Handwerkerrechnung steuerlich geltend machen ohne Einzug

  • Hallo,


    ich habe Mitte 2007 ein Haus erworben. Im Herbst 2007 wurden diverse Renovierungsarbeiten durchgeführt, die gemäss §35a EStG steuerlich geltend gemacht werden können.
    Die Ummeldung gemäss Einwohnermeldeamt in das Haus erfolgte erst am 01.01.2008.


    Laut Finanzamt können somit die Renovierungskosten steuerlich nicht geltend gemacht werden, weil nach BMF vom 26.10.2007 Nr. 13 die tatsächliche Eigennutzung fehlt:


    ... Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte
    Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen,
    die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
    die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen...


    Ist der Begriff "tatsächliche Eigennutzung" wirklich an die gesetzliche Ummeldung gekoppelt? Besteht hier keine Chance die 2007 durchgeführten Renovierungskosten steuerlich geltend zu machen??

  • Ab wann wurde denn das Haus tatsächlich eigengenutzt?


    Wenn schon vor der Ummeldung liegt uU ein Verstoss gg das Meldegesetz (Bussgeld!) vor.

  • Das ist die Frage!
    Ich bräuchte eine rechtliche Definition des Begriffs "tatsächliche Eigennutzung". Denn darum dreht es sich bei mir.


    Folgende Daten kann ich dazu liefern..
    Hauskauf: Juni 2007
    Viel Zeit im Haus verbracht: Juni 2007 bis Dezember 2007 (Renovierung sowie Nutzung des Freizeit und Erholungswertes des Hauses und Grundstückes)
    Handwerkerrechnung: November 2007
    Endgültiger Umzug: Ende Dez 2007
    Ummeldung: 01.01.2008


    Ein Meldeverstoss liegt in meinem Fall nicht vor.

  • Ein Haushalt liegt erst dann vor, wenn Sie in dem Haus wohnen und es grds. auch bewohnbar ist. Das [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_302/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/001,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]BMF-Schreiben vom 26.10.07[/url] Randziffer 11 sagt dazu:


    Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird.


    Wobei "inländischer Haushalt" inzwischen schon wieder überholt ist, es darf auch ein Haushalt in der EU sein. Aber darum geht es uns hier ja nicht.


    Bei Ihnen ist also kein Abzug möglich, da Ihr Haushalt sich zu Zeiten der Handwerkerleistung noch nicht in dem Objekt befunden hat. Da das Finanzamt dies wohl schon erkannt hat, sind Ihre Chancen im Einspruchsverfahren auch mehr als nur gering. Leider keine für Sie erfreulichere Nachricht möglich.

  • Zitat von "gnome"

    ...Laut Finanzamt können somit die Renovierungskosten steuerlich nicht geltend gemacht werden, weil nach BMF vom 26.10.2007 Nr. 13 die tatsächliche Eigennutzung fehlt:
    ...


    Dagegen würde ich Einspruch einlegen und auch klagen.


    Wieso fehlt die Eigennutzung?
    Es besteht doch keine Vermietungsabsicht?


    Wieviel Wohnungen man besitzt, ist egal, man muß diese nur selber nutzen.
    Wenn ich eine Ferienwohnung gekauft habe, gilt §35a auch nicht erst nach den ersten benutzten Tagen, sondern vom Zeitpunkt an, in dem diese Wohnung zu meinem Haushalt gehört.


    Das gleiche gilt, wenn ich aus einer Wohnung ausziehe und diese noch vor Übergabe renovieren muß.


    Also Einspruch einlegen und eine Einspruchsentscheidung abwarten. Danach Klage prüfen lassen von jemanden, der darin Erfolgsaussichten sieht.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Oerdiz"

    Ein Haushalt liegt erst dann vor, wenn Sie in dem Haus wohnen und es grds. auch bewohnbar ist. ....


    Wo steht dies? Das ist eine eigene Definition ohne rechtlichen Hintergrund im steuerlichen Sinne. Dies ist nur eine Meinung eines Finanzbeamten.
    Ein FG hat bereits entschieden, dass ein leer stehendes Haus eine Haushalt ist.
    Die neue Wohnung (es ist doch unstrittig, das es sich um eine solche handelt) gehört zu dem Haushalt des Besitzers, wenn er diese selber nutzt, auch wenn er noch nicht sich durchgängig darin aufhält. Es erfolgen auch keine Maßnahmen, die neuen Wohnraum schaffen, denn der war ja schon vorhanden vor dem Kauf.


