Lohnsteuerkarte behält der Arbeitgeber!?

  • Hallo Leute,


    folgendes Problem; ich habe bei einem Unternehmen angefangen welches jetzt zur "Die Bahn" gekommen ist. Die wollen auf der abzugebenden Lohnsteuerkarte ein "R" als Kennzeichen, das ich die Karte wieder haben will. - Nun gut. (Angeblich war das in Unternehmen des öffentlichen Dienstes schon immer so.)


    Aber jetzt kommt neu bei meiner Frau, die auch arbeitet - nicht in öffentlichem Dienst, ihr Arbeitgeber und sagt, das sie auch die Lohnsteuerkarte nicht mehr zurück bekommt. Die Begründung bei meiner Frau war die elektronische Abgabe durch den Arbeitgeber.


    1. Wie soll mann in so einem Fall die Einkommenteuererklärung abgeben, wenn man selbst die Angabe auf der Lohnsteuerkarte nicht kennt? Was soll das denn.


    2. Was ist hier die Ursache der Einbehaltung, und kann man die Herausgabe verlangen und unter Angabe welcher "Paragraphen"?


    Ich danke Euch.


    Gruß
    Thomas

  • Hallo Thomas,


    bitte keine Panik, alles hat seine Richtigkeit!


    Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 (BGB 12003 Teil I Seite 2645 ff) sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, der Finanzverwaltung die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b EStG) bis spätestens 28. Februar 2005 elektronisch zu übermitteln.
    Dies gilt erstmals für die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2004. Die elektronische Übermittlung muß nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen und erfordert die Bildung eines lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (sog. eTIN) nach amtlich festgelegter Regel durch den Arbeitgeber.

    Siehe <!-- w --><a class="postlink" href="http://www.bundesfinanzministerium.de">http://www.bundesfinanzministerium.de</a><!-- w --> welches auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (BMF-Schreiben vom 22.10.2004. AZ: IV C 5 - S 2378 - 55/04).


    Bei elektronischer Übertragung entfällt die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte bzw. die sonst vorgeschriebene feste Verbindung des maschinell erzeugten Bescheinigungsvordrucks mit der Lohnsteuerkarte. Nach Ablauf des Kalenderjahres dürfen Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, den Arbeitnehmern nicht zurückgegeben werden. Nur wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, oder die Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält, ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
    Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch darauf, daß sie vom Arbeitgeber einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten, auf der auch das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN) angegeben ist.
    Zur Vermeidung von Rückfragen sollten die Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer bei Aushändigung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung über das neue Verfahren informieren.


    Arbeitgeber, die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion ihrer Lohnbuchhaltungssoftware nicht dazu in der Lage sind, die erforder1ichen Daten fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln, können auf begründeten Antrag ausnahmsweise von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahrs 2004 befreit werden. Dies gilt ebenso bei Fällen unterjähriger Beschäftigung im laufe des Jahres 2005.


    Information für AN
    Im Rahmen eines Gesamtprojektes der Steuerverwaltungen aller Bundesländer ("ElsterLohn") ist es dem Arbeitgeber möglich, die Arbeitnehmer-Lohnsteuerdaten elektronisch an die Finanzämter zu übertragen. Für Kalenderjahre ab 2004 ist dieses Verfahren grundsätzlich vom Arbeitgeber anzuwenden. Die Karton-Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Jahres erhalten Sie daher von Ihrem Arbeitgeber nicht zurück. Sie wird Ihnen nur dann ausgehändigt, wenn sie bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält oder wenn Ihr Arbeitgeber nicht am Verfahren teilnimmt. Damit Sie wissen, welche Beträge von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt wurden, erhalten Sie eine entsprechende Aufstellung dieser Daten. Diese Aufstellung können Sie zu Ihren Unterlagen nehmen.


    Auf der linken Seite dieses Blattes finden Sie auch Ihre sogenannte eTIN. Die eTIN ist ein Ordnungsmerkmal, das aus Ihrem Namen und Geburtsdatum gebildet wurde.
    Wichtig: Bitte beachten Sie, daß künftig auch weiterhin die Lohnsteuerkarte für das aktuelle Kalenderjahr beim Arbeitgeber vorzulegen ist.


    Bei weiteren Fragen melden Sie sich noch mal.