Unterhalt Anerkennung bis zur Opfergrenze

  • Hallo, ich habe in der Steuererklärung Unterhaltsleistungen (Höchstbetrag)an meine Lebenspartnerin (Lebensgemeinschaft)mit unseren gemeinsamen 2 Kindern angegeben. Diese sind mir jedoch nur bis zur Höhe meiner Opfergrenze (3031 Euro) anerkannt wurden. Ist das so rechtens. Denn die monatlichen Kosten Waren ja schon höher.

  • Ja, das ist richtig.


    Bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG ist die sogenannte Opfergrenze (H 190 EStH) zu beachten.



    Beispiel:
    A und B leben in eheähnlicher Gemeinschaft. Im Kalenderjahr 2002 erzielt A Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 25.000 Euro. Hierauf entfallen Steuern in Höhe von 4.500 Euro und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.210 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2002 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von umgerechnet 1.000 Euro. B hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge.


    Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG:


    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG 7.188 Euro

    Nettoeinkommen des A: Arbeitslohn: 25.000 Euro

    zuzüglich Einkommensteuererstattung 1.000 Euro = 26.000 Euro

    abzüglich:
    Sozialversicherung 5.210 Euro
    Einkommensteuer 4.500 Euro
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.044 Euro => 26.000 EURO - 10.754 Euro

    Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze = 15.246 Euro

    Opfergrenze: 1 v.H. je volle 500 Euro = 30 %

    30 % von 15.246 Euro = 4.574 Euro


    A kann Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Opfergrenze von 4.574 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend machen.