    Also guten Mutes und einen Berater suchen, der Sie dabei unterstützt.

    mfg Hans-Christian
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  • @ H-C Ich weiß, man soll für seine Mandanten kämpfen, aber ich sehe hier keinerlei Möglichkeit, wenn ich mir das BMF genau durchlese. Zu Haushalt des Stpfl. steht unter Rz. 11: "Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird." und unter Rz 13: "Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung."


    Es liegt zwar ein zukünftige Eigennutzung, aber eben keine tatsächliche (zum Zeitpunkt der Ausführung der Tätigkeiten) vor. In einem leer stehenen Haus/Wg. kann eben kein Haushalt bestehen.

  • Zitat von "Opa"

    ...
    Es liegt zwar ein zukünftige Eigennutzung, aber eben keine tatsächliche (zum Zeitpunkt der Ausführung der Tätigkeiten) vor. In einem leer stehenen Haus/Wg. kann eben kein Haushalt bestehen.


    Auch eine leerstehende Wohnung gehört zum Haushalt.


    Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt, hat schon verloren.


    Mein Verein sagte, er würde auf jedem Fall klagen.


    Hier noch eine Info


    "Die oben genannte Wohnung in S. hat während des gesamten Streitjahres leer gestanden."


    "Begünstigt sind Handwerkerleistungen auch dann, wenn die Wohnung vorübergehend nicht genutzt wird, z. B. weil der Wohnungsinhaber in einem Pflegeheim untergebracht ist. Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung ist zu lesen, dass aktives hauswirtschaftliches Leben gefordert wird. Vielmehr ist hier die Förderung zu gewähren, weil nach dem Zweck des Gesetzes die Schwarzarbeit vermieden soll und dazu auch ein ruhender Haushalt geeignet ist. Anerkannt wurden die Kosten bei der Eigentümerin eines Einfamilienhauses, die aus gesundheitlichen Gründen für eine Weile in einem Pflegeheim lebte und in dieser Zeit in ihrem Haus umfangreiche Malerarbeiten ausführen ließ (FG Niedersachsen vom 9.11.2005, EFG 2006 S. 417; Revision: VI R 75/05)."

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Opa"

    @ H-C Ich weiß, man soll für seine Mandanten kämpfen, aber ich sehe hier keinerlei Möglichkeit....


    Aber ich.

    mfg Hans-Christian
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  • Ich will die Diskussion nicht ausufern lassen, aber

    Zitat

    Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung ist zu lesen, dass aktives hauswirtschaftliches Leben gefordert wird.

    Dies behaupte ich auch nicht, aber der Haushalt muss zumindest bestehen, und daran mangelt es. Wenn ich ein Haus baue, ist der Haushalt eben erst nach Einzug dort, sonst könnte ich ja alle Baukosten n. 35a absetzen.
    Gib Bescheid (Az.), wenn dein Verein eine Klage in einem ähnl. Fall unternimmt. Vergleichbare Fälle gab es schon viele, aber bisher hat keiner ein Klage hierzu gewagt. Oder kennst du schon ein Az. zu so einem Fall? Würde mich interessieren.

  • Zitat von "Opa"

    ... sonst könnte ich ja alle Baukosten n. 35a absetzen....


    Nein, das geht nicht siehe BMF-Schreiben. Da wurde konkret gesagt, was alles nicht geht. Ein wichtiger Hinweis!


    Zitat von "Opa"

    ... aber bisher hat keiner ein Klage hierzu gesagt. Oder kennst du schon ein Az. zu so einem Fall? Würde mich interessieren.

    Ja, siehe oben.
    Ich finde nur beim BFH nicht die Anhängigkeit. Vermutlich ist das FG-Urteil bereits rkr, weil Rev. nicht zugelassen?


