wollte nicht wissen, wem oder unter welchen Voraussetzungen einem der Pauschbetrag zusteht, sondern:

    - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und einem der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zusteht

    - steht der Pauschbetrag nur einmal zu, oder jedes Jahr wieder?

    • Offizieller Beitrag

    Ich wollte nicht wissen, wem oder unter welchen Voraussetzungen einem der Pauschbetrag zusteht, sondern:

    - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und einem der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zusteht

    - steht der Pauschbetrag nur einmal zu, oder jedes Jahr wieder?

    Ist doch längst beantwortet:

    Wenn das erfüllt ist, gibt es den PB. Ist es nicht erfüllt, dann eben nicht.

    Jedwede Voraussetzung muss im Veranlagungszeitraum immer erfüllt sein, da der Besteuerungszeitraum bei der ESt nun einmal das Kalenderjahr ist.


    Ich wollte nicht wissen, wem oder unter welchen Voraussetzungen einem der Pauschbetrag zusteht, ... .

    Dazu haben aber wir explizit nachgefragt, denn den wenigsten Steuerbürgern steht ein Freibetrag nach dieser Vorschrift zu. Denn die meisten haben eben keine

    Zitat

    Hinterbliebenenbezüge bewilligt ...

    ... wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

    1.nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
    2.nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
    3.nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
    4.nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

    Und dazu hast Du Dich immer noch nicht geäußert. Da geht es nämlich nicht um die normalen Alters-/Witwen-/Witwer-Renten oder -Versorgungsbezüge, sondern um ganz bestimmte und im Einzelnen aufgeführte Ansprüche.

  • Richtig, kläre ich noch ab.
    Aber ich wollte in diesem Thread nicht alle Aspekte des Hinterbliebenen-Pauschbetrages durchleuchten, sondern eben nur ein kleines Detail davon,
    weil der Rest ist mir soweit klar und bewusst, auch die Voraussetzungen, oder z.B. der Unterschied zur normalen Witwen-Rente ...