PkW Kosten Ermittlung

  • Hallo,


    bin Neuling und arbeite mit WISO Sparbuch. Ich brauch mal Hilfestellung:


    Gültig nun für das Steuerjahr 2003: ich besitze seit 2001 einen alten VW Golf (TD Bj. 1988, Neuwert ca. 10.000,- €). Fahrleistung gesammt in 2003 ca. 20.000 km.
    Habe für 2002 die gewerblich genutzen km mit diesem privaten Pkw über die 0,30 €-Regelung abgerechnet (mit Fahrtenbuch und somit weniger als 50 % der gefahrenen km waren gewerblich genutzt).


    Für nun 2003 würde ich gerne einmal versuchsweise den PkW in das Fimrenvermögen mit einbeziehen und den priv. gefahrenen Anteil über die 1%-Regelung abrechnen (in dem Jahr gewerbliche Nutzung ungefähr über 50%).


    Meine Idee: Fahrzeug mit 3.000,- € ab 2003 über 3 Jahre abschreiben (Begründung beim FA: "altes Auto", hält noch 3 Jahre). Meine umsatzsteuerfreien Kosten sind ca. 850,- €, die Umsatzsteuerpflichtigen ca. 1.200,- € (brutto).


    Was muss ich nun wie buchen (auch insbesendere das "umsatzsteuerlich", das ist für mich noch etwas verwirrend...!)


    Danke, hebesatz!

  • Hallo hebesatz,


    kaum ein Bereich des Steuerrechts ist so undurchschaubar und unlogisch geregelt wie die Pkw-Nutzung. Wie das Auto steuerlich abgerechnet werden kann oder muß, hängt vom Grad der privaten Mitnutzung ab:
    • Wird das Auto zu mehr als 90 Prozent privat genutzt, so ist es als Privatwagen zu behandeln. D.h. die Freie trägt alle Kosten zunächst privat, kann bei Dienstfahrten aber für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent als Betriebsausgaben ansetzen.
    • Wird das Auto zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt, so muß es als Dienstwagen (d.h. als Betriebsvermögen) behandelt werden. In diesem Fall sind sämtliche Kosten Betriebsausgaben - also die Abschreibung auf den Kaufpreis, Steuern, Versicherung, Reparaturen, Benzin, Ersatzteile, Garagenmiete usw.
    • Bei einem beruflichen Nutzungsanteil zwischen 10 und 50 Prozent haben nach dem Urteil IV R 13/03 des Bundesfinanzhofs neuerdings auch Freie die Wahl, ob sie ihr Auto als Privatwagen oder als gewillkürtes Betriebsvermögen (also als Dienstwagen) führen wollen.
    Wer nur ein Auto hat, dem unterstellen die Finanzämter immer eine private Mitnutzung des Dienstwagens. Und verlangen, daß der Gegenwert der privaten Nutzung als Betriebseinnahme verbucht wird. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
    • Wer alle privaten und dienstlichen Fahrten das ganze Jahr über akkurat in einem Fahrtenbuch aufzeichnet, kann daraus am Jahresende exakt den Anteil der privaten Nutzung ermitteln. Und muß eben einen entsprechenden Anteil der Kosten als Betriebseinnahme verbuchen.
    • Wem das zu mühsam ist, der muß die Ein-Prozent-Regel anwenden. D.h. er muß für jeden Monat ein Prozent des Listenpreises seines Autos zuzüglich Mehrwertsteuer als Betriebseinnahme verbuchen. Wobei mit Listenpreis nicht der Kaufpreis gemeint ist, sondern auch bei Gebrauchtwagen der ursprüngliche Neupreis ohne alle Rabatte.
    Bei Dienstwagen, die bereits abgeschrieben sind, oder Gebrauchtwagen, die ursprünglich mal sehr teuer waren, kann es leicht passieren, daß die Ein-Prozent-Pauschale höher ist als die tatsächlichen Ausgaben für das Auto. In diesem Fall erlaubt das Finanzamt zwar, die Pauschale für die Privatnutzung auf 100 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben zu reduzieren. Aber dennoch dürfte ich in diesem Fall für das Auto, das ich nachgewiesenermaßen beruflich nutze und brauche, keine Betriebsausgaben geltend machen.
    Das ist legal, sagt der Bundesfinanzhof - wer das nicht wolle, könne ja ein Fahrtenbuch führen. Wer aber gar kein Fahrtenbuch geführt hat, kann sich allenfalls noch damit retten, daß er den Wagen als Privatwagen behandelt und die Dienstfahrten einzeln mit 30 Cent pro Kilometer abrechnet.



    Ein "Berechnungs-Formular" und weitere wichtige Hinweise finden Sie hier:
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    Auch ältere Gebrauchtwagen können von der Steuer abgesetzt werden. In der Vergangenheit hatten die Finanzämter immer wieder argumentiert, Fahrzeuge die älter sind als fünf Jahre seien schon abgeschrieben und somit nicht mehr abzugsfähig. Dieser Ansicht trat nun das hessische Finanzgericht entgegen. Die steuerlich relevante Nutzungsdauer beginne nach einem Besitzerwechsel neu. Entscheidend sei, wie lange der Steuerzahler den Gebrauchten schon fahre. Kaufpreis und Unterhalt könnten deshalb anteilig, entsprechend der Nutzungsdauer, als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  • Betriebliche Nutzung eines Privat-PKW.
    Ich habe mir privat einen PKW gekauft und möchte ihn auch öfters mal betrieblich als Selbstständige nutzen. Was kann ich nun in WISO einbuchen, was kann ich absetzen, wie trage ich es ein und wie schreibe ich ab etc.?
    Vor allem: Was für Kosten kann ich ansetzen und in welcher Höhe?
    Muss ich ein Fahrtenbuch führen? Kann ich es vermeiden durch Pauschale?
    Ich benötige alle Infos! Herzlichen Dank!