Hallo,
In 2007 war ich nur bis Juni berufstätig, danach bis Okt im Mutterschutz und nun in der Elternzeit. Für welche Zeiträume kann ich Betreuungskosten ansetzen? Bis Okt.?
Vielen Dank.
Absetzbarkeit von Betreuungskosten bei teilw. Beschäftigung
- ienden
- Erledigt
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Ihre Angaben reichen für eine Beurteilung nicht aus. Wird Zusammenveranlagung beantragt? Wie alt sind die Kinder? Ist der vermeintliche Ehegatte auch erwerbstätig?
Nachzulesen im Einkommensteuergesetz: § 4f, § 10 (1) Nr. 5 und 8.
[url=http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/179,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]Anwendungsschreiben[/url]
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...es wird eine gemeinsame Veranlagung beantragt, der Ehegatte ist auch erwerbstätig und die Kinder sind 4, 2, und 2*6 Monate. Gilt der Mutterschutz noch als Erwerbstätigkeit?
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Dann können die Kinderbetreuungskosten bei Ihnen wie Werbungskosten bis Juni berücksichtigt werden und zwar Kosten für alle Kinder. Mutterschutz und Elternzeit ist keine Erwerbstätigkeit.
Für Kinder von 3-5 Jahre können die Kosten jedoch als Sonderausgaben angesetzt werden. Ab Juli wären demnach die Betreuungskosten nur noch für das 4-jährige Kind berücksichtigungsfähig.