Absetzbarkeit von Betreuungskosten bei teilw. Beschäftigung

  • Hallo,
    In 2007 war ich nur bis Juni berufstätig, danach bis Okt im Mutterschutz und nun in der Elternzeit. Für welche Zeiträume kann ich Betreuungskosten ansetzen? Bis Okt.?
    Vielen Dank.

  • Ihre Angaben reichen für eine Beurteilung nicht aus. Wird Zusammenveranlagung beantragt? Wie alt sind die Kinder? Ist der vermeintliche Ehegatte auch erwerbstätig?


    Nachzulesen im Einkommensteuergesetz: § 4f, § 10 (1) Nr. 5 und 8.


    [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/179,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]Anwendungsschreiben[/url]

  • ...es wird eine gemeinsame Veranlagung beantragt, der Ehegatte ist auch erwerbstätig und die Kinder sind 4, 2, und 2*6 Monate. Gilt der Mutterschutz noch als Erwerbstätigkeit?

  • Dann können die Kinderbetreuungskosten bei Ihnen wie Werbungskosten bis Juni berücksichtigt werden und zwar Kosten für alle Kinder. Mutterschutz und Elternzeit ist keine Erwerbstätigkeit.


    Für Kinder von 3-5 Jahre können die Kosten jedoch als Sonderausgaben angesetzt werden. Ab Juli wären demnach die Betreuungskosten nur noch für das 4-jährige Kind berücksichtigungsfähig.