Abgaben über 400€

  • Hallo!


    Nachdem ich den Überblick verloren habe kann mir jetzt hoffentlich jmd. kompetentes weiterhelfen.
    Also:
    Ich bin ordentlicher Student 2.Semester, familienversichtert, habe einen Honorarvertrag in einem e.V. als Musiklehrer/-ausbilder.


    Nun soll ich noch neue Schüler dazu nehmen und hier fängt evtl. das Problem an.
    Ich arbeite in der Schulzeit <10h die Woche werde aber am quartalsende bezahlt, d.h. etwa 1300. In den Schulferien werde ich natürlich nicht bezahlt, da keine gehaltenen Stunden.


    1.) Nun müsste ich doch mit dieser monatl. Einkunft mich selber kranken- und Pflegeversichern , da über 400€, richtig?


    :arrow: Wäre die Lösung dieses Problems, dass ich vereinbare eine monatl. Abrechnung mit dem Honorarvertrag bis 400€ und alles was darüber hinaus geht noch mal als Aufwandsentschädigung (natürlich nicht über 1848€ im Jahr)?


    Ich habe auch etwas über Werkstudentenpivileg gelesen, wonach Studenten (mit bestimmten Kriterien, die ich erfülle) keine Versicherungspflicht (außer Rentenv.) haben. Aber irgendwie schien die 400€ regelung dennoch zu gelten...ein Widerspruch den ich noch nicht verstanden habe....
    Vielen Dank für eine Antwort :)
    Viele Grüße..ein vom Finanzrecht verunsicherter
    Matthias

  • Hallo,


    wenn ich das Ganze richtig verstehe, dann handelt es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädingung nach § 3 Nr. 26 EStG, da Sie mit Ihrer Lehrtätigkeit für einen gemeinnützigen Verein tätig werden.


    Insofern fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an und einkommensteuerlich wird es erst relevant, sofern die Aufwandsentschädigung 1.848 € (Freibetrag) pro Jahr übersteigen.


    Grundsätzlich sind das Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die ersteinmal steuerpflichtig sind, aber erst nach einem Freibetrag in obiger Höhe zu einer Steuerlast führen, das Sozialversicherugsrecht schließt sich dem im Grunde an.


    Gruss ffs

  • Ja dankeschön :)


    Zitat

    enn ich das Ganze richtig verstehe, dann handelt es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädingung nach § 3 Nr. 26 EStG, da Sie mit Ihrer Lehrtätigkeit für einen gemeinnützigen Verein tätig werden.


    Generell habe ich einen ganz "normalen" honorarvertrag, mit dem ich bisher klar kam, jedoch werde ich jetzt wohl die 400€ grenze monatlich überschreiten und um damit verbundene RV und KV zu umgehen (einkommensteuer muss ich sowieso nicht zahlen, da ich unter ca7500?€ jährlich bleibe) will ich mir die den rest über 400€ als aufwandsentschädigung von meinem gemeinnützigen Musikverein geben lassen.
    Ist doch alles ganz korrekt, oder?

  • Hallo,


    handelt es sich nun um eine freiberufliche Lehrtätigkeit für einen gemeinnützigen Verein oder Volkshochschule etc. oder nicht?


    Wenn es ein Verein etc. ist, dann spielt es zunächst keine Rolle, wieviel im Monat verdient wird, wichtig ist die Grenze von 1.848€ pro Jahr!


    Vielleicht mal fragen, wie der Verein das Ganze behandelt hat (angemeldet bei der Knappschaft?)!


    Gruss ffs