Anlage V: Erstmalige Ermittlung Abschreibung: teil geschenkt, teil gekauft

  • Hallo zusammen,

    wir haben ein MFH als vorgezogenes Erbe, teils geschenkt und teils gekauft. EIne der Wohnungen ist mit Wohnrecht belastet und erzielt somit keine Mieteinahmen. Dies wird ja bereits am Anfang eingegeben.

    Bei der erstmaligen Ermittlung der Abschreibung wird der Kaufpreis auf Grund+Boden und Gebäude aufgeteilt.

    Nun haben wir bereits im Kaufvertag eine steuerliche Optimierung getroffen, dass die Wohnrechts-Whg geschenkt wird und der Kaufpreis x des Gebäudes nur für die vermieteten Wohnungen anfällt. Dies ist steuerlich zulässig und erhöht die Abschreibung.

    Leider finde ich keine Stelle bei der Eingabe des Kaufpreises Gebäude, wo ich dies den vermieteten Whg'en zuscheiden kann. Somit wird der Kaufpreis Geäude dann doch wieder mit dem Verhältnis der vermietete bzw. Wohnrechts-Whg. reduziert.

    Wie kann ich dieses wichtigen Punkt in der Software berücksichtigen/korrekt zu meinen Gunsten ansetzen?

    Ich komme leider nicht weiter.

    Danke euch und viele Grüße :thumbup:

  • wir haben ein MFH

    Nun haben wir bereits im Kaufvertag eine steuerliche Optimierung getroffen, dass die Wohnrechts-Whg geschenkt wird und der Kaufpreis x des Gebäudes nur für die vermieteten Wohnungen anfällt. Dies ist steuerlich zulässig und erhöht die Abschreibung.

    Wer hat Euch das denn erzählt? Der Kaufpreis für ein Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück) ist einheitlich zu ermitteln. Anders wäre es nur bei Wohn- und Teileigentum.


    Leider finde ich keine Stelle bei der Eingabe des Kaufpreises Gebäude, wo ich dies den vermieteten Whg'en zuscheiden kann. Somit wird der Kaufpreis Geäude dann doch wieder mit dem Verhältnis der vermietete bzw. Wohnrechts-Whg. reduziert.

    Genau aus dem o.g. Grund.

  • Hallo Miwe,

    wir den Kaufpreis einheitlich ermittelt jedoch konkreter den Wohnungen zugeordnet.

    Die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreiszuordnung ist steuerlich anzuerkennen, wenn sie weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich vorgenommen wurde (BFH-Urteil vom 1.4.2009, BStBl II S. 663). Die AfA-Bemessungsgrundlage kann auf dieser Grundlage ermittelt werden.


    Zitat: Vorbehaltenes dingliches Wohnrecht

    Das BMF folgt dem BFH (Urteil vom 27.7.2004 - BStBl II 2006 S. 9) darin, dass eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich – auch in den Fällen einer gemischten Schenkung – der Besteuerung zu Grunde zu legen sei, soweit der Verkehrswert des jeweiligen Wirtschaftsguts nicht überschritten werde. Ferner wird – im Rahmen eines Beispiels – ausgeführt, dass die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreiszuordnung steuerlich anzuerkennen ist, wenn sie weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich vorgenommen wurde (BFH-Urteil vom 1.4.2009 - BStBl II S. 663)


    oder

    BMF v. 30.09.2013 - IV C 1 -S 2253/07/10004 BStBl 2013 I S.1184
    "Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung"


    https://datenbank.nwb.de/Dokument/477411/

    Zeile 50 enthält genau das Beispiel wie sich die AfA mit und ohne Zuscheidung des Wohnrechtes ändert.

  • Bei der Ermittluung der abziehbren Abschreibung kann ich es so detailliert nicht zuordnen.

    Nach Prüfung der Programm-Möglichkeiten, wäre es glaube ich jedoch im Schritt davor bei der Eingabe der nicht abziehbaren Abschreibung möglich.

    D.h. hier könnte das vorausgefüllte Verhältniss oder Betrag mit einem manuellen Eintrag geändert werden. Es muss nur darauf geachtet werden, dass über den Kaufpreis hinausgehende Kosten: Anschaffungsnebenkosten oder anschaffungsnahe HK mit dem korrekten nicht zu berücksichtigenden Wohnungsanteil dort angegeben also nicht in der Afa berücksichtigt werden müssen.

    Passt diese Heransgehensweise?

  • Dir ist aber klar, dass ich nicht so einfach eine Schenkung einer Wohnung im Mehrfamilienhaus machen kann, sondern dass auch bestimmte Werte zu ermitteln sind. Alles gemäß der Beispiele zu der Tz. und insbesondere auch unter Berücksichtigung zutreffender Verkehrswerte bzw. Kapitalisierung des Wohnrechts. Auch ein möglicher teilentgeltlicher Erwerb wäre m.E. noch zu prüfen.


    Interessant wären in dem Zusammenhang dann auch die Bescheide über Grunderwerbsteuer und/oder ggf. auch Schenkungsteuer.


    Ich hoffe für Euch, Ihr habt Euch von einem Steuerberater begleiten lassen und nicht nur ein paar günstige Fundstellen versucht für Euch zu deuten. Der kann Euch dann auch die steuerlich maßgeblichen Werte errechnen.


    Ich für meinen Fall bin hier raus, da es jetzt in eine dem Forum nicht gestattete Steuerberatung abgleiten würde.