Einspruch gegen Höhe des Kindergeldes

  • Von einem Bekannten bekam ich folgenden Tip:
    Alle Eltern mit Anspruch auf Kindergeld sollten einen Antrag auf Kindergeld in Höhe von 265 EURO stellen; (siehe Musterantrag)
    Musterantrag auf Neufestsetzung des Kindergelds
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich beantrage die Festsetzung des Kindergelds auf monatlich 265,- Euro pro Kind. Grund: Der bisher festgesetzte Betrag von 154,- Euro [bzw. 179,- Euro ab dem 4. Kind] reicht nicht aus, um das Existenzminimum des Kindes zu sichern
    .

    Den Antrag auf Neufestsetzung wird Ihre Familienkasse ablehnen. Dagegen legen Sie Einspruch ein und beantragen mit Hinweis auf das BFH-Verfahren III B 176/06 (Nichtzulassungsbeschwerde) das Ruhen des Verfahrens; (siehe Muster)."
    Muster für Einspruch:
    gegen den o. g. Kindergeldbescheid lege ich Einspruch ein.
    Die Höhe des Kindergelds ist für die Existenzsicherung des Kindes, für seine Ausbildung, Betreuung und Erziehung unzureichend. Angemessen sind 265,- Euro. Dieser Betrag entspricht der maximalen steuerlichen Entlastung, wenn das sächliche Existenzminimum eines Kindes freigestellt wäre.
    In dieser Frage ist zurzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH anhängig unter dem Aktenzeichen III B 176/06. Aus diesem Grund beantrage ich Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.

    Kann mir jemand sagen, ob diese Vorgehensweise erfolgversprechend ist und ob nicht bei Anwendung des Kinderfreibetrages ohnehin der erhöhte Satz gerechet wird?
    Gruß Hannes

  • Das muss das Gericht entscheiden.
    Die Vorinstanz das FG Brandenburg hat allerdings entschieden, dass das Kindergeld von 154 € bzw. 174 € nicht verfassungswidrig ist und eine Revision beim BFH nicht zugelassen.
    Es handelt sich also zunächst einmal um eine Nichtzulassungsbeschwerde.

  • Danke für die schnelle Antwort.


    Es geht ja nur darum, erst einmal Einspruch einzulegen, weil nur jemand der dies getan hat, ev. rückwirkend vom Datum des Einspruches an Nachzahlung von Kindergeld erhält, falls eines Tages ein entsprechendes Urteil gefällt wird.


    Oder ist das realitätsfern?

  • Der Einspruch ist nicht das Papier und den Toner wert, mit dem er gefertigt wurde.


    Das ist genau so ein hohles Loch, wie die Klage des Bundes der Steuerzahler bezügl. des SoliZ vor dem BVerfG.


    Hier soll von den klagenen Institutionen nur nach Außen gezeigt werden, "dass man etwas für den kleinen Mann tut".


    Ansonsten sind Einsprüche Unsinn, was niemanden davon abhalten soll, trotzdem einen einzulegen.

  • Hallo,


    Also ich habe einen Steuerberater gefragt und der meinte man solte es auf jeden Fall tun.
    Und warum eigentlich nicht?
    Man hat ja nix zu verlieren.
    Das Gesetz soll ja vorraussichtlich ab dem 01.07.2007 in Kraft treten.


    :roll:


    Grüsse


    Mamasternchen

  • Tja, ein Steuerberater legt natürlich auch gerne in diesen Fällen Einspruch ein, kann er ja alles in Rechnung stellen.


    Der weiß auch selbst, dass viele dieser Einsprüche gegen Null laufen.