Dienstwagen 0,002-%-Tagespauschale in WISO Lohnsteuer-Ermäßigung korrekt erfassen

  • Hallo zusammen,

    ich nutze WISO Steuer 2024 und sitze an der Lohnsteuer-Ermäßigung 2024. Mir wird ein Dienstwagen u.a. für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen. Da mein AG die Einzelbewertung nicht anwendet und ich nicht die 0,03%-Pauschalmethode nutzen möchte (i.d.R. findet nur eine Fahrt ins Büro pro Woche statt), will ich nur die tatsächlichen Fahrten mit 0,002% versteuern. Dazu will ich mir ab Juni 2024 einen Freibetrag/Korrekturbetrag in meinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen.


    Jetzt lauten meine Fragen:

    1. Gibt es hierfür einen dedizierten Bereich in der Lohnsteuer-Ermäßigungs-Maske von WISO Steuer? Es sind ja keine Werbungskosten sondern negativer Arbeitslohn. In der Einkommenssteuer-Maske von WISO gibt es ja extra unter Lohnsteuerbescheinigung / Korrekturen den Bereich "Sollen die Privatfahrten mit dem Dienstwagen anders als beim Arbeitgeber besteuert werden?". Dies konnte ich in der Lohnsteuer-Ermäßigung nicht finden. Ich würde es ansonsten hilfsweise unter Werbungskosten / Sonstige Ausgaben erfassen und eine Aufstellung der voraussichtlichen Fahrten mit Korrekturbetrag anhängen.
    2. Was ist dann in der Maske „Ausgaben (Werbungskosten)“ / „Wege zur Arbeit (Entfernungspauschale)“ zu erfassen? Gar nichts mehr?
    3. Müssen auch alle weiteren für Ermäßigungen relevanten Punkte direkt mit angegeben werden (bspw. HO-Pauschale) oder reicht es diese nachträglich dann erst in der Steuererklärung geltend zu machen?


    Vielen Dank schon mal!

  • Ich glaube kaum, dass es für weniger Einkommen einen Freibetrag gibt. Die Lohnsteuerermäßigung ist vorgesehen für Ausgaben (und hier auch nur für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Lies einmal § 39a EStG.

  • Ich glaube kaum, dass es für weniger Einkommen einen Freibetrag gibt. Die Lohnsteuerermäßigung ist vorgesehen für Ausgaben (und hier auch nur für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Lies einmal § 39a EStG.

    Sehe ich auch so. Er kann natürlich für die Anzahl der Tage, für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil lohnversteuert werden, im Rahmen der Werbungskosten mit der Entfernungspauschale geltend machen.


    Da mein AG die Einzelbewertung nicht anwendet und ich nicht die 0,03%-Pauschalmethode nutzen möchte (i.d.R. findet nur eine Fahrt ins Büro pro Woche statt), will ich nur die tatsächlichen Fahrten mit 0,002% versteuern.

    Dann solltest Du einmal das mit ihm oder seiner Buchhaltung bzw. des Steuerberaters besprechen:

    Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer - BMF vom 4.4.2018 ( BStBl I S. 592)

    Zitat

    10 Unter folgenden Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage entsprechend den BFH-Urteilen vom 22. September 2010 – VI R 54/09 – (BStBl 2011 II S. 354), – VI R 55/09 – (BStBl 2011 II S. 358) und – VI R 57/09 – (BStBl 2011 II S. 359) zulässig:

    1. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
    2. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.
    3. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.


    Dazu will ich mir ab Juni 2024 ...

    Wobei das so dann wohl eh nicht wie gewünscht möglich sein wird:

    Zitat

    4. Wechsel der Bewertungsmethode

    38 Ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug ist nicht zulässig (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 LStR, BFH-Urteil vom 20. März 2014, BStBl II S. 643).

    Och würde mal vermuten, dass dies analog auch für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte gelten wird. Da müsste Du dann mal weiter forschen.

  • Sehe ich auch so. Er kann natürlich für die Anzahl der Tage, für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil lohnversteuert werden, im Rahmen der Werbungskosten mit der Entfernungspauschale geltend machen.

