Werbungskosten Hauptamtlicher Kommunaler Wahlbeamter

  • Es gelten grundsätzlich die ganz normalen Regelungen des EStG entsprechend der Einkunftsart.


    Nur gibt es keine "vergeblichen" Aufwendungen im Falle von Aufwandsentschädigungen/Zuschüssen und Nichtwahl. Und z.B. bei ehrenamtlichen Stadtratsmandaten muss "eine Art" Überschusserzielungsabsicht vorliegen.


    Einfach zu Deinem Fall, den wir ja nicht genau kennen, einmal konkret nachlesen.