Differenz Jahresüberschuss Bilanz und GuV nur in E-Bilanz

  • Hallo zusammen,

    ich habe die E-Bilanz 2023 mit Kerntaxonomie 6.6 exportiert. Hier ergibt sich eine Differenz zwischen Jahresüberschuss/- Fehlbetrag in Bilanz zu Jahresüberschuss/- Fehlbetrag GuV in Höhe des Konto 2287 „Steuererstattungen Vorjahre für sonstige Steuern“. D.h. der Jahresfehlbetrag ist in der GuV höher als der Jahresfehlbetrag in der Bilanz. Diese Differenz zwischen Bilanz und GuV erscheint aber nur in der E-Bilanz. Wenn ich unter Buchhaltung – Schaubild – GuV auswerfen lasse, ist der Jahresüberschuss/-Fehlbetrag in Bilanz und GuV gleich.


    Wenn ich die E-Bilanz bei ebilanzonline importiere bekomme ich in der Vorab-Validierung Fehlermeldungen bezüglich des Bilanzgewinn / Jahresüberschuss, von denen ich mal stark annehme, dass sie mit dieser Differenz zusammen hängen. Hat jemand eine Idee, welche Einstellung da bei mir nicht korrekt sein könnte?


    Vielen Dank im Voraus!

    Gipfelglueck

  • Moin,


    Hast Du die E-Bilanz vorher im Unternehmer aufgebaut und angeschaut? Da hätte sie doch schon die Differenz aufzeigen müssen.


    Es klingt so, als ob das Konto 2287 bei Dir in der E-Bilanz nicht zugeordnet ist. Das machst Du in den Parametern. Also unter dem Reiter Kontengliederung die E-Bilanz anklicken, dann die entsprechende Tax 6.6 anklicken und Du hast den Ordnerbaum, wo Du die Konten zuordnen kannst.

    Da hast Du aber Glück, dass es nur das eine Konto ist, das nicht zugeordnet ist. Das sieht oft ganz anders aus.


    Gruß

    Chris

  • Vielen Dank für Eure Antworten!


    Ich bin am prüfen, ob ich nicht bereits an der Buchung selbst was faul ist (so denke ich nun) ... es geht um Körperschaftssteuererstattung des Vorjahres. Diese hätte auch im Vorjahr erfasst werden müssen als sonstiger Vermögensgegenstand. Eingebucht wurde sie aber erst Anfang dieses Jahres so:


    - Körperschaftssteuerrückforderung (Skr03 1549) an Steuererstattung Vorjahre (2287)


    Die Zahlung wurde gebucht

    Bank an Körperschaftssteuerrückforderung


    Auf dem Konto Steuererstattung Vorjahre sollte hier wohl überhaupt keine Summe stehen, insofern das im letzten Jahresabschluss richtig erfasst worden wäre. Ich vermute ich muss mir Gedanken machen wie ich das korrigiere...

  • Fehlermeldungen

    Elster gibt doch sicher eine Fehlermeldung mit Subcode und kurzer Fehlerbeschreibung aus.

    Den bei abra-search.co_ oder im Taxonomiebrowser Hessen eingeben. Da wird genau beschrieben was nicht passt.

    soweit ist der TE noch nicht gekommen, denn es werden schon bei den Prüfungen im Vorfeld Fehler gemeldet.


    Gipfelglueck hier wurde in der Tat im Jahr davor falsch bilanziert. Da es eine Kapitalgesellschaft betrifft (Körperschaftsteuer fällt nur bei Kapitalgesellschaften an), solltest du aber prüfen, ob eine Änderung z. B. gesellschafts- und handelsrechtliche Folgen hätte. Hier sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Steuerrechtlich wäre nur Aufwand aus der Zahlung im laufenden Jahr möglich.

  • Diese hätte auch im Vorjahr erfasst werden müssen als sonstiger Vermögensgegenstand

    Genau! Die Forderungen müssen im alten Jahr eingebucht werden.
    Bei Bankeingang kannst Du direkt gegen die Forderungen buchen.
    Hast Du die E-Bilanz schon abgegeben? Ansonsten kannst Du das doch noch im alten Jahr ändern.

  • Diese hätte auch im Vorjahr erfasst werden müssen als sonstiger Vermögensgegenstand

    Genau! Die Forderungen müssen im alten Jahr eingebucht werden.
    Bei Bankeingang kannst Du direkt gegen die Forderungen buchen.
    Hast Du die E-Bilanz schon abgegeben? Ansonsten kannst Du das doch noch im alten Jahr ändern.

    Es geht um eine Kapitalgesellschaft! Wenn hier (wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben) die (Handels-)Bilanz schon festgestellt und im Unternehmensregister hinterlegt/veröffentlicht wurde, ist eine Änderung der Bilanz eben nicht mehr so leicht möglich!! Es gibt nicht nur die eBilanz für rein steuerliche Zwecke.

  • Die kenne ich wahrscheinlich besser als du (bin seit über 30 Jahren im Bereich Kapitalgesellschaften an leitender Stelle im Rechnungswesen tätig).

    Bilanzberichtigung bei Kapitalgesellschaften bedeutet:

    - neuer Abschluss

    - neue Feststellung durch die Geschäftsführung

    - neue Billigugn durch die Anteilseigner

    - neue HInterlegung/Veröffentlichung im Unternehmensregister.


    Ist eben auch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Bilanzberichtigung nur für die Steuer funktioniert eben bei Kapitalgesellschaften nicht, denn Rückstellungen in der Steuerbilanz sind nur zulässig, wenn diese auch in dieser Höhe in der Handelsbilanz gebildet wurden.


    Darüber hinaus gibt es so etwas wie den Wesentlichkeitsgrundsatz bei Bilanzberichtigungen.