    Danke für die Antworten. Der Logik kann ich aber noch nicht ganz folgen: Wenn ich den geldwerten Vorteil pro Monat nach der 0,03%-Regelung dem geldwerten Vorteil pro Monat gemäß Einzelbewertung gegenüberstelle, kann ich ja genau die Differenz zwischen dem versteuerten geldwerten Vorteil und dem voraussichtlichen geldwerten Vorteil, welcher viel niedriger ist, ermitteln. Und ob ich diese Differenz am Ende auf einen Schlag über die Einkommenssteuererklärung erstattet bekomme oder schon im laufenden Jahr, weil weniger abgeführt wird, sollte doch eigentlich unerheblich sein bzw. sogar im Sinne einer Lohnsteuer-Ermäßigung.



    Dann solltest Du einmal das mit ihm oder seiner Buchhaltung bzw. des Steuerberaters besprechen:

    Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer - BMF vom 4.4.2018 ( BStBl I S. 592)

    Danke für den Link! Wenn das aber tatsächlich eine Art Pflicht ist, wieso gibt es in WISO dann überhaupt die Möglichkeit über die Steuererklärung anzugeben, dass der Dienstwagen anders als beim Arbeitgeber besteuert werden soll? Dort wird bei Korrektur von 0,03% Methode auf Einzelbewertung der Bruttoarbeitslohn nach unten korrigiert.




    Wobei das so dann wohl eh nicht wie gewünscht möglich sein wird:

    Daher wäre die nachträgliche Korrektur auch eher in meinem Sinne. Das wäre dann meiner Ansicht nach auch kein Wechsel, da der AG weiterhin mit 0,03% versteuert und immer nur über die Einkommenssteuererklärung die Korrektur vorgenommen wird. Mein Eintritt war am 01.04.; ich habe den Juni 2024 genannt weil die Lohnsteuer-Ermäßigung ja immer erst zum Folge-Monat greift in dem sie eingereicht wurde. Die Gesamt-Korrektur über die Einkommenssteuererklärung würde ich natürlich schon beginnend für den Zeitraum ab 01.04. vornehmen.


    Mein Ziel ist es einfach, so zeitnah wie möglich über das Geld verfügen zu können und nicht noch lange auf die Steuererklärung warten zu müssen, da es bei mir finanziell sehr viel ausmacht (ca. 130km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte).

  • Das Einkommensteuerrecht ist kein Wunschkonzert. Entweder hast du deinen Arbeitgeber zu spät informiert oder er kennt seine Pflichten nicht. Aber aus Einkünften Werbungskosten machen, um Steuern zu sparen, geht nicht. Daher auch keine Zeilen im Lohnsteuerermäßigungs-Antrag.

  • Das Einkommensteuerrecht ist kein Wunschkonzert. Entweder hast du deinen Arbeitgeber zu spät informiert oder er kennt seine Pflichten nicht.

    Aber ich habe doch als Arbeitnehmer selbst die Möglichkeit mir das Besteuerungsverfahren auszusuchen, unabhängig davon was der AG macht. So steht es auch im Link von miwe4:


    Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten (vgl. Rdnrn. 44, 45) insgesamt nur einheitlich ausüben. Eine abweichende Bewertung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte geldwerte Vorteil sowie die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers).


    Aber aus Einkünften Werbungskosten machen, um Steuern zu sparen, geht nicht. Daher auch keine Zeilen im Lohnsteuerermäßigungs-Antrag.

    Ich spare damit keine Steuern, der beim AG als pauschaler Nutzungswert lohnbesteuerte geldwerte Vorteil übersteigt einfach die ihm für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Fahrzeugkosten. Dies würde ich über eine Kostendeckelungsbescheinigung in der Einkommenssteuererklärung nachweisen.


    Aber so wie ich dich dann verstehe, muss ich damit wirklich bis zur Einkommenssteuererklärung warten und habe keine Möglichkeit dies vorher über die Lohnsteuer-Ermäßigung zu bekommen. Schade ?(

  • Und ob ich diese Differenz am Ende auf einen Schlag über die Einkommenssteuererklärung erstattet bekomme oder schon im laufenden Jahr, weil weniger abgeführt wird, sollte doch eigentlich unerheblich sein bzw. sogar im Sinne einer Lohnsteuer-Ermäßigung.

    Ist es aber nicht, weil für dieses Prozedere bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen.


    Aber so wie ich dich dann verstehe, muss ich damit wirklich bis zur Einkommenssteuererklärung warten und habe keine Möglichkeit dies vorher über die Lohnsteuer-Ermäßigung zu bekommen.

    So ist es, denn:

    Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen.