Versteuerung der Riesterrente obwohl vom Nettolohn (also bereits versteuert) bezahlt und in den Steuererklärungen nicht geltend gemacht

  • Hallo,

    ich habe mich 2013 von der LBS beraten lassen und eine Riesterrente als Bausparvertrag abgeschlossen. Auf steuerrechtliche Dinge kamen wir damals nicht zu Sprechen, da dieser Vertrag als Folgevertrag zu einem normalen Bausparvertrag abgeschlossen wurde.

    Nun bin ich Rentner und habe mir den Vertrag 2022 als Kleinbetragsrente auszahlen lassen.

    Von 2013 bis 2019 habe ich, da ich es nicht besser wusste, die Einzahlungen nicht steuerlich geltend gemacht. In den Jahren 2020 und bis zur Auszahlung 2022 habe ich jedoch dazugelernt und die Beträge als Altersvorsorgebeträge in der Steuererklärung angegeben.

    In meiner Steuererklärung, für das Jahr 2022, habe ich die Riesterrente nicht angegeben, da ich noch immer davon ausging, dass diese eine Vorsorge für mich als Rentner und nicht als Vorsorge für Staatsausgaben gedacht war. Als ich den Steuerbescheid vom Finanamt zurück bekam, merkte ich, dass ich falsch lag. Das Finanzamt hätte jetzt gerne ca. 3000,-€ Steuern für eine Kleinbetragsrente, von ca. 10.500,-€.

    Sicher wird der Eine oder Andere denken, dass sind Luxusprobleme, wo doch sehr viele gar kein Geld mehr für die Altersvorsorge zurücklegen können.

    Beim Finanzamt bin ich in Widerspruch gegangen. Das Amt bat um Übersendung weiterer Unterlagen und hat dann meinen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da Zitat: "...Für die Sterpflicht ist ist es ausreichend, wenn in den Jahren 2013 bis 2019 eine Zulage nach § 84 EStG (gehört zum Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes) gewährt wurde. Es ist für eine nachgelagerte Versteuerung nicht erforderlich, dass beide Vergünstigungen beantragt und gewährt wurden."

    Für mich ist das ein Fall von Doppelbesteuerung.

    Nun werde ich gebeten, meinen Einspruch schriftlich zurückzunehmen. Was kann eigentlich passieren wenn ich dies nicht mache.

    Vielleicht kann mir jemand von Euch hier ein paar Tipps geben. Vielen Dank im Voraus.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.
  • Eine Steuerberatung in der gewünschten Art ist dem Forum aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet. Ich schließe den Thread daher und bitte insoweit um Verständnis.


    Grundsätzlich ist die Auffassung des Finanzamts m.E. zutreffend.


    Für mich ist das ein Fall von Doppelbesteuerung.

    Nein, ist es nicht.:
    Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen - BFH-Urteil vom 06. November 2019, X R 39/17


    Finanzamt hätte jetzt gerne ca. 3000,-€ Steuern für eine Kleinbetragsrente, von ca. 10.500,-€.

    Du solltest allerdings prüfen, ob evtl. eine ermäßigte Besteuerung i.S.d. § 34 EStG zu berücksichtigen ist bzw. berücksichtigt wurde.


    Was kann eigentlich passieren wenn ich dies nicht mache.

    Dann erfolgt eine Einspruchsentscheidung und Dir bleibt dann noch der Klageweg.


    Ich würde ggf. dringendst einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuziehen und ggf. beim FA um eine entsprechend begründete Fristverlängerung bitten.