Keine Pauschale für "sonstige Umzugskosten" bei Gründ./Beend. der DHH ?

  • Hallo,


    ich (ledig) bin im Juli 2003 beruflich umgezogen, und habe eine DHH begründet.
    Umzugskosten habe ich nach:
    - Kosten für den Transport des Umzugsguts
    - Reisekosten / Kosten Wohnungssuche
    - Sonstige Umzugskosten


    unterteilt aufgelistet. Für die ersten 2 Punkte habe ich nach Belegen (LKW Miete, Tankquittungen usw.) abgerechnet, nur "sonstige Umzugskosten" habe ich per Pauschale (550 EUR + 225 EUR = 775 EUR, da ich 1999 schon einmal beruflich umgezogen bin) angegeben.


    FA schreibt jetzt:
    "Die Pauschale für sonstige Umzugskosten ist bei Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung nicht abzugsfähig."


    Ist das richtig? Betrifft das nur die Pauschale an sich, oder können sonstige Umzugskosten generell bei DHH nicht angegeben werden?
    Mir haben 5 Leute beim Umzug geholfen (Entfernung der Wohnungen 380km!). Dafür hat jeder 150 EUR bar erhalten. Kann ich das dann einzeln als "sonstige Umzugskosten" angeben?
    Mit der Pauschale wollte ich mir das eigentlich ersparen.


    AndreH

  • Hallo AndreH,


    ja - das ist richtig, was Ihnen das FA geschrieben hat.


    Exakt nachgewiesene Umzugskosten aus beruflichen Gründen können steuerlich immer berücksichtigt werden.
    Bei einem beruflich veranlaßten Umzug können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung bis zur Höhe der genannten Beträge als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Beim Nachweis höherer Aufwendungen wird die berufliche Veranlassung der Kosten insgesamt geprüft.


    Anders verhält es sich bei den Umzugskostenpauschalen.
    Nach Abschnitt 41 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien könnten bei doppelter Haushaltsführung nur die tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Nach Satz 7 würden die Pauschalen des § 10 BUKG nicht bei einem Umzug anläßlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung gelten.


    siehe -> 10. Senat - Urteil vom 20.03.2002 - 10 K 1483/99
    Der Senat hält die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe der Umzugskostenpauschalen des § 10 BUKG nur für gerechtfertigt, wenn mit dem Umzug auch der Lebensmittelpunkt verlegt wird (ebenso BFH-Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, 368; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2001 1 K 87/98, EFG 2001, 561).
    Bei der Beendigung bzw. Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung findet kein Wohnungs-“Wechsel“ statt, wie er typisierend den Regelungen des BUKG zugrunde liegt. Eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist im Regelfall erheblich kleiner als die Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellt. Folglich fallen bei Begründung bzw. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung für die zweite Wohnung erheblich weniger Umzugskosten an als bei einem sog. großen Umzug, das heißt der Verlagerung des Lebensmittelpunktes von einem an einen anderen Ort.


    Ihre "sonstigen Umzugskosten" können Sie angeben, wenn Sie Belege nachweisen können.