    Les doch mal das FG-Urteil (Das Haus war leer!). Höchst interessant. Schon dieses würde ich als Argumentation verwenden und vermutlich bereits erfolgreich, denn ich vermute, dass FG nicht unterschiedlich entscheiden würden, schon wegen der Intention des Gesetzesgebers, nämlich Schwarzarbeit zu bekämpfen.

    mfg Hans-Christian
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  • Das Haus war angeblich leer, aber Verwandte haben darin Ihren Urlaub verbracht. Haben die Bett, Möbel usw. mitgebracht? Hat die alte Dame den ganzen Hausrat mit ins Pflegheim genommen? Ist mir irgendwie unklar. Außerdem finde ich es nicht ganz vergleichbar, ob ein Haushalt vorübergehend ungenutzt (Heimaufenthalt) war bzw. dort noch nie einer bestand.
    Außerdem finde ich nirgends etwas zu dem BFH Verfahren. Kann da einer helfen, finde es weder beim BFH noch bei Hauffe.

  • Der Begriff des Haushalts aus Verwaltungssicht ist in Randziffer 12 des BMF Schreibens für mich eindeutig geklärt. Daher auch meine Meinung, dass hauswirtschaftliches Leben möglich sein muss, was bei einem zu renovierenden und nicht eingerichteten Haus wohl kaum der Fall ist.


    Eine Klage anzustrengen ist nach meiner Ansicht unsinnige Zeitverschwendung.

  • Zitat von "Oerdiz"

    ...Eine Klage anzustrengen ist nach meiner Ansicht unsinnige Zeitverschwendung.


    Komisch, warum hat dann das FG zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden? Aus unsinniger Zeitverschwendung?

    mfg Hans-Christian
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  • Wir reden aneinander vorbei, geehrter Hans-Christian.


    Ihr Urteil des FG passt nicht auf den Fall hier. Eine leer stehende Wohnung und eine erst zur Bewohnbarkeit herzurichtende Wohnung, das sind himmelweite Unterschiede, auf die Sie hier sicher nicht eingehen wollen.


    Daher bleibt meine Meinung, das hauswirtschaftliches Leben zumindest möglich sein muss.


    Zitat

    Ich finde nur beim BFH nicht die Anhängigkeit

    Die gibt es auch nicht mehr. Die Rev. wurde zurückgezogen.


    Zitat

    Mein Verein sagte, er würde auf jedem Fall klagen.

    Wer? Ihr Fußballverein?

  • Zitat von "Oerdiz"

    ..Wer? Ihr Fußballverein?


    Alkoholspiegel wieder angestiegen bei Ihnen Herr oerdiz?

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Oerdiz"

    .... Eine leer stehende Wohnung und eine erst zur Bewohnbarkeit herzurichtende Wohnung, das sind himmelweite Unterschiede, auf die Sie hier sicher nicht eingehen wollen.
    ....


    Tja, das sieht das FG aber anders, außerdem, was verstehen Sie den unter einer herzurichtenden Wohnung und der Renovierung einer leerstehenden Wohnung? Wo ist da ein Unterschied?
    Wir reden nicht aneinander vorbei, sondern Sie vertreten das FA als Finanzbeamter und ich den Steuerpflichtigen, bei einer Grundlage, wo das BMF eben mal wieder handwerklich versagt hat. Da wird wohl noch ein drittes BMF-Schreiben kommen.
    Was alles nicht geht, steht übrigens im BMF-Schreiben vom 26.10.2007. Das eine leerstehende Wohnung nicht mit unter §35a fällt , davon habe ich nichts gelesen. Aber Sie sind ja Hellseher im Interesse des Finanzamtes.

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Hans-Christian"

    Tja, das sieht das FG aber anders, außerdem, was verstehen Sie den unter einer herzurichtenden Wohnung und der Renovierung einer leerstehenden Wohnung? Wo ist da ein Unterschied?

    Ein leerstehende Wohnung muss nach meiner Ansicht bewohnbar sein, das geht aus dem BMF hervor, auch wenn es nicht direkt geschrieben wurde. Randziffer 12:


    Ein Haushalt (...) ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.


    Wenn ein Haus erst noch zur Bewohnbarkeit hergerichtet werden soll, kann das kein Haushalt des Steuerpflichtigen sein, wenn z.B. das Bad nicht nutzbar ist o. dgl. und erst ein neues Bad einbebaut werden muss.