Fahrtenbuch

  • Also nochmal als Zusammenfassung:


    Wenn ein Fahrtenbuch geführt wird, dürfen die Eintragungen später nicht mehr änderbar sein. Bei einem Handschriftlichen ist dies gegeben, bei einer Excel Liste nicht, da ich die jederzeit ändern kann. Es gibt, ohne sie einzeln zu kennen, mittlerweile aber auch einige Programme, die diese Forderung erfüllen (keine später Änderungsmöglichkeit).


    Fahrten zwischen Wg. und regelm. Arbeitsstätte sind steuerl. nur mit der Entfpsch. zu berücksichtigen (wie eben bei einem AN auch), im Unterschied zu betr. Fahrten (zum Kunden usw.). Die Fahrten sind im Fahrtenbuch daher getrennt darzustellen.

  • Zitat von "AndyF"

    Ist das richtig? Würde dann bedeuten, wenn ich die % betriebliche Nutzung ermitteln möchte zählen die Fahrten zw. Wohnung und Arbeit als geschäftlich?



    Das ist falsch, aber Deine Schlussfolgerung richtig.


    Also nochmal:


    Zitat von "Clematis"


    Es gibt drei verschiedene Arten von Fahrten:


    rein betriebliche Fahrten: Kosten voll abzugsfähig
    Fahrten Wohnung-Arbeit: Kosten begrenzt abzugsfähig (Entfernungspauschale!!!)
    rein private Fahrten: Kosten nicht abzugsfähig


    Um jedoch zu wissen, ob der PKW notwendiges BV ist (betriebliche Nutzung über 50%, 1%-Regel theoretisch möglich), oder Privatvermögen (betriebliche Nutzung unter 10%) oder evtl gewillkürtes BV (betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50%, 1% Regel nicht möglich), muss man die Fahrten ja zuordenen, ob privat oder betrieblich. Und hier gelten die Fahrten Wohnung-Arbeit als betrieblich.

  • Zitat von "Clematis"

    Fahrten Wohnung-Arbeit: Kosten begrenzt abzugsfähig (Entfernungspauschale!!!)


    Ok, mir ist klar, das die Fahrten zw. Wohnung und Arbeit keine Betriebsausgaben darstellen, aber mich stört der
    Begriff Entfernungspauschale.


    Um es auf den Punkt zu bringen:


    Ich nutze die 1% Regelung und setze alle Kosten für mein Fahrzeug (Benzin, Reparaturen usw.) als Betriebsausgaben an.
    Am Ende des Jahres buche ich 1% des BLP mtl. als Einnahmen bzw. versteuer es.
    Weiterhin versteuer ich pro Monat und pro Kilometer der Entfernung
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 % des BLP.


    Und da verstehe ich nicht, was die 0,3 Euro Entfernungspauschale mit den 0,03% des BLP zu tun hat?
    Die Entfernungspauschale ist doch nur dann interessant wenn ich ein Fahrtenbuch führe.

  • Nein. Die Entfernungspauschale ist abzugsfähig.


    Im Prinzip ist es so:


    Mit der 1% Regel werden pauschal die Kosten für die Privatfahrten berechnet, und so der Betriebsausgabenabzug rückgangig gemacht.
    Mit den Fahrten Wohnung-Arbeit ist es genauso.
    Mit der Berechnung 0,03% vom BLP pro Kilometer werden pauschaliert die Kosten berechnet, die auf die Fahrten Wohnung-Arbeit entfallen. Durch die Versteuerung wird so der BA-Abzug rückgängig gemacht. Im Gegenzug sind die Kosten f die Fahrten Wohnung - Arbeit mit 0,3 € pro EntfernungsKM als/wie BA abzugsfähig.

  • k, hab´s gefunden §9 Abs. 1 Nr.4 EStG.


    Hat insofern für mich allerdings keine Bedeutung,
    da ich nur 1,5 km zum Arbeitsplatz habe. :mrgreen:


    Aber logisch ist diese Regelung von unserem Gesetzgeber nicht!


    Erst soll ich den geldwerten Vorteil versteuern und dann darf ich mir
    die Entfernungspauschale abziehen.


    Haben Steuerberater eigentlich eine große Lobby bei den Gesetzgebern? :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

  • Ist doch aber nur gerecht!


