Gerichtskostenvorschuß als Einnahme?

  • Hallo,


    ich bin Rechtsanwalt. Wie ist das mit den Gerichtskostenvorschüssen, die meine Mandanten an mich einzahlen und die ich dann an das Gericht weitergebe? Muss ich die in meiner Einnahme-Überschußrechnung als Betriebseinnahme angeben? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.


    Torsten

  • Hallo,


    Du brauchst den Gerichtskostenvorschuß nicht angeben, weil Du praktisch für das Gericht den Gerichtskostenvorschuß kassierst. Es handelt sich hier um einen sog. durchlaufenden Posten, den Du nach § 4 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes nicht als Betriebseinnahme aufführen musst.


    Udo