Abschreibung Garagen

  • Hallo zusammen,


    ich muss auf Grund einer Erbschaft eine Feststellungserklärung machen. Die Erblasserin hatte auch Garagen, aus denen Sie Mieteinkünfte erzielt hat ( 1620€p.a.).

    Die Garagen sind baulich getrennt vom eigentlichen Haus, haben auch ein eigenes Grundstück. Lediglich der Strom fließt über das Haus.

    Folglich muss ich sie als eigenes Objekt erfassen.

    Ich bin also unter Vermietung und Verpachtung,Einkünfte aus der Vermietung bebauter Grundstücke. Bei " Art des Objekts" -> "Sonstiges Objekt" und bei Mieteinnahmen folglich die Mieteinnahmen der Garagen. Wenn ich nun unter lineare Abschreibung den Abschreibungsbetrag programmunterstützt ermitteln will, gibt er mir immer 2% für die Abschreibung vor. Dabei bin ich doch eigentlich bei 5%. Wie kann ich das einstellen?


    Viele Grüße

    Nik

  • Wie kann ich das einstellen?

    Du musst doch nur bejahen, dass die AfA dem Vorjahr entspricht und dann eben die 5% linear eintragen.

    Du meinst also, dass ich die programmunterstütze Ermittlung nicht wählen soll?



    Ich sollte vllt. noch ergänzen, dass es aus den Vorjahren keine Steuererklärung gab. Daher weiß ich ich den Beitrag nicht genau und muss diesen anhand der damaligen Herstellungskosten ermitteln.

  • Du meinst also, dass ich die programmunterstütze Ermittlung nicht wählen soll?

    Ja. Zumal Dir die AfA ja bekannt ist. Und falls es das erste Jahr der Erbengemeinschaft ist, musst Du ja eh manuell zeitanteilig aufteilen.


    Dein Screenshot stammt aber aus der Programmversion 2024 für die 2023er Erklärung, oder?

  • Du meinst also, dass ich die programmunterstütze Ermittlung nicht wählen soll?

    Ja. Zumal Dir die AfA ja bekannt ist. Und falls es das erste Jahr der Erbengemeinschaft ist, musst Du ja eh manuell zeitanteilig aufteilen.


    Dein Screenshot stammt aber aus der Programmversion 2024 für die 2023er Erklärung, oder?

    Es ist das erste Jahr, richtig.

    Dann gibt er mir einen Hinweis, dass Gebäude nicht mit 5% abgeschrieben werden können :/


    Richtig.

  • Bei mir nicht:

    Ich habe den Eintrag jetzt nochmal komplett gelöscht und angelegt, dann funktioniert es tatsächlich, komisch :o



    Noch eine Frage an der Stelle : Die zeitanteilige Aufteilung auf die Erbengemeinschaft -> Taggenau oder auf den Monat gesehen.

    Erblasserin ist am 17.10.2023 gestorben -> 74 Tage Erbengemeinschaft (bei 30/360).

    Wir haben die Mieten am 01.11. und am 01.12. bekommen.

    Daher könnte man vllt auch argumentieren, dass nur November und Dezember, also 60 Tage zählen.

  • Dann besteht die Erbengemeinschaft ab dem 18.10.2023 .

    Eigentlich bereits ab dem 17.10.2023, aber das spielt für die Einkommensteuer keine Rolle. Wichtiger ist, dass die Erben die AfA der Erblasserin fortführen

    müssen und die AfA mit der Fertigstellung der Garagen begonnen hat. Wenn für die Verstorbene keine Steuererklärungen erstellt werden mussten,

    kann die Ermittlung der BMG für die Gebäude-AfA eine echte Herausforderung sein.

  • Dann besteht die Erbengemeinschaft ab dem 18.10.2023 .

    Eigentlich bereits ab dem 17.10.2023, aber das spielt für die Einkommensteuer keine Rolle. Wichtiger ist, dass die Erben die AfA der Erblasserin fortführen

    müssen und die AfA mit der Fertigstellung der Garagen begonnen hat. Wenn für die Verstorbene keine Steuererklärungen erstellt werden mussten,

    kann die Ermittlung der BMG für die Gebäude-AfA eine echte Herausforderung sein.

    Also wir haben für die Garagen noch die Rechnung der Baufirma und des Notars. Das sollte doch eigentlich genügen.

  • Also wir haben für die Garagen noch die Rechnung der Baufirma und des Notars. Das sollte doch eigentlich genügen.

    Das ist gut, dann lässt sich die BMG mit angemessenem Aufwand ermitteln. Wie gesagt, die AfA beginnt mit dem Monat der Fertigstellung.

    Wenn die Notarkosten nur den Erwerb des Garagengrundstücks betreffen, bleiben die ohnehin außen vor, für den Grund und Boden gibt

    es bekanntlich keine AfA.

  • Eigentlich bereits ab dem 17.10.2023, aber das spielt für die Einkommensteuer keine Rolle.

    Nein, für den 17.10.2023 sind die Einkünfte, Zinsen etc. noch der verstorbenen zuzurechnen.


    Wichtiger ist, dass die Erben die AfA der Erblasserin fortführen

    müssen und die AfA mit der Fertigstellung der Garagen begonnen hat.

    Das war ja nun bisher überhaupt nicht in Frage gestellt. Es ging um den Eintrag der AfA der Garagen, die eben ab Fertigstellung bei ND 20 Jahre eben 5% beträgt.


    Also wir haben für die Garagen noch die Rechnung der Baufirma und des Notars. Das sollte doch eigentlich genügen.

    Und was war vorher? Insbesondere auch einkommensteuerlich? Bei Einkommensteuerpflicht der Verstorbenen sind, wie schon geschrieben, die für diese ermittelten Werte maßgeblich.

    Die Erblasserin hatte auch Garagen, aus denen Sie Mieteinkünfte erzielt hat ( 1620€p.a.).

    Die Garagen sind baulich getrennt vom eigentlichen Haus, haben auch ein eigenes Grundstück.