Finanzamt ändert regelmäßig korrekte steuerliche Angaben ab

  • Liebe Forumsmitglieder,


    das Finanzamt weigert sich seit mehreren Jahren, meine Einkommenssteuerbescheide zu ändern, in denen immer von demselben, falschen Sachverhalt ausgegangen wird.

    Konkret weigert man sich, mir den Kinder- und Betreuungsfreibetrag zu gewähren. Das Finanzamt behauptet, das Kind sei auch beim anderen Elternteil gemeldet, was nachweisbar nicht stimmt und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wurde.

    Ebenfalls weigert man sich, mit den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren. Das Finanzamt behauptet, ich würde mit der Kindsmutter in einem Haushalt leben, was ebenfalls nachweisbar nicht stimmt und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wurde.

    Ich habe daher für mehrere Jahre einen Änderungsantrag gemäß Paragraph 172 AO gestellt.

    Diese Änderungsanträge wurden nun abgelehnt.

    Begründet wurde dies damit, dass es auch bei einer Änderung bei einer festgesetzten Steuer von 0€ bleiben würde und ich daher nicht beschwert wäre. Man beruft sich auf eine „analoge Anwendung des Paragraph 350 AO“.

    Meinem laienhaften Verständnis nach greift eine solche Argumentation jedoch nur bei einem Einspruch, nicht jedoch bei einem Antrag auf schlichte Änderung.

    Laut Rechtsbehelfsbelehrung bleibt mir noch der Einspruch, da ist aber mit zu rechnen, dass sich das Finanzamt wieder darauf berufen wird, ich sei durch den Bescheid nicht beschwert.

    Muss ich also wirklich damit leben, dass das Finanzamt meine korrekten steuerlichen Angaben weiterhin ohne Begründung regelmäßig in falsche und wahrheitswidrige Sachverhalte abändert? Muss ich wirklich mit fehlerhaften Steuerbescheiden leben? Habe ich keinen Anspruch auf einen korrekten Einkommensteuerbescheid? Darf es dem Finanzamt wirklich egal sein, ob die steuerlichen Angaben im Einkommensteuerbescheid korrekt sind oder nicht?

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.
  • Dem Forum ist eine Steuerberatung in der gewünschten Art und Weise aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet. Ich schließe den Thread daher und bitte insoweit um Verständnis.


    Das FA wird aus seiner Sicht sicherlich seine Gründe für die getroffene Entscheidung haben. Dir steht jederzeit der Rechtsweg offen. Sicherlich werden Dich ggf. auch gerne die Angehörigen der steuerberatenden Berufe unterstützen.


    Begründet wurde dies damit, dass es auch bei einer Änderung bei einer festgesetzten Steuer von 0€ bleiben würde und ich daher nicht beschwert wäre. Man beruft sich auf eine „analoge Anwendung des Paragraph 350 AO“.

    Das würde ich übrigens ebenso sehen: AEAO zu § 350