Unterhaltszahlung an Lebensgefährtin bei Ehe ohne Trauschein

  • Hallo an alle NG dieses Forums,


    können eigentlich Menschen in "wilder Ehe" gar nicht von der Steuer profitieren.


    Folgender Sachverhalt:
    Ich lebe seit einem Jahr mit meinem Freund zusammen und wir haben ein gemeinsames Baby. Aufgrunddessen daß das Baby noch jung ist (4 Monate) ist es mir auch nicht möglich zu arbeiten. Nun kann ich den Haushaltsfreibetrag auf meinen Freund übertragen. Aber die Ungerechtigkeit ist doch, daß verheitratete nach der Splittingtabelle ihre Steuern bezahlen müssen und wir noch immer nach der Grundtabelle.


    Gibt es gar keine Möglichkeit der Steuerersparnis für Menschen wie uns? Schließlich ziehen wir auch die Steuer- und Sozialversicherungsbeitragszahler von Morgen auf. Da muß der Staat uns doch auch entgegenkommen.


    Über Tipps und Anregungen wäre glaube ich, nicht nur ich persönlich dankbar.

  • Hallo Beate,


    du kannst doch den Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5.616,--DM an deinen Freund abtreten. Außerdem gibt es ja auch noch den Kinder- und Betreuungsfreibetrag hälftig für deinen arbeitenden Freund, hier wird natürlich der zivilrechtliche Anspruch gegengerechnet. So daß am Ende von diesen keine Auswirkung auf die Steuerlast ausgeht.


    Zu überlegen wäre ob du einen Anspruch auf Unterhalt hast. Da ihr aber nicht verheiratet seid kann dein Freund die als Unterhaltsleistung an dich gezahlten Beträge auch nicht als Sonderausgaben ansetzen.
    Der Gesetzgeber sieht für den Abzug von Unterhaltsleistunge als Sonderausgabe im § 10 Abs.1 Nr. 1 lediglich die Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten vor.


    Hier müßtest du aber deine Zustimmung eteilen, denn die Unterhaltszahlungen gelten dann bei dir als Einnahme und wären auch bei dir zu versteuern damit sie bei deinem Freund abzugsfähig wären.


    Mit heiraten und sich dann scheiden lassen könntet ihr vom Realsplitting profitieren.


    Bis dann
    Josef

  • Na ja,


    heiraten und sich dann scheiden lassen. Das kostet doch auch Geld.


    Interessanter und eher zu realisierbar ist aber der Tip vom Steuer- Sparbuch den ich früher entdeckt habe, nachzulesen wäre er z.Zt. unter dieser Adresse:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.steuer-sparbuch.de/de/arbn/content798.cfm">http://www.steuer-sparbuch.de/de/arbn/content798.cfm</a><!-- m --> .



    Bevor er vielleicht im Archiv von denen verschwindet füge ich den Artikel hier ein:


    Splittingvorteil auch für "wilde Ehen"?
    Paare mit Trauschein, die zusammenveranlagt werden, kennen die Segnungen des Splittingtarifs. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten halbiert, die Steuer nach der Grundtabelle berechnet und anschließend verdoppelt. Je unterschiedlicher die Einkommen beider Ehepartner ausfallen, um so höher ist der Steuervorteil. Hauptnutznießer des Splittingtarifs sind Eheleute, bei denen nur einer die Brötchen verdient, während der andere Heim und Kinder versorgt. Letzteres ist sogar entbehrlich.


    Das ärgert natürlich Lebensbeziehungen ohne Trauschein, bei denen ebenfalls ein Partner verdient und der andere seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat und nur noch den gemeinsamen Haushalt versorgt. Solche "wilden Ehen" gehen beim Splittingtarif leer aus, da sie nicht zusammenveranlagt werden können. Sie können sich diesen Vorteil jedoch durch die Hintertüre verschaffen. Erforderlich ist lediglich ein Antrag auf Sozialhilfe des einkunftslosen Partners, der selbstverständlich abgelehnt wird. Denn bei der Sozialhilfe wird die Lebensgemeinschaft so gestellt, als wären die Partner verheiratet und damit unterhaltsberechtigt. Der erwerbstätige Partner kann nun in seiner Steuererklärung Unterhaltsleistungen in Höhe des Sozialhilfeanspruchs als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a EStG geltend machen. Dabei können als Unterhaltsleistung bis zu 14.040 DM (im Veranlagungszeitraum 2001/2002) angesetzt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (so die Einkommensteuer-Richtlinie 190 Abs. 1 Satz 9).


    Wichtiger Hinweis: Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung entfällt jedoch, wenn der unterhaltsberechtigte Lebenspartner nicht sein eigenes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts einsetzt und verwertet. Hier gilt nach wie vor eine Geringfügigkeitsgrenze von 30.000 DM (vgl. Einkommensteuer-Richtlinie 190 Abs. 3). Sie müssen sich jedoch nicht von Vermögensgegenständen trennen, die einen besonderen persönlichen Wert haben (z.B. Erbstücke) oder zum Haushalt gehören (z.B. Bilder) bzw. nur zu Schleuderpreisen (z.B. Kunstgegenstände) veräußert werden können.


    Quelle: steuertip / markt-intern Verlag




    Hier wird ein guter Vorschlag gemacht wie man doch vom Splittingtarif Vorteile nutzen kann.


    Greetings
    Friedrich