Anlage V / Umlagen

    • Offizieller Beitrag

    Hallo ans Forum!


    Ich hätte eine Frage zu den Umlagen der Anl. V.


    Ein Vermieter (EFH) erhält von der VG-Verwaltung eine Rechnung über Schmutz- und Oberflächenwassergebühren in Höhe von 200,-€
    Er reicht die Rechnung an seinen Mieter weiter, der diese auch sofort in voller Höhe begleicht.


    Fragen dazu:


    1. Muss der Vermieter diese 200,-€ jetzt eigentlich noch als Umlage in die Zeile 12 der Anl. V eintragen?


    2. Wenn ja: Kann er sie dann gleichfalls noch als WK in Zeile 44 geltend machen?


    Anmerkung: Das Thema "Umlagen" ist mir z.T. eh ziemlich schleierhaft und ich glaube, ich müsste mich doch einmal irgendwie "schlau machen".


    Grüße, Hermann

  • Das Thema Umlagen wird von den FA´s sehr unterschiedlich behandelt.
    Normalerweise werden die mtl. Vorauszahlungen des Mieters als Einnahme (Zeile 12) und die Ausgaben (Seite 2) je nach Zahlungsdatum als WK behandelt. Da die Umlagen aber auf den Mieter umgelegt werden, ergibt sich eigentlich ein "Nullsummenspiel", den nur der Zeitpunkt der Zahlung verschiebt sich.
    Daher wird in einfachen Fällen nur der Ansatz der Nettomiete akzeptiert.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Opa!


    Danke für Ihre Antwort!


    Im vorliegenden Fall fließen monatlich nur die reinen Nettomieten auf das Kto. des Vermieters, ansonsten nichts.


    Nebenkosten (Umlagen), die lt. Vertrag vom Mieter zu tragen sind, begleicht dieser selbst noch im gleichen Steuerjahr.
    Werbungskosten, die vom Vermieter alleine getragen werden, trägt dieser auf Seite 2 der Anl. V ein.


    Somit ergäbe sich also, wie von Ihnen beschrieben, ein "Nullsummenspiel".


    Mit anderen Worten: Bei dieser Konstellation wären auch keine Umlagen einzutragen. Ist das richtig so?


    Herzliche Grüße


    Hermann

  • Ja.
    Das wird normalerweise vom FA auch so akzeptiert (Erläuterung im Erstjahr beifügen).


    Gruß