    Gäbs das nicht, könnten Selbständige entweder ALLE Kosten für Fahrten Wohnung-Arbeit als BA behandeln (wenn der gwV nicht zu versteuern wäre), oder gar keine (wenn die Kosten nicht abziehbar wären/der gwV zu versteuern ist, und keine Entfernungspauschale gewährt werden würde).

  • Aber ich muss bei 1,5 km den geldwerten Vorteil versteuern
    und kann keine Entfernungspauschale ansetzen. :(

  • So sicher ist das ja nicht.


    1. Ist ja die Kürzung der Entfernungspauschale noch nicht vom BVerfG abgesegnet,
    2.

    Zitat von "BFH-Beschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07"

    ...Im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sei das Werkstorprinzip nicht umgesetzt worden: Wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte privat veranlasst seien, müsse die Nutzung des Fahrzeugs mit dem pauschalen Ansatz von 1 % des Listenpreises pro Monat abgedeckt sein...


  • hallöle, kannst du mir erklären, was an meiner Aussage so " schlicht und einfach falsch " war ?
    Ich bin anscheinend nicht gebildet ganug, um deine Aussage richtig zu verstehen.


    Gruß brummitga

  • Lies den Tread von Anfang bis Ende durch und halte Dich an die Aussagen von Opa und clematis.


    Sonst drehen wir uns jetzt nochmal 4 Seiten lang im Kreis.

  • Was daran falsch ist? Ganz einfach:


    Zitat von "brummitga"

    Alle Fahrten "Wohnung-Arbeitsplatz" bzw. "geschäftliche Fahrten" werden dann in der Steuererklärung als Betriebsausgaben erfasst. Es ist ein oft verbreiteter Irrtum, daß für mich als Selbstständigen bei der Ermittlung der geschäftlich gefahrenen Kilometer dieses " Werkstorprinzip" für Arbeitnehmer gilt.


    Dann erklär mir mal folgenden Gesetzestext:



    Zitat von "§ 4 (5a) EStG"

    [9] 1 Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten. 2 Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. 3 Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4 , sind die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend. 4 § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

  • clematis:


    Gib´s auf.
    Das Gesetztestextlesen hatte ich auch schon angeregt, aber scheinbar ist es nicht möglich, einen Absatz in einem Paragraphen durchzulesen (und vielleicht auch mal zu kucken, auf welche anderen § dieser § so verweist...).

  • Dieser Thread hier macht mich fertig, echt wahr.


    Das ist so unglaublich, das schlägt dem Fass den Boden aus.


    Da diskutieren wir 3 Seiten lang.....


    Dann ist der Thread endlich da wo er hin gehört, im elektronischen Nirvana, und dann wird er wieder von nem notorischen Uralt-Thread-Hochkramer (das ist ja nicht der einzige Thread... :roll: ) mit ner schlichtweg falschen und irritierenden Antwort hochgeholt, und schon gehts von vorne los.

  • So nun erst noch mal Dank für die Geduld und das ausführlich Erläutern.


    Nun noch ne ganz unverschämte Frage hinterher :?:


    Wäre jemand von den Buchhaltern so nett mir den Buchungssatz zu veraten :D .


    Vielen Dank schon im voraus, achso ich buche mit SKR 03.


    Mfg Sylvio

  • Zitat von "wildsbacher"

    Wäre jemand von den Buchhaltern so nett mir den Buchungssatz zu veraten :D .


    Bin ich nicht.



    Zitat

    Vielen Dank schon im voraus, achso ich buche mit SKR 03.


    Kenn ich nicht.



    Der Thread ist jetzt vier Seiten lang, es haben meherere andere User ihre Fragen hier eingestreut.
    Ich denke da gehts nicht nur mir so-ich hab keine Ahnung, was genau nun Du buchen willst und was genau Deine Frage war.

  • Also kann Dir nur die Buchung SKR03 ohne Steuer sagen:


    1880 an 8924 für die 1%
    und ebenso
    1880 an 8924 für den Eigenverbrauch

  • Zitat von "AndyF"

    Also kann Dir nur die Buchung SKR03 ohne Steuer sagen:


    1880 an 8924 für die 1%
    und ebenso
    1880 an 8924 für den Eigenverbrauch


    Wäre für den Eigenverbrauch nicht die 1820 Sonderausgaben beschr. abzugsf. besser ?