Fortbildungskosten - Studiumkosten

  • Hallo,


    obwohl mir das FA letztes Jahr ohne weiteres die Kosten für mein Studium ( Nebenberuflich ) anerkannt hat, ist es dieses Jahr (für 2003) nicht so leicht. Auf einmal gibt es diverse Rückfragen wie z.Bsp.:
    1.) Erläuterung der beruflichen Notwendigkeit der Fortbildung?
    2.) bisherige Ausbildung?
    3.)welchen Abschluss haben sie am Ende der Fortbildung?
    4.)in welchen Beruf werden sie tätig sein?
    5.)wann ist das Studium beendet?


    Kann mir jemand gute Tips geben, wie ich diese Rückfragen gezielt steuerlich und fachlich beantworten kann, damit sie es diesmal auch anerkennen!?



    Mit freundlichen Grüssen
    UC

  • Hallo UC,


    Ihre Ausbildung und Ihr nebenberufliches Studium sollten in Zusammenhang betrachtet werden. Leider haben Sie hierzu keine Angaben gemacht, deshalb allgemeine Antwort.


    zu 1.
    Die Annerkennung als Fortbildungskosten und damit als unbeschränkt abziehbare Werbungskosten setzt voraus, daß eine berufliche Veranlassung erkennbar ist.
    Nach einer Kurz – Info der OFD – Münster Nr. 19/2003 vom 04.04.2003 ist eine berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen:


    "Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Diese Voraussetzung kann grundsätzlich bei einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, sofern ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Die Fortbildungsmaßnahme muß konkret und berufsbezogen auf die vom Arbeitnehmer auch ernsthaft angestrebte Berufstätigkeit vorbereiten. Bei der Beurteilung ist nicht danach zu differenzieren, ob es sich um eine akademische oder eine nichtakademische Bildungsmaßnahme handelt.
    Regelmäßig ist die berufliche Veranlassung vorhanden, wenn die Fortbildungsmaßnahme auf den bisher ausgeübten Beruf aufbaut. Dies gilt insbesondere dann, wenn die erste Berufsausbildung notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ist. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger
    (= Steuerbürger) bereits einige Jahre berufstätig ist und ein berufsbegleitendes Studium aufnimmt, um in seinem Beruf besser voranzukommen, um damit seine Stellung im Betrieb zu festigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fortbildungsmaßnahme vom bisherigen Arbeitgeber verlangt wird oder aber vom Arbeitnehmer freiwillig betrieben wird."


    zu 2. Geben Sie Ihre Erstausbildung und Tätigkeit an, mit Praktika usw., was auf Ihr Folge-Studium hinweist (hinweisen könnte)


    zu 3. z.B. akademischer Abschluß


    zu 4. Geben Sie eine Tätigkeit an, die Sie nach dem Studium machen wollen


    zu 5. Jahresangabe - oder Datum angeben.


    Wer bereit ist, einen neuen Beruf zu erlernen, weil er in dem früheren dauerhaft arbeitslos geworden ist, oder wer seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch ein Studium oder eine andere umfangreiche Bildungsmaßnahme nachhaltig verbessern will, tätigt Aufwendungen zur
    Erwerbung, Erhaltung und Sicherung von Einnahmen aus nichtsselbständiger Arbeit, also Werbungskosten.


    Die Arbeitsmarktsituation erfordert es immer häufiger, umzulernen und die erforderlichen Kenntnisse für eine völlig anders geartete Berufstätigkeit zu erwerben. Darüber hinaus steigen die Anforderungen an das dem allgemeinen Entwicklungsstand angepasste berufliche Spezialwissen, so dass die Fort- und Weiterbildung zunehmend wichtiger wird. Insbesondere
    Arbeitnehmer stehen heutzutage nach mehreren Jahren der Berufstätigkeit vor der Situation, eine bessere oder höher bezahlte Stellung ohne ein Hochschulstudium nicht erreichen oder beibehalten zu können. Das aktuelle Berufsleben ist durch einen zunehmenden Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet. Es gibt zudem eine Vielzahl von vor allem neuen Berufen und Berufsbildern, die nicht mehr klar voneinander abgrenzbar sind und ständig wechseln.


    Vielleicht hilft Ihnen das weiter.

  • Hallo


    in wie weit kann ich den bei Ebay ersteigerten Laptop
    steuerlich geltend machen? Die Anschaffung wurde dringend notwendig wegen Diplomarbeit und später wegen Arbeitplatz.(Dipl.Ing.)
    Ich habe gehört das beim Laptop eine berufliche Nutzung von 100% anerkannt wird. Stimmt es?


    für Antwort Danke voraus


    Josch

  • Hallo Josch,


    wenn Sie eine 'ordentliche' Rechnung vorlegen können, kann auch ein Laptop steuerlich berücksichtigt werden, i.d.R. gemäß AfA 3 Jahre.
    Aber ob eine berufliche Nutzung von 100% anerkannt wird, das bezweifele ich - das ist abhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit und was Ihnen Ihr Arbeitgeber bescheinigt. Dafür müssen Sie ja zusätzlich noch den Fragebogen PC für's FA ausfüllen und anhand Ihrer Angaben wird dann die prozentuale Nutzung festgelegt.