Hilfe! - Bei gleichen Voraussetzungen unterschiedlicher Eintrag Pensionskasse...

  • Hallo,


    meine Frau und ich haben beide dieses Jahr Beiträge unseres Bruttolohnes in Pensionskassen unserer unterschiedlichen Arbeitgeber eingezahlt.


    Beides mal wird dies aus dem vorhandenen Bruttolohn steuerfrei abgezogen (keine extra Leistung durch AG!). Darin besteht ja wohl auch der Sinn im Gegensatz zu Riester.


    Bei meiner Frau geschieht dies monatlich, bei mir aus dem 13. Gehaltszahlung einmalig.


    Nun haben wir den Effekt, das bei mir ein Eintrag in der 19. Spalte der Lohsteuerkarte „Steuerfreie Beiträge es Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder eines Pensionsfonds“ enthalten ist und bei meiner Frau nicht.


    Aus dem Bauch heraus würde ich sagen stimmt der Eintrag bei mir, da ja der Beitrag zusätzlich zu normalen Lebensversicherungen steuerfrei bleiben sollte und ansonsten wohl nachträglich versteuert wird.


    Allerdings sagt die Firma meiner Frau bei Ihr wäre es richtig und meine sagt bei Ihr wäre es an dem. Die Versicherung meiner Frau denkt der Eintrag wäre richtig, der Vertreter sagt nein.


    Kann mir jemand helfen, und/oder wie verhält man sich in dem Fall? Eventuell ein Begleitschreiben an das Finanzamt??


    Vielen Dank für Ihr/Euer Bemühen!


    Mit freundlichen Grüßen
    Haase

  • Hallo Thomas,


    ich vermute, das hängt von der Höhe der Entgeltumwandlung ab.


    Das ist ein sehr komplexes Thema, lesen Sie bitte hier nach:


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.lva.de/internet/lva/lva00port.nsf/0/20831C5934A0A711C1256D3C0030571A?OpenDocument">http://www.lva.de/internet/lva/lva00por ... enDocument</a><!-- m -->


    "Ergänzende Pauschalbesteuerung für Pensionskassenbeiträge".

  • Hallo Fruehling,


    danke für die schnelle Antwort und den Link. Ich werde den Artikel mir morgen in Ruhe "zu Gemüte ziehen".


    Allerdings glaube ich noch nicht an die Höhe, da meine Frau und ich annähernd ähnlich verdienen und auch die abgeführte Summe über das Jahr gleich hoch ist.


    MFG
    Haase

  • Ergänzung:


    Also ich habe noch einmal nachgeschaut und gerechnet.


    Es ist so, das bei meiner Frau (ohne Eintrag in Zeile 19) der Bruttolohn auf dem Lohnzettel in voller Höhe und der steuerpflichtige/sozialversicherungspflichtige Bruttolohn (= Lohnsteuerkarte) unter Abzug der Pensionsbeiträge angegeben wird.


    Bei mir wir dagegen sowohl der Bruttolohn als auch der steuerpflichtige/sozialversicherungspflichtige Bruttolohn (= Lohnsteuerkarte) gleich unter Abzug des Pensionsbeitrages angegeben. Mit anderen Worten so als ob es diesen Betrag Bruttolohnmäßig nie gegeben hat.


    Ich habe mit WISO probiert ob es einen Unterschied macht ob ich den Betrag in Zeile 19 angebe oder nicht und es hat sich (zu mindestens bei meiner Konstellation) nichts verändert!?


    Um so mehr verstehe ich nicht was es mit der Angabe des Betrages in Zeile 19 auf sich hat. Hat da jemand eine Ahnung??


    Gruß Thomas

  • Hallo Thomas,


    in Zeile 19 wird auf der LSt-Karte der steuerfreie Beitrag des AG zur Pensionskasse/Pensionsfonds eingetragen. Weil es eine Leistung vom AG ist, hat es auch keinen Einfluß auf die Berechnung Ihrer ESt- Erklärung.
    Diese Eintragung ist Pflicht für den AG und ist mehr oder weniger "nur" eine Kontrollfunktion für oder gegen den AG.



    Grundsätzlich können für einen Pensionskassen-Vertrag drei steuerrechtlichen Förderungsmöglichkeiten angewandt werden.
    Diese können wie Bausteine teils wahlweise, teils nacheinander genutzt werden.
    Arbeitgeberbeiträge aus dem ersten Dienstverhältnis – auch aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers – zugunsten einer Pensionskasse werden seit dem 01.01. 2002 nach § 3 Nr.63 EStG bis zu insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Lohn- und Einkommensbesteuerung freigestellt.


    Werden rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge an eine Pensionskasse gezahlt, wird der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zunächst durch diese Beiträge ausgefüllt.
    Nur soweit der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze durch die arbeitgeberfinanzierten Beiträge nicht ausgeschöpft ist, sind die auf einer Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge steuerfrei. Werden die Pensionskassenbeiträge über eine Entgeltumwandlung finanziert, kann der Arbeitnehmer für die Zahlungen an die Pensionskasse aber auch auf die Steuerfreiheit verzichten und statt dessen den Sonderausgabenabzug und die Altersvorsorgezulage nach § 10 a und Abschnitt XI EStG in Anspruch nehmen. In diesem Fall sind die umgewandelten Bezüge der individuellen Besteuerung zu unterziehen.
    Die Prüfung, ob der Sonderausgabenabzug oder die Altersvorsorgezulage günstiger ist, wird vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Der Sonderausgabenabzugshöchstbetrag nach § 10 a EStG erhöht sich von 525 Euro im Jahr 2002 auf 1.050 Euro ab 2004, auf 1.575 Euro ab 2006 und auf 2.100 Euro ab 2008.
    Dagegen ist für arbeitgeberfinanzierte Beiträge erst oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung die Inanspruchnahme der Förderung nach § 10 a und Abschnitt XI EStG möglich. Dies wird in der Praxis aber kaum Relevanz haben. Zum einen müsste der Arbeitgeber durch den Vorrang der Beiträge des Arbeitgebers gegenüber den Beiträgen aus Entgeltumwandlung zunächst insgesamt Beiträge in Höhe von über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Zum anderen unterliegen den Beiträgen in einen förderfähigen Vertrag in der Regel der Sozialversicherungspflicht und der Arbeitgeber muss die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte tragen. Vor diesem Hintergrund wird der Arbeitgeber für die Beitragsanteile über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG vorziehen, da pauschal besteuerte arbeitgeberfinanzierte Beiträge grundsätzlich sozialversicherungsfrei sind.
    Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 b EStG steht in der Pensionskasse erst zur Verfügung, wenn die Beitragsgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft sind. Dann können weitere Beiträge bis zu 1.752 Euro im Kalenderjahr mit einem Steuersatz von 20 % (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal versteuert werden.


    Über den steuerfreien Höchstbetrag und die Pauschalierungsgrenze hinaus geleistete Beiträge sind nach allgemeinen Grundsätzen steuer- und beitragspflichtig. Für diese Beiträge ist unter bestimmten Voraussetzungen noch die Förderung nach § 10 a und Abschnitt XI EStG möglich.