Abgabefrist Steuererklärung 1998

  • Abgabefrist für die Steuererklärung 1998 war der 31.12.2000. Am 29.12.2000 (Fr.) habe ich diese zusammen mit der Steuererklärung für 1999 per Einwurfeinschreiben an das zuständige Finanzamt geschickt. Kürzlich habe ich dazu einen Schrieb bekommen indem steht das meine Steuererklärung 1998 erst am 02.01.2001 einging. Kann ich da in irgendeiner Form Einspruch erheben und damit die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewirken. Wenn ja, mit welcher Begründung. Kann mir dazu einer eine positive Auskunft erteilen?
    Vielen Dank im Voraus!
    Birgitta

  • Hallo Birgitta,
    und die Steuererklärung für 1999 ist auch am 29.12.1999 eingegangen, darüber sagen die nichts?
    Außerdem ist es verwunderlich, daß du erst im August so ein Schreiben für die Steuererklärung 1998 erhältst. Hast du den vorher gar nicht beim Finanzamt angefragt und die 8 Monate einfach so abgewartet?


    Natürlich kannst du Wiedereinsetung in den vorigen Stand begehren. Da du die Steuererklärung per Einschreiben zugesandt hast, ist dort das Datum der Abgabe vermerkt. Es liegt hier auch kein Verschulden von deiner Seite vor. Ich nehme an du hattest damit gerechnet, daß der Briefdienst den am 30.12. beim FA einwirft. Inwieweit der Briefdienst als dein Vertreter anzusehen ist vermag ich nicht zu beurteilen.


    Zitat des § 110 AO


    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.


    (2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.


    (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.


    (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.




    mfg
    Manni