Hallo, ich habe in der Steuererklärung Unterhaltsleistungen (Höchstbetrag)an meine Lebenspartnerin (Lebensgemeinschaft)mit unseren gemeinsamen 2 Kindern angegeben. Diese sind mir jedoch nur bis zur Höhe meiner Opfergrenze (3031 Euro) anerkannt wurden. Ist das so rechtens. Denn die monatlichen Kosten Waren ja schon höher.
Unterhalt Anerkennung bis zur Opfergrenze
- Ann-Elen
- Erledigt
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Ja, das ist richtig.
Bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG ist die sogenannte Opfergrenze (H 190 EStH) zu beachten.
Beispiel:
A und B leben in eheähnlicher Gemeinschaft. Im Kalenderjahr 2002 erzielt A Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 25.000 Euro. Hierauf entfallen Steuern in Höhe von 4.500 Euro und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.210 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2002 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von umgerechnet 1.000 Euro. B hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge.Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG:
Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG 7.188 Euro
Nettoeinkommen des A: Arbeitslohn: 25.000 Euro
zuzüglich Einkommensteuererstattung 1.000 Euro = 26.000 Euro
abzüglich:
Sozialversicherung 5.210 Euro
Einkommensteuer 4.500 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.044 Euro => 26.000 EURO - 10.754 Euro
Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze = 15.246 Euro
Opfergrenze: 1 v.H. je volle 500 Euro = 30 %
30 % von 15.246 Euro = 4.574 EuroA kann Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Opfergrenze von 4.574 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend machen.