Eigenheimzulage

  • Kann man nach Ablauf der Eigenheimzulage für ein Haus diese noch einmal für ein zweites Objekt bekommen?

  • Das kommt auf die persönlichen Verhältnisse, wie z.B.Familienstand und darauf ob in der Vergangenheit schon Eigenheimförderung nach § 10e EStG in Anspruch genommen wurde, an.

  • Ich bin verheiratet und hatte in der Vergangenheit keine der oben genannten Förderungen erhalten.

  • Grundsätzlich können zusammenveranlagte Eheleute zweimal und alle anderen einmal die Förderung bekommen. Die jetzige Eigenheimzulage ist die
    Nachfolgeregelung der früheren § 7b- bzw. § 10e-Förderung. Ein Objektverbrauch ist eingetreten, wenn früher schon einmal Förderung nach diesen Vorschriften in Anspruch genommen wurde.

  • Ist kein Objektverbrauch eingetreten, kann auch ein An- oder Ausbau am alten Haus, in dem Wohnraum neu geschaffen wurde, nach dem Eigenheimzulagengesetz gefördert werden.

  • Hallo!
    Ich habe im Märtz 2002 eine Wohnung Gekauft,und sofort einen Antrag auf EH-zulage gestellt.
    Ich habe auch für 2002 und 2003 die zulage bekommen.
    Jetzt möchte ich meine Anschaffungs und Renovierungskosten ( Material ) geltend machen.
    Muss ich einen neuen EH-Antrag stellen ?, oder kann ich es anderswo geltend machen.

  • Hallo Werner,


    Der Fördergrundbetrag beträgt grundsätzlich 5 % der Höchstbemessungsgrundlage lediglich 51.120 €, höchstens jedoch 2.556 € im Kalenderjahr. Die Bemessungsgrundlage bemißt sich nach den Herstellungs- oder Anschaffungskosten der selbst genutzten Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden. Bei Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen bilden nur die Herstellungskosten der Maßnahme die Bemessungsgrundlage.
    Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z.B. vermietet oder zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt), ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu kürzen. Unter diese Nutzung fällt auch das häusliche Arbeitszimmer, selbst dann, wenn es einkommensteuerlich nicht anerkannt wird.
    Der Fördergrundbetrag reduziert sich auf 2,5 % der Bemessungsgrundlage, wenn
    • die Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr ihrer Fertigstellung folgenden Jahres erfolgt oder
    • Es sich um Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen handelt, mit deren Herstellung nach dem 31.12.1996 begonnen wurde.


    Sie können nur einen neuen EHZ- Antrag stellen - um Ihre weiteren Kosten geltend zu machen - , wenn die Bemessungsgrundlage noch nicht ausgeschöpft ist, eine andere Abzugsmöglichkeit für Ihre Kosten gibt es für selbst genutztes Wohneigentum nicht (mehr).