Gibt es eine Möglichkeit Kosten für einen Umzug, Anschaffung von "Elektrogeschirr" (Herd) etc. ganz oder Teilweise als "Aussergewöhnliche Belastung" geltend zu machen wenn dieser Umzug nachweisslich durch eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters erfolgen musste?
Gibt es evtl. noch andere Möglichkeiten damit im zusammenhang stehende Kosten anzusetzen?
(Zwangs)Umzug nach Eigenbedarfkündigung
- HausGeist
- Erledigt
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Hallo HausGeist,
leider gibt es keine Möglichkeit, Ihre Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Weitere Hinweise finden Sie hier:
Beiträge zu 'Kochherde und Heizgeräte (Umzugskosten) welche Paragraphen/Urteile ?' ( Id:= 13623 )
Autor: Günter und Marie-Luise Nee vom: 22.10.2004Beiträge zu 'Arbeitszimmer - Kosten voll absetzbar, wenn von Wohnung getrennt?' ( Id:= 13671 )
Autor: Peepee vom: 01.11.2004
--> mein Beitrag zum Thema Umzug vom: 06.11.2004Nutzen Sie bitte die Foren-Suche.
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Danke für den Tipp - in diesen Fäll wollte ja auch die Familie umziehen und dies als Werbungskosten absetzen.
Das heisst dann auch das keinerlei Umzugskosten als "Aussergewöhnliche Belastung" (wie Umzug wegen "Naturgewalt") ansetzbar sind?
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Hallo HausGeist,
Sie haben gefragt und ich habe geantwortet und Umzugskosten gehören nun mal zu den so genannten Kosten der privaten Lebensführung und sind als solche normalerweise nicht steuerlich absetzbar.
Außergewöhnliche Belastungen, so heißt es im Finanzdeutsch, liegen dann vor, wenn Ihnen „zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleichen Einkommens, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands“.
„Zwangsläufig“ bedeutet, daß Sie sich der Belastung aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten (z.B. Krankheit, Tod, Unfall, Unwetterschäden). Akzeptiert werden allerdings nur Aufwendungen, die einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen.Außergewöhnliche Belastungen, die das Finanzamt akzeptiert:
Berufswechsel
Geburt
Krankheit
Scheidung
TodAber Sie können ja versuchen, Ihre Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung zu erklären, dürfen dann aber nicht enttäuscht sein, wenn diese Aufwendungen nicht anerkannt werden.