Zuzahlung zu Firmenwagen absetzbar?

  • Hallo zusammen,


    das Thema Firmenwagen wurde schon oft diskutiert, allerdings habe ich einen besonderen Fall. Ich bin hellhörig geworden, weil in der aktuellen Capital Zeitschrift steht, dass man Zuzahlungen zum Firmenwagen absetzen kann. Es gibt dazu auch einige referenzierte Urteile.


    Bei mir ist nun wie folgt:
    Mein Arbeitgeber hat mir einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Diesen versteuere ich nach der 1% Regel wie üblich + die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Büro mit 0,03%. Zusätzlich zahle ich aber 1,75% brutto des Listenpreises an den Arbeitgeber für die Nutzung / Überlassung des Firmenwagens.


    Nun ist meine Frage, ob diese 1,75% als Zuzahlung gelten und ich diese steuerlich geltend machen kann. Weiss dies jemand?


    Mit Grüssen
    arkoenne

  • Zitat von "arkoenne"

    ...Nun ist meine Frage, ob diese 1,75% als Zuzahlung gelten und ich diese steuerlich geltend machen kann. Weiss dies jemand?


    Mit Grüssen
    arkoenne


    Ihre Zuzahlung ist höher als der steuerpflichtige Nutzungswert.(Genau ermitteln)


    Klar, das dann ein Nutzungswert nicht mehr zu versteuern wäre.


    Da ja die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte als WK geregelt sind, blieben noch die Dienstreisen.


    Damit sollten Sie die dienstlich gefahrenen km von der Gesamtfahrleistung ermitteln und diesen Anteil dann von der zuviel gezahlten Nutzungsvergütung als Dienstreisekosten im Rahmen der WK geltend machen.


    Besser aber wäre ein Gespräch mit dem AG, diesen Betrag steuerfrei erstattet zu bekommen. Wäre ja logisch? Aber auf jeden Fall günstiger.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Hallo, vielen Dank für die Antwort.


    Was ich vielleicht vergessen habe als Info und evtl. wichtig ist. Zu dem Firmenwagen gehören auch 2 Tankkarten über die alle Betriebskosten gedeckt sind. Als Fahrleistung sind pro Jahr 30.000km angesetzt wobei 15.000km für Privatfahrten genutzt werden können.


    Nun habe ich in einem anderen Beitrag gelesen, dass es die 1,75% Nutzungsgebühr eigentlich den Nutzwert des Fahrzeuges verringern. Derzeit versteuere ich monatlich 1% des Listenpreises = 30.100€ => 301€. Die jährlich gezahlte Nutzungsgebühr beträgt ca. 6.000€. Das würde dann bedeuten, dass der eigentliche Nutzwert für die 1% Versteuerung nur 24.100€ betragen würde.


    Was sagen Sie dazu?


    Ich werde dies bei meinem AG vortragen.

  • Sie müssen anders rechnen.


    Jahresnutzungswert 1%= N1
    Jahresnutzungswert 0,03%=N2


    N1+N2= versteuerter Nutzungswert=VN


    1,75% vom Brutto= BN= bezahlter Nutzungswert.


    Wenn VN>BN, dann nur Differenz als geltwerter Vorteil zu versteuern und entsprechend Bruttolohn in Anlage N korrigieren.


    Wenn BN>VN, dann wie oben bereits beschrieben.

    mfg Hans-Christian
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  • Hallo,


    hier muß ich nochmals nachfragen. Das habe ich noch nicht ganz verstanden.


    Bei mir ist der Fall so:


    Ich habe von meinem AG einen Dienstwagen erhalten. Dazu wurde mit dem AG ein Dienstwagenüberlassungsvertrag geschlossen. Für sie Private Nutzung ist ein Eigenanteil zu zahlen, der sich aus dem Wert des Fahrzeuges und einem Prozentsatz (0,6% des Neuwertes) ergibt.


    Die Rechnung für mich auf monatsbasis sieht nun folgendermaßen aus:


    Geldwerter Vorteil 520,--
    abzüglich Eigenanteil 250,--
    verbleibender zu versteuernder Geldwerter Vorteil 270,--


    Damit bezahle ich doch praktisch die Eigennutzung des Fahrzeuges selbst. Folglich müsste ich doch bei der Steuererklärung die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Famileinheimfahrten (DHHF) ganz normal wie bei einem eigenen Fahrzeug absetzen könne, oder?


    Wäre schön, wenn mir das mal jemand erklären könnte.


    Besten Dank


    Andreas


    EDIT


    Habe gerade dieses BFH-Urteil entdeckt. Kann mir das vielleicht mal jemand ins deutsche übersetzen? Nach meinem Verständnis des Satzes zwischen den Smilies kann ich meinen Eigenanteil als Werbungskosten geltend machen, oder? Wie oder wo trage ich das dann ein?


    Dienstwagen: Private Aufwendungen bei der pauschalen Besteuerung nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig
    14-12-2007


    (Val) Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können. In den drei zugrunde liegenden Streitfällen hatten die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet.


    Arbeitnehmer könnten die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der so genannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt werde, so der BFH. :arrow: Werde der Vorteil allerdings nach der Ein-Prozent-Regelung pauschal ermittelt, seien zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. :idea: Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten blieben dann aber unberücksichtigt. Denn der Zweck der typisierenden Ein-Prozent-Regelung wäre laut BFH verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.


    Besteuere der Arbeitgeber den nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal nach § 40 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, so blieben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt, heißt es weiter. Denn übernommene individuelle Kosten sind nach Ansicht der Bundesrichter weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.


    Bundesfinanzhof, Urteile vom Urteil vom 18.10.2007, VI R 96/04, VI R 57/06 und VI R 59/06

  • Ich habe es auch ehrlich gesagt noch nicht ganz verstanden!


    Bei mir sieht es so aus:


    1% Regelung = 359 € versteuern


    +


    110 € Eigenanteil, neto abgezogen!


    Mir wurde erzählt ich kann den Eigenanteil steuerlich geltend machen,dh.


    das zu versteuernde Einkommen um 12 x 110 = 1320 € mindern!


    A. Ist das korrekt?
    B. Wie / Wo kann ich das angeben? (Einfach 1320 € als Werbungskosten mit Vermerk Eigenanteil Firmenwagen?)


    Danke für Eure Hilfe!


    Grüße
    Sahne :wink:

  • Also, wenn der Eigenanteil den versteuerten geldwerten Vorteil in der Lohnabre NICHT gemindert hat, kann dies in der StE nachgeholt werden.
    Wenn der Eigenanteil den geldwerten Vorteil in der Lohnabre gemindert hat, ist diesbezüglich in der StE nichts geboten.


    Wenn der geldwerte Vorteil vom AG (zT) pauschal versteuert wurde, wirken sich die Fahrten Wohnung-Arbeit in der StE NICHT aus.
    Wenn der geldwerte Vorteil vom AG NICHT pauschal versteuert wurde, wirken sie sich in der StE aus.